Urteil
I-12 U 122/11
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Bauraten, solange die Voraussetzungen für Fälligkeit (Verkauf von Eigentumswohnungen oder Verrechnung mit Kaufpreis einer Wohnung an die Käuferin) nicht eingetreten sind.
• Der bloße spätere Verkauf des Grundstücks mit Rohbau an Dritte führt nicht zur Treuwidrigkeit und vereitelt den Bedingungseintritt nicht, wenn der Bedingungsausfall auf vertragswidriges Verhalten der Kläger (Nichtzahlung der siebten Rate) zurückgeht.
• Eine Klage Zug um Zug auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach § 1144 BGB ist nur zulässig, wenn der Eigentümer die Leistung tatsächlich angeboten oder in Annahmeverzug des Gläubigers geraten ist; bloße wörtliche Angebote genügen nicht ohne Nachweis eines Annahmeverzugs.
• Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen angeblich erschlichenen Urteils setzt dar, dass ohne die falschen Behauptungen ein günstigeres Urteil ergangen wäre; diese Darlegung haben die Kläger nicht erbracht.
• Die Beklagte kann Schadensersatz für entgangenen Gewinn geltend machen, wenn schlüssig dargelegt ist, dass der Schaden auf das vertragswidrige Verhalten der Kläger zurückgeht; insoweit ist ein Grundurteil zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlung vor Fälligkeit; Schadensersatz wegen entgangenem Verkaufsgewinn • Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Bauraten, solange die Voraussetzungen für Fälligkeit (Verkauf von Eigentumswohnungen oder Verrechnung mit Kaufpreis einer Wohnung an die Käuferin) nicht eingetreten sind. • Der bloße spätere Verkauf des Grundstücks mit Rohbau an Dritte führt nicht zur Treuwidrigkeit und vereitelt den Bedingungseintritt nicht, wenn der Bedingungsausfall auf vertragswidriges Verhalten der Kläger (Nichtzahlung der siebten Rate) zurückgeht. • Eine Klage Zug um Zug auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach § 1144 BGB ist nur zulässig, wenn der Eigentümer die Leistung tatsächlich angeboten oder in Annahmeverzug des Gläubigers geraten ist; bloße wörtliche Angebote genügen nicht ohne Nachweis eines Annahmeverzugs. • Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen angeblich erschlichenen Urteils setzt dar, dass ohne die falschen Behauptungen ein günstigeres Urteil ergangen wäre; diese Darlegung haben die Kläger nicht erbracht. • Die Beklagte kann Schadensersatz für entgangenen Gewinn geltend machen, wenn schlüssig dargelegt ist, dass der Schaden auf das vertragswidrige Verhalten der Kläger zurückgeht; insoweit ist ein Grundurteil zulässig. Die Kläger leisteten gemäß Bauwerkvertrag sechs Bauraten in Höhe von insgesamt 152.525,00 Euro zur Vorfinanzierung eines Rohbaus auf dem Grundstück der Beklagten. Zwischen den Parteien bestand ferner ein Grundstückskaufvertrag über dasselbe Grundstück zugunsten der Klägerin zu 1. Die Kläger forderten Rückzahlung der geleisteten Raten sowie Abwehr einer Zwangsvollstreckung; die Beklagte beantragte unter anderem Zug-um-Zug-Erteilung einer Löschungsbewilligung, Feststellung der Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung und Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Die Beklagte verkaufte das Grundstück mit Rohbau später an einen Dritten. Die Vorinstanzen wiesen größtenteils die Klagen ab; die Beklagte verlangte in Berufung verminderten Schadensersatz. Streitpunkt war insbesondere, ob die Rückzahlung fällig geworden ist, ob die Kläger durch ihr Verhalten die Fertigstellung und den Verkauf der Wohnungen vereitelt haben und ob Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn besteht. • Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche: Die vertraglich vorausgesetzten Bedingungen (Verkauf von Eigentumswohnungen an Dritte oder Verrechnung mit Kaufpreis einer Wohnung an die Käuferin) sind nicht eingetreten; daher besteht kein Rückzahlungsanspruch der Kläger (§§ 271 ff. BGB relevant für Fälligkeit, Vertragsauslegung nach Bauwerkvertrag). • Keine treuwidrige Vereitelung durch Beklagte: Der Verkauf des Grundstücks an Dritte begründet keine Treuwidrigkeit, weil die Nichtfertigstellung und Nichtveräußerung der Wohnungen bereits zuvor auf das vertragswidrige Verhalten der Kläger (Zurückhaltung der siebten Rate ohne Rechtsgrund) zurückzuführen ist (Treu und Glauben, § 242 BGB). • Kündigung/ Darlehensanspruch und Rücktrittsrecht: Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht der Kläger wegen des Grundstücksverkaufs wurde verneint; selbst bei Annahme eines Darlehensvertrages war der Darlehenszweck (Rohbauerstellung) erfüllt, sodass kein wichtiger Kündigungsgrund vorlag (§§ 314, 490 BGB einschlägig für wichtige Gründe bzw. Rücktrittsvoraussetzungen). • Zug-um-Zug-Verlangen nach § 1144 BGB: Die Beklagte kann nicht ohne tatsächliches Annahmeverzugsangebot der Zahlung vom Eigentümer die Löschungsbewilligung Zug um Zug gerichtlich erzwingen; wörtliche Angebote genügen nur unter engen Voraussetzungen; außerdem fehlt konkrete Nachweisung liquider Zahlungsfähigkeit. • Anforderungen an § 826 BGB: Schadensersatz wegen erschlichenen Urteils setzt darzulegen, dass ohne die behaupteten falschen Angaben das erstinstanzliche Ergebnis zu Gunsten der Kläger anders ausgefallen wäre; diese Darlegung fehlt, daher kein Ersatzanspruch aus sittenwidrigem Verhalten. • Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn: Die Beklagte hat schlüssig dargetan, dass der entgangene Gewinn aus dem ausbleibenden Verkauf der Wohnungen auf das vertragswidrige Verhalten der Kläger zurückgeht; die Schadenshöhe ist nachvollziehbar berechnet, sodass insoweit dem Grunde nach ein Anspruch besteht und ein Grundurteil erging (§ 304 ZPO). Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; ihre Klage auf Rückzahlung der sechs Bauraten (152.525,00 Euro) und die Vollstreckungsabwehrklage sind unbegründet, weil die Fälligkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Kläger die Fertigstellung und Veräußerung der Wohnungen durch vertragswidriges Verhalten (Nichtzahlung der siebten Rate) vereitelt haben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg: Der Widerklageantrag auf Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn in Höhe von 198.907,17 Euro ist dem Grunde nach begründet; insoweit wurde ein Grundurteil erlassen. Andere Widerklageanträge der Beklagten, insbesondere auf Zug-um-Zug-Erteilung einer Löschungsbewilligung und Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, sind unbegründet, weil Voraussetzungen wie Annahmeverzug oder Passivlegitimation nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.