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Beschluss

I-3 Wx 179/11

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Einreichung der Scheidungsklage durch einen Ehegatten schließt dessen überlebendes Erbrecht nach § 1933 Satz 1 BGB nicht aus. • Eine Zustimmung des Erblassers zur Scheidung i.S. des § 1933 BGB muss als Prozesshandlung im Scheidungsverfahren erklärt worden sein. • Erklärungen des Erblassers außerhalb des Scheidungsverfahrens oder gegenüber Dritten begründen keine Zustimmung i.S.d. § 1933 BGB.
Entscheidungsgründe
Keine Erbunmündung durch bloße Scheidungsklage ohne prozessuale Zustimmung des Erblassers • Die bloße Einreichung der Scheidungsklage durch einen Ehegatten schließt dessen überlebendes Erbrecht nach § 1933 Satz 1 BGB nicht aus. • Eine Zustimmung des Erblassers zur Scheidung i.S. des § 1933 BGB muss als Prozesshandlung im Scheidungsverfahren erklärt worden sein. • Erklärungen des Erblassers außerhalb des Scheidungsverfahrens oder gegenüber Dritten begründen keine Zustimmung i.S.d. § 1933 BGB. Die Ehefrau (Beteiligte zu 1) war seit 2002 mit dem Erblasser verheiratet; der Sohn aus erster Ehe ist Beteiligter zu 2). Im April 2009 zog die Ehefrau aus. Sie reichte im Mai 2010 die Scheidungsklage ein und behauptete, beide wollten die Scheidung; der Erblasser äußerte sich im Scheidungsverfahren nicht. Ende Dezember 2010 verstarb der Erblasser. Im Januar 2011 beantragte die Ehefrau einen Erbschein, der sie und den Sohn je zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Der Sohn stellte einen eigenen Antrag auf Alleinerbschein mit der Behauptung, die Ehefrau habe durch das Scheidungsverfahren ihr Erbrecht nach § 1933 BGB verloren; er gab an, der Erblasser habe der Scheidung zugestimmt und sich diesbezüglich außerhalb des Verfahrens beraten lassen. Das Nachlassgericht stellte die für seinen Antrag erforderlichen Tatsachen fest; hiergegen erhob die Ehefrau Beschwerde, die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist statthaft und begründet. • Rechtliche Aussage: Nach § 1933 Satz 1 BGB verliert der überlebende Ehegatte sein Erbrecht nur, wenn zur Zeit des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. • Auslegung der Zustimmung: Eine Zustimmung im Sinne des § 1933 BGB ist eine Prozesshandlung; sie kann zu Protokoll der Geschäftsstelle, in mündlicher Verhandlung, in einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten oder durch schriftliche Erklärung einer nicht anwaltlich vertretenen Partei erfolgen. • Fehlende prozessuale Erklärung: Der Erblasser hat sich im laufenden Scheidungsverfahren nicht geäußert; daher fehlt eine auslegungsfähige prozessuale Zustimmung. • Unzulässigkeit außerprozessualer Erklärungen: Außengerichtliche Erklärungen des Erblassers gegenüber Dritten oder dem Antragsgegner sind für die Annahme der Zustimmung nach § 1933 BGB unbeachtlich, weil sie keine Prozesshandlung darstellen und den Willen nicht in der für § 1933 erforderlichen Form manifestieren. • Folgerung: Mangels Zustimmung des Erblassers blieb das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau bestehen; der Antrag auf Alleinerbschein des Sohnes ist unbegründet. • Kostenentscheidung: Nach pflichtgemäßem Ermessen gebührt es, dem Sohn die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 81 FamFG). Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts wird aufgehoben. Der Erbscheinsantrag des Sohnes, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte, wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 1933 Satz 1 BGB nicht vorliegen: Es fehlt an einer im Scheidungsverfahren erklärten Zustimmung des Erblassers zur Scheidung. Außengerichtliche Erklärungen des Erblassers gegenüber Dritten begründen keine Zustimmung i.S.d. § 1933 BGB. Die Ehefrau behält damit ihr gesetzliches Erbrecht; die Kosten des Verfahrens sind dem Sohn gemäß § 81 FamFG aufzuerlegen.