Urteil
I-6 U 195/11
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klausel, die Kunden ein Entgelt für Kartensperrungen auferlegt, ist dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen, wenn sie Aufwendungen für gesetzliche oder vertragliche Pflichten oder Handlungen im eigenen Interesse der Bank auf den Kunden abwälzt.
• Für Tätigkeiten, zu denen der Zahlungsdienstleister gesetzlich (§§ 675l, 675m BGB) oder aufgrund vertraglicher Nebenpflichten verpflichtet ist, kann grundsätzlich kein gesondertes Entgelt vom Kunden verlangt werden (§ 675f Abs.4 S.2 BGB).
• Eine AGB-Klausel, die keine hinreichende Differenzierung enthält und auch Sperrungen erfasst, die im gesetzlich verankerten Pflichtbereich oder im Interesse des Kunden liegen, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für Kartensperrungen in AGB • Eine Klausel, die Kunden ein Entgelt für Kartensperrungen auferlegt, ist dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen, wenn sie Aufwendungen für gesetzliche oder vertragliche Pflichten oder Handlungen im eigenen Interesse der Bank auf den Kunden abwälzt. • Für Tätigkeiten, zu denen der Zahlungsdienstleister gesetzlich (§§ 675l, 675m BGB) oder aufgrund vertraglicher Nebenpflichten verpflichtet ist, kann grundsätzlich kein gesondertes Entgelt vom Kunden verlangt werden (§ 675f Abs.4 S.2 BGB). • Eine AGB-Klausel, die keine hinreichende Differenzierung enthält und auch Sperrungen erfasst, die im gesetzlich verankerten Pflichtbereich oder im Interesse des Kunden liegen, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verklagt die beklagte Bank wegen einer AGB-Klausel, wonach für Kartensperrungen ein Entgelt von 10 Euro erhoben werden kann. Die Klausel steht im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank und differenziert nur wenige Ausnahmeregelungen für sehr vermögende Kunden. Streitgegenstand ist, ob die Bank dieses Entgelt gegenüber Verbrauchern verlangen darf, insbesondere auch wenn die Sperrung aufgrund gesetzlicher Pflichten oder im Interesse des Kunden erfolgt. Das Landgericht hatte der Klage zuvor stattgegeben; die Bank legte Berufung ein und hielt das Entgelt für eine zulässige Sonderleistung oder für durch Gesetz bzw. Analogie gedeckt. Der Kläger hält die Klausel für unklar und kundenfeindlich, da sie auch Pflichten der Bank und Sperrungen im Kundeninteresse erfassen könne. Der Senat hat umfassend geprüft, ob die Klausel eine Preisnebenabrede ist und ob gesetzliche oder vertragliche Pflichten betroffen sind. • Die Klausel ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede nach § 307 Abs.3 S.1 BGB, weil sie Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten beziehungsweise für Handlungen im Interesse der Bank auf den Kunden abwälzt. • Nach § 675m Abs.1 Nr.4 i.V.m. § 675l BGB ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald der Zahler Anzeige erstattet; die Bank erfüllt damit gesetzliche Pflichten, für die kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann. • Auch für aufklärende oder schützende Nebenpflichten der Bank (z. B. aus §§ 241 Abs.2, 242 BGB oder vereinbarten Rechten zur Sperre nach § 675k Abs.2 BGB) besteht nach Rechtsprechung kein Anspruch auf separate Vergütung, soweit die Maßnahme der Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten dient. • Die Klausel enthält keine hinreichende Differenzierung, sondern erlaubt die Gebühr auch bei Sperrungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder im Kundeninteresse sind; damit verstößt sie gegen wesentliche Grundgedanken der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und benachteiligt Kunden unangemessen (§ 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB). • Eine analoge Heranziehung des § 675p BGB scheidet aus, weil der Gesetzgeber in § 675f Abs.4 S.2 BGB bewusst geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Entgelt für Nebenpflichten zulässig ist und keine planwidrige Regelungslücke besteht. • Die Voraussetzungen für die Rufwahrungs- und Veröffentlichungsbefugnis des Klägers liegen vor; eine Bekanntmachung der Urteilsformel ist zur Warnung anderer Verwender geeignete Maßnahme. • Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das landgerichtliche Urteil wird bestätigt und die Kosten trägt die Beklagte. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die verwendete Entgeltklausel für Kartensperrungen gegenüber Verbrauchern ist nach §§ 307 Abs.1, 307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam, weil sie Entgelte auch für Maßnahmen vorsieht, zu denen die Bank gesetzlich (§§ 675l, 675m BGB) oder vertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse vornimmt. Dem Kläger steht daher ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs.1 Nr.1 UKlaG zu; zudem ist die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel gegeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.