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Beschluss

I - 3 Wx 56/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Grundbuchamt kann nicht pauschal ein nationales Anerkennungsverfahren verlangen, um die Legitimation eines ausländischen Insolvenzverwalters nachzuweisen. • Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird nach § 343 Abs. 1 InsO grundsätzlich ohne gesondertes Exequaturverfahren in Deutschland anerkannt. • Das Grundbuchamt hat eigenständig zu prüfen, ob Ausschlusstatbestände des § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO (insbesondere mangelnde Zuständigkeit des Eröffnungsstaates nach deutschem Recht) vorliegen. • Der ausländische Insolvenzverwalter hat seine Bestellung durch beglaubigte Abschrift der Bestellung oder ein von der zuständigen Stelle ausgestelltes Zeugnis gemäß § 347 Abs. 1 InsO nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Anerkennungspflicht vor Grundbuchamt bei ausländischer Insolvenz • Das Grundbuchamt kann nicht pauschal ein nationales Anerkennungsverfahren verlangen, um die Legitimation eines ausländischen Insolvenzverwalters nachzuweisen. • Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird nach § 343 Abs. 1 InsO grundsätzlich ohne gesondertes Exequaturverfahren in Deutschland anerkannt. • Das Grundbuchamt hat eigenständig zu prüfen, ob Ausschlusstatbestände des § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO (insbesondere mangelnde Zuständigkeit des Eröffnungsstaates nach deutschem Recht) vorliegen. • Der ausländische Insolvenzverwalter hat seine Bestellung durch beglaubigte Abschrift der Bestellung oder ein von der zuständigen Stelle ausgestelltes Zeugnis gemäß § 347 Abs. 1 InsO nachzuweisen. Eigentümerin eines Grundstücks war eine Guernsey-Gesellschaft. Über diese hatte der Royal Court of Guernsey Administration angeordnet und Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzverwalter verkauften das Grundstück an die Beteiligte zu 2) und bewilligten eine Auflassungsvormerkung; der Notar beantragte die Eintragung. Gegen die Eintragungsanmeldung legten Dritte eine Schutzschrift ein und rügten, die ausländische Insolvenzeröffnung sei in Deutschland nicht anerkennungsfähig. Das Amtsgericht beanstandete das Fehlen eines Nachweises der Anerkennung durch ein inländisches Insolvenzgericht und erließ eine Zwischenverfügung. Dagegen wendete sich die Erwerberin mit Beschwerde; das Grundbuchamt legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht vor. • Anwendbarkeit der §§ 343 ff. InsO: Guernsey ist kein Mitgliedstaat der EuInsO, daher gelten die Vorschriften der InsO zu ausländischen Insolvenzverfahren. • Nach § 343 Abs. 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens grundsätzlich anerkannt, ohne dass ein gesondertes Anerkennungs- oder Exequaturverfahren erforderlich ist. • Die Gerichte und Behörden sind verpflichtet, die für ihre Entscheidung relevanten Vorfragen zur Wirksamkeit und Folge der ausländischen Insolvenz eigenständig zu prüfen; eine generelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ergibt sich nicht aus §§ 345, 346 InsO. • Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstprüfung bestehen nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich eine besondere Zuständigkeit des Insolvenzgerichts begründet; solche Ausnahmen sind eng auszulegen. • Das Grundbuchamt durfte folglich nicht allein wegen des Fehlens einer gesonderten inländischen Anerkennung die Eintragung verweigern; es hat jedoch zu prüfen, ob die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Ausschlussgründe (z.B. fehlende Zuständigkeit des Eröffnungsstaates nach deutschem Recht) vorliegen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt der Eingang des Eröffnungsantrags ist. • Nach § 347 Abs. 1 InsO hat der ausländische Insolvenzverwalter seine Bestellung durch beglaubigte Abschrift der Bestellung oder ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen. Die angefochtene Zwischenverfügung wurde aufgehoben; die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt durfte nicht pauschal die Durchführung eines nationalen Anerkennungsverfahrens verlangen, weil ausländische Insolvenzeröffnungen nach § 343 Abs. 1 InsO grundsätzlich ohne gesondertes Exequaturverfahren in Deutschland Wirkung entfalten. Gleichwohl muss das Grundbuchamt im Einzelfall prüfen, ob die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Ausnahmefälle vorliegen, insbesondere ob nach deutschem Recht die Gerichte des Eröffnungsstaates zuständig waren. Zudem hat der ausländische Insolvenzverwalter seine Bestellung gemäß § 347 Abs. 1 InsO durch geeignete beglaubigte Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung entlastet die Erwerberin von der Pflicht, ein gesondertes Anerkennungsverfahren zu führen, beschränkt diese Entlastung aber durch die Pflicht des Grundbuchamts zur Einzelfallprüfung.