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Beschluss

III-1 Ws 81/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung nach §111g Abs.2 StPO kommt nur hinsichtlich staatlich beschlagnahmter Vermögenswerte in Betracht, auf die der Gläubiger mit seinem Titel auch Zugriff hat. • Die Zwangsvollstreckung richtet sich grundsätzlich gegen den in dem Titel namentlich bezeichneten Schuldner (§750 Abs.1 ZPO); deshalb kann nicht unmittelbar in beschlagnahmte Vermögenswerte Dritter vollstreckt werden, gegen die kein Titel besteht. • Die Tatsache, dass Vermögenswerte bei treuhänderisch handelnden Auslandsfirmen liegen, begründet keine Ausnahme: Für die Vollstreckung in Treugut ist ein Titel gegen den Treuhänder erforderlich. • Die Zulassung nach §111g Abs.2 StPO ersetzt im Ergebnis nur eine Rangrücktrittserklärung des Staates; sie kommt daher nicht für Vermögenswerte in Betracht, die staatlich nicht verstrickt oder nicht gepfändet sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Vermögenswerte Dritter • Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung nach §111g Abs.2 StPO kommt nur hinsichtlich staatlich beschlagnahmter Vermögenswerte in Betracht, auf die der Gläubiger mit seinem Titel auch Zugriff hat. • Die Zwangsvollstreckung richtet sich grundsätzlich gegen den in dem Titel namentlich bezeichneten Schuldner (§750 Abs.1 ZPO); deshalb kann nicht unmittelbar in beschlagnahmte Vermögenswerte Dritter vollstreckt werden, gegen die kein Titel besteht. • Die Tatsache, dass Vermögenswerte bei treuhänderisch handelnden Auslandsfirmen liegen, begründet keine Ausnahme: Für die Vollstreckung in Treugut ist ein Titel gegen den Treuhänder erforderlich. • Die Zulassung nach §111g Abs.2 StPO ersetzt im Ergebnis nur eine Rangrücktrittserklärung des Staates; sie kommt daher nicht für Vermögenswerte in Betracht, die staatlich nicht verstrickt oder nicht gepfändet sind. Der Antragsteller P hatte gegen den wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilten Angeklagten ein Teil-Versäumnisurteil über 69.151,98 € erwirkt. Im Strafverfahren waren Vermögenswerte des Angeklagten gepfändet und darüber hinaus Vermögenswerte von elf im Ausland ansässigen Treuhandfirmen staatlich beschlagnahmt worden. P beantragte die Zulassung der Zwangsvollstreckung "in die von dem Gericht arretierten Vermögensgegenstände"; das Landgericht gestattete die Vollstreckung nur in die gepfändeten Vermögenswerte des Angeklagten, nicht jedoch in die bei den Auslandsfirmen beschlagnahmten Vermögenswerte. P legte hiergegen sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, auch die beschlagnahmten Auslandsvermögenswerte zur Zwangsvollstreckung freizugeben. • Rechtsmittel und Frist waren form- und fristgerecht eingelegt; die Beschwerde ist jedoch unbegründet. • Zulassung der Zwangsvollstreckung nach §111g Abs.2 StPO setzt voraus, dass der Titel gegen den Arrestschuldner gerichtet ist; Parteien der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich nur die im Titel namentlich genannten Personen (§750 Abs.1 ZPO). • Der Antragsteller verfügt über keinen Titel gegen die drittbegünstigten Auslands-Treuhandfirmen, sodass eine unmittelbare Zwangsvollstreckung in deren beschlagnahmte Vermögenswerte nicht zulässig ist. • Dass es sich bei den Auslandsfirmen um weisungsgebundene Treuhänder handeln könnte, ändert nichts: Auch bei Treuhandverhältnissen ist für die Vollstreckung in das Treugut ein Titel gegen den Treuhänder erforderlich; die wirtschaftliche Berechtigung des Treugebers reicht nicht aus. • Soweit der Antragsteller darauf verweist, gegebenenfalls Pfändungsrechte gegen etwaige Forderungen des Angeklagten gegen die Auslandsfirmen geltend zu machen, betrifft ein solcher Antrag nicht den angefochtenen Beschluss und wurde nicht vorgetragen; zudem ist nicht ersichtlich, dass solche Forderungen staatlich gepfändet wurden. • Schließlich stellt die Zulassung nach §111g Abs.2 StPO im Ergebnis eine Rangrücktrittserklärung des Staates dar; sie kommt nicht für Vermögenswerte in Betracht, die nicht staatlich verstrickt oder gepfändet sind. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde als unbegründet verworfen; das Landgericht durfte die Zulassung der Zwangsvollstreckung nur in Bezug auf die gepfändeten Vermögenswerte des Angeklagten gewähren. Eine unmittelbare Vollstreckung in die staatlich beschlagnahmten Vermögenswerte der drittbegünstigten Auslands-Treuhandfirmen ist ausgeschlossen, weil der Antragsteller keinen Vollstreckungstitel gegen diese Firmen hat. Die Besonderheiten des Treuhandverhältnisses begründen keine Ausnahme; für die Vollstreckung in Treugut ist ein Titel gegen den Treuhänder erforderlich. Zudem kommt eine Zulassung nach §111g Abs.2 StPO nur in Betracht, wenn die betreffenden Vermögenswerte staatlich verstrickt oder gepfändet sind; liegt dies nicht vor, ist die Zulassung zu versagen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.