Beschluss
III-2 Ws 614/13
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren setzt belastbare und aktuelle Erkenntnisse zum psychischen Zustand des Beschuldigten voraus.
• Ein vorläufiges Sachverständigengutachten genügt nicht, wenn die Exploration des Beschuldigten veraltet ist und nicht klärt, ob zum Tatzeitpunkt Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung vorlag.
• Gerichte sind im Zwischenverfahren nur zurückhaltend verpflichtet, ergänzende Ermittlungen anzuordnen; wesentliche Ermittlungsmaßnahmen bleiben grundsätzlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten.
• Gewalt- und Aggressionsdelikte können die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB begründen; dies muss jedoch auf einer verlässlichen Gefahrenprognose und aktuellen Begutachtung beruhen.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit aktueller und belastbarer psychischer Begutachtung vor Eröffnung des Sicherungsverfahrens • Die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren setzt belastbare und aktuelle Erkenntnisse zum psychischen Zustand des Beschuldigten voraus. • Ein vorläufiges Sachverständigengutachten genügt nicht, wenn die Exploration des Beschuldigten veraltet ist und nicht klärt, ob zum Tatzeitpunkt Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung vorlag. • Gerichte sind im Zwischenverfahren nur zurückhaltend verpflichtet, ergänzende Ermittlungen anzuordnen; wesentliche Ermittlungsmaßnahmen bleiben grundsätzlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten. • Gewalt- und Aggressionsdelikte können die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB begründen; dies muss jedoch auf einer verlässlichen Gefahrenprognose und aktuellen Begutachtung beruhen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen zahlreicher Körperverletzungsdelikte und reichte ein Ergänzungsgutachten ein. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren ab. Hiergegen legten Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Das Ergänzungsgutachten hielt die Sachverständige für eingeschränkt verwertbar, da eine aktuelle Exploration des Beschuldigten fehlte und unklar blieb, ob er an den jeweiligen Tattagen psychisch erkrankt war. Die Kammer und der Senat prüften, ob auf dieser Grundlage die materiellen Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 63 StGB wahrscheinlich sind und ob ergänzende Ermittlungen durch das Gericht anzuordnen wären. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft nach §§ 414 Abs.1,2, 210 Abs.2 StPO, blieb in der Sache jedoch unbegründet. • Anforderungen Sicherungsverfahren: Zur Zulassungsfähigkeit muss es wahrscheinlich sein, dass die materiellen Voraussetzungen der Maßregel vorliegen und keine vernünftigen Zweifel an Schuldunfähigkeit bestehen; sonst ist das Sicherungsverfahren vom normalen Strafverfahren zu trennen. • Aufbereitung des psychischen Zustands: Nach § 80a StPO ist der psychische Zustand des Beschuldigten bereits im Vorverfahren möglichst umfassend zu klären; die Beobachtung in der Hauptverhandlung ersetzt keine frühzeitige Untersuchung durch einen Sachverständigen. • Mängel des Gutachtens: Das Ergänzungsgutachten vom 16.08.2013 war nicht ausreichend, weil die exploration zu weit zurücklag, wesentliche Fragen zu den Tattagen ungeklärt blieben und damit die Schlussfolgerungen nicht tragfähig waren. • Ermittlungszuständigkeit: Nach §§ 414 Abs.1, 202 StPO sind Gerichte nur zurückhaltend verpflichtet, ergänzende Ermittlungen anzuordnen; im vorliegenden Fall betraf der Aufklärungsbedarf wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens, sodass es nicht Sache des Gerichts war, diese umfassend nachzuholen. • Keine Rückverweisung geboten: Eine Zurückverweisung an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Ermittlungen war nicht geboten, weil die Strafkammer hierzu ebenfalls nicht verpflichtet war. • Gefahrenprognose und Tatbewertung: Der Senat merkt ergänzend an, dass Gewalt- und Aggressionsdelikte grundsätzlich die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB rechtfertigen können und etliche der vorgeworfenen Taten in diese Kategorie fallen; dies ändert aber nichts an der Erforderlichkeit einer verlässlichen aktuellen Begutachtung. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse gemäß § 473 StPO auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen; die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren war mangels belastbarer und aktueller Feststellungen zum psychischen Zustand des Beschuldigten nicht gerechtfertigt. Das ergänzende Gutachten reichte nicht aus, weil eine aktuelle Exploration fehlte und zentrale Fragen zu den Tatzeitpunkten offenblieben. Es obliegt primär der Staatsanwaltschaft, die erforderlichen Ermittlungen zu führen; das Gericht darf nur in begrenztem Umfang ergänzende Maßnahmen anordnen, nicht jedoch wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens nachholen. Der Senat betont jedoch, dass die vorgeworfenen Gewalt- und Aggressionsdelikte grundsätzlich geeignet sein können, eine Unterbringung nach § 63 StGB zu begründen, falls eine verlässliche aktuelle Begutachtung eine entsprechende Gefahrenprognose ergibt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.