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Beschluss

II-3 UF 106/13

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Jugendamts gegen die Bestellung der Amtsvormundschaft nach § 1791b BGB ist zurückzuweisen, wenn das Gericht seine Auswahlermessensentscheidung erläutert und anfangs nur eine vorläufige Amtsvormundschaft für kindeswohlentsprechend hält. • Subsidiarität gegenüber dem Berufsvormund ist zu beachten; ein Wechsel des Vormunds zu einem späteren Zeitpunkt kann vorgesehen werden, wenn besondere Anforderungen bestehen. • Bei besonderen Bedürfnissen des Mündels (z.B. minderjähriger Flüchtling) können die spezialisierten Kenntnisse des Jugendamts ein zulässiger Grund für die Bestellung einer Amtsvormundschaft sein; eine kameral motivierte Beschwerde ist unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Bestellung einer Amtsvormundschaft • Die Beschwerde des Jugendamts gegen die Bestellung der Amtsvormundschaft nach § 1791b BGB ist zurückzuweisen, wenn das Gericht seine Auswahlermessensentscheidung erläutert und anfangs nur eine vorläufige Amtsvormundschaft für kindeswohlentsprechend hält. • Subsidiarität gegenüber dem Berufsvormund ist zu beachten; ein Wechsel des Vormunds zu einem späteren Zeitpunkt kann vorgesehen werden, wenn besondere Anforderungen bestehen. • Bei besonderen Bedürfnissen des Mündels (z.B. minderjähriger Flüchtling) können die spezialisierten Kenntnisse des Jugendamts ein zulässiger Grund für die Bestellung einer Amtsvormundschaft sein; eine kameral motivierte Beschwerde ist unbeachtlich. Das Jugendamt Kleve legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 07.03.2013 ein, der die Bestellung einer Amtsvormundschaft betraf. Streitgegenstand war die Frage, ob statt der bestellten Amtsvormundschaft ein Berufsvormund benannt werden müsste. Das Amtsgericht hatte die Amtsvormundschaft ausnahmsweise und nur für die Anfangszeit als kindeswohlgerecht erachtet und zugleich einen späteren Vormundwechsel offen gelassen. Das Jugendamt rügte insbesondere die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gegenüber der Vormundschaft durch einen Berufsbetreuer. Relevante Tatsachen sind, dass es sich um einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia handelt und der benannte Berufsvormund über keine spezialisierten Kenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht verfügt. Das Jugendamt verfügt dagegen über diese Spezialkenntnisse. Das Oberlandesgericht prüfte das Auswahlermessen des Amtsgerichts und die Begründung für die Amtsvormundschaft. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. • Das Amtsgericht hat sein Auswahlermessen hinreichend dargelegt und erklärt, die Amtsvormundschaft nur vorläufig für die Anfangszeit anzuordnen, wodurch ein späterer Wechsel möglich bleibt. • Das Subsidiaritätsprinzip gegenüber dem Berufsvormund mag grundsätzlich gelten; eine Verletzung dieses Prinzips ist hier nicht ersichtlich, weil das Amtsgericht die besonderen Umstände und das komplexe Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling berücksichtigt hat. • Das Jugendamt verfügt über spezialisierte Kenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht, die der benannte Berufsvormund nicht hat; dies rechtfertigt die zunächst angeordnete Amtsvormundschaft. • Eine offensichtlich kameral motivierte Beschwerde, die die sachlichen Erwägungen des Gerichts nicht in Frage stellt, ist unbeachtlich. • Nebenentscheidung: Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Gegenstandswert 3.000,00 €. Die Beschwerde des Jugendamts Kleve gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 07.03.2013 wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass das Amtsgericht sein Ermessen bei der Auswahl des Vormunds nicht verletzt hat und die Anordnung einer vorläufigen Amtsvormundschaft für die Anfangszeit mit dem Hinweis auf einen möglichen späteren Wechsel mit den besonderen Bedürfnissen des minderjährigen Flüchtlings vereinbar ist. Die spezialisierten Kenntnisse des Jugendamts im Asyl- und Ausländerrecht rechtfertigen die Entscheidung zugunsten der Amtsvormundschaft. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; Gegenstandswert 3.000,00 €.