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Beschluss

I-3 Wx 61/11

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlassverwaltung ist nur bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird; Einlegung beim übergeordneten Gericht ist unzulässig (§ 64 Abs.1 FamFG). • Die Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Oberlandesgericht führte zur Unzulässigkeit, weil die Beschwerde nicht fristgerecht beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist (§§ 58, 63, 64 FamFG). • Eine analoge Anwendung von § 569 Abs.1 ZPO zur Heilung der Zuständigkeitsverletzung kommt nicht in Betracht bei Vorliegen einer spezialgesetzlichen Regelung des FamFG. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere wenn kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder die Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt ist (§§ 17–19 FamFG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nachlassverwaltungsanordnung unzulässig wegen Einlegung bei unzuständigem Gericht • Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Nachlassverwaltung ist nur bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird; Einlegung beim übergeordneten Gericht ist unzulässig (§ 64 Abs.1 FamFG). • Die Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Oberlandesgericht führte zur Unzulässigkeit, weil die Beschwerde nicht fristgerecht beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist (§§ 58, 63, 64 FamFG). • Eine analoge Anwendung von § 569 Abs.1 ZPO zur Heilung der Zuständigkeitsverletzung kommt nicht in Betracht bei Vorliegen einer spezialgesetzlichen Regelung des FamFG. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere wenn kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder die Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt ist (§§ 17–19 FamFG). Der Erblasser verstarb am 21. Mai 2010 und hatte mehrere letztwillige Verfügungen getroffen; das Testament vom 12. November 2003 setzte seine Kinder zu Erben ein und ordnete eine Dauervollstreckung bis 21. Mai 2013 an. Die Beteiligten zu 8 und 9 nahmen im Juni 2010 das Amt der Testamentsvollstrecker an; die Beteiligten zu 2 und 3 schlugen die Erbschaft aus und beantragten als Pflichtteilsberechtigte die Anordnung einer Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs.2 BGB. Das Amtsgericht ordnete am 26. Januar 2011 die Nachlassverwaltung an. Die Testamentsvollstrecker (Beteiligte zu 8 und 9) legten am 17. Februar 2011 beim Oberlandesgericht Beschwerde ein, statt beim zuständigen Amtsgericht, und erhielten später einen Hinweis des Senatsvorsitzenden auf die formelle Unzuständigkeit. Die Beschwerde erreichte das zuständige Gericht nicht fristgerecht; ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht fristgerecht gestellt. Der Beteiligte zu 8 verstarb zwischenzeitlich. • Zuständigkeit und Formerfordernis: Nach § 64 Abs.1 FamFG ist ein Rechtsmittel bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird; die Einlegung beim übergeordneten Gericht ist seit 01.09.2009 nicht mehr zulässig. Eine analoge Anwendung von § 569 Abs.1 ZPO scheidet mangels Regelungslücke und wegen der spezialgesetzlichen Ordnung des FamFG aus. • Fristversäumnis: Die Monatsfrist für die Beschwerde begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und war gemäß § 63 Abs.1, Abs.3 FamFG zu beachten; das Fehlen einer Begründung verhindert den Fristlauf nicht. Die eingereichte Beschwerde gelangte nicht innerhalb dieser Frist an das zuständige Amtsgericht. • Wiedereinsetzung: Die Voraussetzungen des § 17 FamFG lagen nicht vor. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht formell gestellt; ein konkludenter Antrag wäre verspätet gewesen. Selbst bei Annahme einer gebotenen Weiterleitungspflicht des zunächst unzuständigen Gerichts hätte die Partei die versäumte Rechtshandlung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen müssen (§ 18 Abs.1, Abs.3 FamFG), was unterlassen wurde. • Verfahrensrechtliche Folgen: Mangels fristgerechter Einlegung beim zuständigen Gericht und fehlender oder verspäteter Wiedereinsetzung ist die Beschwerde unzulässig. Eine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung aufgrund veränderter Umstände war nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats und wurde nicht entschieden. Das Oberlandesgericht weist die Beschwerde der Beteiligten zu 8 und 9 als unzulässig zurück, weil sie das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt und es nicht fristgerecht an das zuständige Amtsgericht gelangen ließ. Eine analoge Anwendung der ZPO-Regelung zur Heilung der Zuständigkeitsverletzung kommt nicht in Betracht; das FamFG regelt die Einlegungsschrift abschließend. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, weil kein fristgemäßer Antrag gestellt und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen wurde. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 getroffen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.