Beschluss
II-1 WF 18/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung, eine Mitarbeiterin eines Vereins als Vereinspflegerin zu bestellen, ist unbegründet, wenn kein wichtiger Grund im Sinne von § 1889 Abs. 2 S.2 BGB für die Entlassung des bisherigen Pflegers vorliegt.
• Die Änderung der Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit von Vereinspflegschaften begründet nur dann einen wichtigen Grund zur Amtsenthebung, wenn der Verein bei seiner Bestellung mit Vergütungsfähigkeit rechnen konnte.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgen, ändert aber nichts am fehlenden Entlassungsgrund.
Entscheidungsgründe
Keine Amtsenthebung wegen späterer Änderung der Vergütungsrechtsprechung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung, eine Mitarbeiterin eines Vereins als Vereinspflegerin zu bestellen, ist unbegründet, wenn kein wichtiger Grund im Sinne von § 1889 Abs. 2 S.2 BGB für die Entlassung des bisherigen Pflegers vorliegt. • Die Änderung der Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit von Vereinspflegschaften begründet nur dann einen wichtigen Grund zur Amtsenthebung, wenn der Verein bei seiner Bestellung mit Vergütungsfähigkeit rechnen konnte. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgen, ändert aber nichts am fehlenden Entlassungsgrund. Der Beteiligte zu 1. wurde 2006 zum Ergänzungspfleger für J.B. bestellt. Seine Mitarbeiterin (Beteiligte zu 2.) übernahm die Pflegeführungen und berichtete regelmäßig. Nach Änderung der Rechtsprechung des BGH hielt der Beteiligte zu 1. Vergütungsansprüche geltend und stellte ab April 2008 Rechnungen an die Staatskasse. Nach einer erneuten BGH-Entscheidung von 2011, wonach Vereine keinen Anspruch auf Vergütung haben, beantragte der Beteiligte zu 1. seine Entlassung, die Bestellung der Mitarbeiterin als Vereinspflegerin nach § 1897 Abs. 2 BGB und seine Bestellung zum Ersatzpfleger. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Bestellung der Mitarbeiterin als Vereinspflegerin zurück. Der Beteiligte zu 1. legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 11 Abs.1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig. • Wesentlicher Prüfungsmaßstab: Nach § 1889 Abs.2 S.2 BGB ist für eine Entlassung des Pflegers ein wichtiger Grund erforderlich. Entscheidend ist, ob sich die Umstände seit der Einwilligung in die Bestellung wesentlich verändert haben. • Rechtsprechungsänderung nicht ausreichend: Die Einwilligung des Beteiligten zu 1. erfolgte unter der Annahme, dass die Tätigkeit nicht vergütungsfähig sei; erste Änderungen der Rechtsprechung führten dazu, dass Vergütung beansprucht wurde. Die erneute BGH-Entscheidung von 2011, die Vereinen die Vergütung versagt, ändert die Voraussetzung der Einwilligung nicht, weil der Verein bei seiner Bestellung nicht mit Vergütungsfähigkeit rechnen konnte. • Kein wichtiger Grund: Allein der Umstand, dass bei Bestellung eines Vereinspflegers ggf. Vergütung erlangt werden kann, begründet keinen wichtigen Grund zur Amtsenthebung nach § 1889 Abs.2 S.2 BGB. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erteilt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; die Bestellung seiner Mitarbeiterin als Vereinspflegerin wurde nicht angeordnet. Begründend führt das Oberlandesgericht aus, dass die spätere Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit nicht die Grundlage der ursprünglichen Einwilligung der betroffenen Person in die Bestellung berührt und daher keinen wichtigen Grund im Sinne des § 1889 Abs.2 Satz2 BGB darstellt. Es fehlt damit an der erforderlichen Voraussetzung für eine Entlassung des bisherigen Pflegers und damit an einem Wechsel des (Ergänzungs-)Pflegers. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen, hat aber in der Sache keinen Erfolg.