Urteil
I-20 U 153/13
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Die Geschmacksmusterklagen der Klägerin gegen die Beklagte sind unbegründet; die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich im Gesamteindruck von den Klagegeschmacksmustern I und II.
• Die Klagegeschmacksmuster I und II sind schutzfähig und besitzen einen durchschnittlichen Schutzbereich, dessen Umfang sich nach dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz richtet (§§ 2, 38 GeschmMG; Art.4, Art.81 GGV/DesignG-Rechtslage berücksichtigt).
• Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Klagegeschmacksmuster III) kann wegen Vorwegnahme durch ein eingetragenes Geschmacksmuster nichtig sein (Art.4, Art.24 Abs.3, Art.25 Abs.1 lit. b) GGV).
• Die Drittwiderklage ist hinsichtlich der Feststellung, dass der Drittwiderbeklagte aus dem Klagegeschmacksmuster III keine Rechte ableiten kann, begründet; das Klagegeschmacksmuster III ist durch Klagegeschmacksmuster I vorweggenommen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung eingetragener Geschmacksmuster durch abweichende Schaumeierform • Die Geschmacksmusterklagen der Klägerin gegen die Beklagte sind unbegründet; die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich im Gesamteindruck von den Klagegeschmacksmustern I und II. • Die Klagegeschmacksmuster I und II sind schutzfähig und besitzen einen durchschnittlichen Schutzbereich, dessen Umfang sich nach dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz richtet (§§ 2, 38 GeschmMG; Art.4, Art.81 GGV/DesignG-Rechtslage berücksichtigt). • Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Klagegeschmacksmuster III) kann wegen Vorwegnahme durch ein eingetragenes Geschmacksmuster nichtig sein (Art.4, Art.24 Abs.3, Art.25 Abs.1 lit. b) GGV). • Die Drittwiderklage ist hinsichtlich der Feststellung, dass der Drittwiderbeklagte aus dem Klagegeschmacksmuster III keine Rechte ableiten kann, begründet; das Klagegeschmacksmuster III ist durch Klagegeschmacksmuster I vorweggenommen. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Vernichtung, Rückruf, Auskunft und Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung ihrer eingetragenen Geschmacksmuster I (gelb-goldener, schlanker Schaumkuss auf kleiner Waffel) und II (dunkelbrauner Ausführungsvariante) durch Schaumeier der Beklagten. Die Beklagte bestreitet Verletzung und macht geltend, die Klagegeschmacksmuster seien nichtig oder nur Teil eines freien Formenschatzes. Der Drittwiderbeklagte verteidigt eigene Geschmacksmuster und beantragt Feststellung, dass er hieraus keine Rechte aus dem nicht eingetragenen Klagegeschmacksmuster III ableiten könne. Das Landgericht wies die Klage ab, stellte in Teilen zugunsten des Drittwiderbeklagten fest und lehnte die Nichtigkeitsanträge ab. Gegen das Urteil legten alle Parteien Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Schutzfähigkeit: Die Klagegeschmacksmuster I und II sind neu und besitzen Eigenart gegenüber dem vorbekannten Formenschatz; sie zeigen eine schlanke, verjüngte Eiform auf einer vergleichsweise kleinen, nicht überzogenen Waffel, was einen neuen Gesamteindruck vermittelt (Art.4 GGV/GeschmMG/DesignG). • Schutzumfang: Der Schutzbereich ist als durchschnittlich zu bestimmen; er richtet sich nach dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz und dem vom Entwerfer ausgeschöpften Gestaltungsspielraum (vgl. BGH-Rechtsprechung zu Musterdichte und Abstand). • Vorliegen einer Verletzung: Die angegriffene Ausführungsform weckt beim informierten Nutzer einen anderen Gesamteindruck als die Klagegeschmacksmuster. Entscheidend sind die gedrungene Grundform, die nur minimale Verjüngung zum Waffelbereich, der überzogene und ungleichmäßig wirkende Waffelbereich sowie die fehlende farbliche Unterbrechung; diese Merkmale führen gemäß § 38 Abs.2 Satz 2 GeschmMG dazu, dass die Ausführungsform nicht in den Schutzbereich fällt. • Klagegeschmacksmuster III: Dieses nicht eingetragene Musterschutzbegehren ist nicht schutzfähig, weil es durch das Klagegeschmacksmuster I vorweggenommen ist; die marmorierte Wirkung durch Kokosraspel ändert den dominierenden Gesamteindruck nicht (Art.4 GGV, Art.24 Abs.3, Art.25 Abs.1 lit. b) GGV). • Drittwiderklage: Das Feststellungsbegehren, dass der Drittwiderbeklagte aus dem Klagegeschmacksmuster III keine Rechte ableiten kann, ist begründet; hingegen ist die Feststellung der Nichtigkeit der eingetragenen Geschmacksmuster des Drittwiderbeklagten abgewiesen, da diese schutzfähig sind. • Prozessrügen: Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, führen in der Sache jedoch nicht zu einer anderen Bewertung; das Ergebnis der ersten Instanz wird im Wesentlichen bestätigt, nur der Tenor wurde redaktionell angepasst. • Rechtsfolgen und Kosten: Klage abgewiesen; Drittwiderklage in Teilbereichen stattgegeben; Kosten- und Vollstreckungsregelungen gemäß §97 ZPO und §§708,711 ZPO; Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin auf Unterlassung, Vernichtung, Rückruf, Auskunft und Schadensersatz wegen Verletzung der eingetragenen Geschmacksmuster I und II wird abgewiesen, weil die angegriffene Ausführungsform einen anderen Gesamteindruck vermittelt und damit nicht in den Schutzbereich der Klagegeschmacksmuster fällt. Die Drittwiderklage ist insoweit erfolgreich, als festzustellen ist, dass aus dem nicht eingetragenen Klagegeschmacksmuster III keine Rechte gegen den Drittwiderbeklagten hergeleitet werden können, da dieses durch Klagegeschmacksmuster I vorweggenommen ist; eine Feststellung der Nichtigkeit der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Geschmacksmuster des Drittwiderbeklagten wird hingegen abgewiesen. Die Parteien tragen die Kosten der Berufungsinstanz zu den im Tenor bestimmten Anteilen; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar.