Beschluss
I-3 Wx 141/14
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs.1 EGBGB).
• Eine in den Niederlanden errichtete Verfügung von Todes wegen, die niederländisches Recht anordnet, führt aufgrund der Gesamtverweisung zur Anwendung des gesamten niederländischen Erbrechts einschließlich dessen Internationalen Privatrechts.
• Die niederländische elterliche Nachlassverteilung (ouderlijke boedelverdeling / Art. 4:1167 ff. BW) kann funktional einer Alleinerbeneinsetzung nach deutschem Recht entsprechen; daher ist ein Fremdrechtserbschein als Alleinerbe zu erteilen.
• Ein Erbschein nach ausländischem Recht ist unbeschränkt zu erteilen, soweit keine Beschränkung beantragt wurde, und muss die anzuwendende ausländische Rechtsordnung benennen (§ 2369 BGB).
Entscheidungsgründe
Erteilung eines Fremdrechtserbscheins bei niederländischer ouderlijke boedelverdeling (Alleinerbe) • Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs.1 EGBGB). • Eine in den Niederlanden errichtete Verfügung von Todes wegen, die niederländisches Recht anordnet, führt aufgrund der Gesamtverweisung zur Anwendung des gesamten niederländischen Erbrechts einschließlich dessen Internationalen Privatrechts. • Die niederländische elterliche Nachlassverteilung (ouderlijke boedelverdeling / Art. 4:1167 ff. BW) kann funktional einer Alleinerbeneinsetzung nach deutschem Recht entsprechen; daher ist ein Fremdrechtserbschein als Alleinerbe zu erteilen. • Ein Erbschein nach ausländischem Recht ist unbeschränkt zu erteilen, soweit keine Beschränkung beantragt wurde, und muss die anzuwendende ausländische Rechtsordnung benennen (§ 2369 BGB). Die am 05.07.2009 verstorbene Erblasserin war niederländische Staatsangehörige, zuletzt wohnhaft in Kranenburg (Deutschland), verheiratet im Güterstand der niederländischen Gütergemeinschaft. Sie hinterließ fünf Kinder und ordnete durch vor einem niederländischen Notar am 16.11.2000 verfasstes Testament an, dass auf ihren Nachlass niederländisches Recht Anwendung finden solle und traf eine ouderlijke boedelverdeling, die dem Ehemann umfangreiche Zuteilungen und gleichzeitig Verpflichtungen gegenüber den Kindern zuweist. Der Ehemann beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis; das Nachlassgericht wies den Antrag mangels Nachweises deutscher Staatsangehörigkeit ab, woraufhin der Beteiligte die Beschwerde einlegte. Er änderte den Antrag dahingehend, dass nunmehr ein Erbschein nach niederländischem Recht (Fremdrechtserbschein) beantragt wird, und nahm im weiteren Verfahren das Testamentsvollstreckerzeugnis zurück. Das Nachlassgericht blieb bei seiner Auffassung, dass die Urkunde die Kinder quotenmäßig berücksichtigte; der Senat beriet und entschied zugunsten des Beteiligten. • Zuständigkeit: Das Amtsgericht Kleve ist als Nachlassgericht örtlich und international zuständig (§ 343 Abs.1 FamFG; § 105 FamFG). • Rechtsmittel: Die Beschwerde war zulässig und führte zur Entscheidung des Senats (§§ 38, 58, 59, 61, 63, 64, 352 FamFG). • Anwendbares Recht: Nach Art.25 Abs.1 EGBGB bestimmt die Staatsangehörigkeit des Erblassers das anwendbare Erbrecht; die Erblasserin war Niederländerin, daher ist niederländisches Recht anzuwenden; die in Art.4 Abs.1 EGBGB enthaltene Gesamtverweisung umfasst auch das internationale Privatrecht der niederländischen Rechtsordnung. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die in den Niederlanden errichtete ouderlijke boedelverdeling bewirkt funktional eine Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten mit gestundetem Geldanspruch der Kinder und ist nach deutscher Beurteilung grundsätzlich einer Alleinerbenstellung gleichgestellt. • Erbscheinspflicht: Nach § 2353 und § 2359 BGB ist das Nachlassgericht bei Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins verpflichtet; bei ausländischem Erbrecht ist ein Fremdrechtserbschein zu erteilen, der die anzuwendende Rechtsordnung bezeichnet (§ 2369 BGB). • Anwendungsfolgen: Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist dem Beteiligten ein unbeschränkter Fremdrechtserbschein als Alleinerbe nach niederländischem Recht zu erteilen; eine Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde zurückgenommen bzw. nicht verfolgt. Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den angefochtenen Beschluss geändert. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beteiligten einen Fremdrechtserbschein als Alleinerbe nach niederländischem Recht zu erteilen; die niederländische ouderlijke boedelverdeling begründet funktional eine Alleinerbenstellung des Ehegatten. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wurde nicht weiter verfolgt. Die Entscheidung enthält keine Kostenentscheidung; die Gerichtskosten richten sich nach Gesetz.