Beschluss
I-6 W 46/15
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine besondere Gebühr nach § 38 S.1 GKG kann verhängt werden, wenn durch schuldhaftes Verhalten einer Partei die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird.
• Die Verletzung der Prozessförderungspflicht durch erst kurz vor dem Verhandlungstermin gestellte Ablehnungsgesuche rechtfertigt die Verhängung einer Verzögerungsgebühr.
• Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr ist nicht ausgeschlossen, nur weil das Ablehnungsgesuch eine prozessuale Möglichkeit wahrnimmt; maßgeblich ist das schuldhafte Verhalten gegenüber der Prozessförderungspflicht.
Entscheidungsgründe
Verhängung einer Verzögerungsgebühr bei spätgestellten Befangenheitsgesuchen • Eine besondere Gebühr nach § 38 S.1 GKG kann verhängt werden, wenn durch schuldhaftes Verhalten einer Partei die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird. • Die Verletzung der Prozessförderungspflicht durch erst kurz vor dem Verhandlungstermin gestellte Ablehnungsgesuche rechtfertigt die Verhängung einer Verzögerungsgebühr. • Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr ist nicht ausgeschlossen, nur weil das Ablehnungsgesuch eine prozessuale Möglichkeit wahrnimmt; maßgeblich ist das schuldhafte Verhalten gegenüber der Prozessförderungspflicht. Kläger erhoben im Juni 2013 Schadenersatzklage im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einer KG. Das Landgericht wies im Mai 2014 einen Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens ab und machte in einem Hinweisbeschluss auf mögliche Verjährung aufmerksam; beide Entscheidungen wurden den Klägervertretern Monate vor dem angesetzten Verhandlungstermin am 28.10.2014 zugestellt. Eine Woche vor dem Termin stellten die Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen die Kammermitglieder. Der Termin wurde daraufhin aufgehoben; die Ablehnungsgesuche wurden im Januar 2015 zurückgewiesen. Das Landgericht setzte wegen der durch das späte Ablehnungsgesuch verursachten Terminsverlegung eine besondere Gebühr nach § 38 GKG fest. Gegen diese Gebühr legten die Kläger Beschwerde ein. • Rechtsgrundlage ist § 38 S.1 GKG: besondere Gebühr bei Verschulden der Partei, das die Anberaumung eines neuen Termins nötig macht. • Anknüpfungspunkt ist nicht das bloße Ausüben prozessualer Rechte, sondern ob dadurch gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen wurde; § 43 ZPO begründet eine zeitliche Begrenzung für Ablehnungsgesuche. • Die Kläger kannten die für ihr Ablehnungsgesuch relevanten Umstände bereits Monate vor dem Termin, haben das Gesuch jedoch erst eine Woche vorher eingereicht, wodurch eine Terminsverlegung praktisch zwangsläufig wurde. • Ein kurzfristig vor dem Termin eingereichtes Ablehnungsgesuch führt regelmäßig zu verzögernden dienstlichen Stellungnahmen nach § 44 Abs.3 ZPO, sodass rechtzeitig vorgebrachte Bedenken erforderlich sind. • Das Verhalten der Prozessbevollmächtigten ist den Klägern nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; für die Annahme von Verschulden genügt Fahrlässigkeit. • Vor dem Hintergrund, dass die Prozessbevollmächtigten in zahlreichen Parallelfällen kurz vor Terminen Befangenheitsgesuche eingebracht hatten, spricht vieles für rechtsmissbräuchliches Verzögerungsinteresse und damit für die Verhängung der Gebühr. • Die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs steht dem nicht entgegen, da sie nur verlangt, dass Gebühren nicht dazu führen dürfen, zulässige Anträge unzulässig zu machen; hier lag jedoch ein eklatanter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht vor. Die Beschwerde der Kläger gegen die Festsetzung der besonderen Gebühr wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 38 S.1 GKG erfüllt sind, weil das spätgestellte Ablehnungsgesuch die Anberaumung eines neuen Termins notwendig machte und die Kläger bzw. ihre Vertreter schuldhaft gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen haben. Die Umstände deuten zudem auf rechtsmissbräuchliche Verzögerungsabsichten hin, weshalb die Gebühr als angemessen erscheint. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bis 300 Euro.