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Urteil

I-24 U 90/14

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schenkungs- und dingliche Übertragungen eines Grundstücks können zustimmungsbedürftig nach § 1365 BGB sein, wenn der einzelne Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmacht. • Zur Bejahung der Zustimmungsbedürftigkeit genügt die Einzeltheorie; bei größeren Vermögen ist sie regelmäßig anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten nach der Verfügung weniger als 10% des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. • Der Vertragspartner kann sich nicht auf fehlende Kenntnis der Vermögensverhältnisse berufen, wenn ihm die Umstände, aus denen die Bedeutung des übertragenen Gegenstands ersichtlich ist, bekannt waren. • Eine bloße Billigung oder Äußerung der Ehefrau führt nicht ohne Weiteres zu einer wirksamen Einwilligung im Sinne des § 1366 BGB; es bedarf der Einsicht, dass ihre Zustimmung rechtserheblich ist. • Ist die Zustimmung des Ehegatten nicht erteilt oder wird sie endgültig verweigert, ist die Verfügung nach § 1360 Abs. 4 BGB unwirksam und das Grundbuch zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Grundstücksübertragungen bei Verfügung über nahezu gesamtes Vermögen (§ 1365 BGB) • Schenkungs- und dingliche Übertragungen eines Grundstücks können zustimmungsbedürftig nach § 1365 BGB sein, wenn der einzelne Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmacht. • Zur Bejahung der Zustimmungsbedürftigkeit genügt die Einzeltheorie; bei größeren Vermögen ist sie regelmäßig anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten nach der Verfügung weniger als 10% des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. • Der Vertragspartner kann sich nicht auf fehlende Kenntnis der Vermögensverhältnisse berufen, wenn ihm die Umstände, aus denen die Bedeutung des übertragenen Gegenstands ersichtlich ist, bekannt waren. • Eine bloße Billigung oder Äußerung der Ehefrau führt nicht ohne Weiteres zu einer wirksamen Einwilligung im Sinne des § 1366 BGB; es bedarf der Einsicht, dass ihre Zustimmung rechtserheblich ist. • Ist die Zustimmung des Ehegatten nicht erteilt oder wird sie endgültig verweigert, ist die Verfügung nach § 1360 Abs. 4 BGB unwirksam und das Grundbuch zu berichtigen. Die Parteien sind Erben des verstorbenen H. B.; Kläger sind drei Kinder und die Ehefrau, Beklagter ein Sohn. Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wurde das Hausgrundstück formell dem Erblasser zugeteilt, der es notariell schenkweise an den Beklagten übertrug. Die Ehefrau lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatte der Übertragung nicht schriftlich zugestimmt. Die Kläger rügen die Übertragung nach § 1365 BGB, weil das Grundstück das gesamte bzw. nahezu gesamte Vermögen des Erblassers dargestellt habe. Streit bestand über weitere Vermögensposten (u.a. Bargeld von 5.000 EUR) und darüber, ob der Beklagte von der wirtschaftlichen Bedeutung der Übertragung Kenntnis hatte. Das Landgericht gab der Klage statt und ordnete die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Erbengemeinschaft an; der Beklagte erklärte Berufung. • Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB: Die Ehe des Erblassers stand im Güterstand der Zugewinngemeinschaft; die schenkweise Übertragung war daher zustimmungsbedürftig. Nach der Einzeltheorie kann ein einzelner Gegenstand zustimmungsbedürftig sein, wenn er das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht. • Anwendung der Prozentgrenze: Das Landgericht hat zutreffend anhand der Werte (Grundstück 199.500 EUR, übriges Vermögen insgesamt ca. 8.262,82 EUR) ermittelt, dass nach Übertragung weniger als 10% (konkret ca. 4%) des Vermögens verbleiben, sodass das Grundstück als Verfügung über das ganze Vermögen zu qualifizieren ist. • Kenntnis des Vertragspartners: Der Beklagte konnte sich nicht auf Unkenntnis berufen; er kannte Lebensverhältnisse, Einkünfte, fehlendes Eigenheim, älteren Pkw und sogar die vorhandenen Bargeldersparnisse, sodass ihm die Bedeutung der Übertragung bekannt oder erkennbar war. • Unzulänglichkeit bloßer Billigung: Die von der Ehefrau geäußerten Billigungen bei Familienanlässen reichten nicht für eine wirksame Einwilligung nach § 1366 BGB, weil es an der Einsicht fehlte, dass ihre Zustimmung erforderlich und rechtlich wirksam sein könne. • Folge fehlender Zustimmung: Mangels wirksamer vorheriger Einwilligung oder nachträglicher Genehmigung ist die Verfügung gemäß § 1360 Abs. 4 BGB endgültig unwirksam; daraus folgt ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB zugunsten der Erbengemeinschaft. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Schenkung und dingliche Übertragung des Grundstücks wegen fehlender Zustimmung der Ehefrau gemäß § 1365 BGB unwirksam sind. Das Grundbuch ist so zu berichtigen, dass sämtliche Parteien als ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer sind. Der Beklagte konnte sich nicht auf Unkenntnis der Vermögensverhältnisse berufen; die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung der Ehefrau lagen nicht vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.