Beschluss
I-6 U 126/11
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• PKH-Antrag für Berufung ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
• Ansprüche des Klägers auf Herausgabe des Rückkaufswerts einer Kreditlebensversicherung bestehen nicht gegen die Bank, die den Betrag als Kontogutschrift erhalten hat.
• Entweder begründet ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Dritten (hier: Bank) gegenüber dem Versicherer keinen Durchgangserwerb zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 330 BGB), oder bei treuhänderischer Vereinbarung steht der Bank Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe des Rückkaufswerts bei Bezugsrecht oder treuhänderischer Vereinbarung • PKH-Antrag für Berufung ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). • Ansprüche des Klägers auf Herausgabe des Rückkaufswerts einer Kreditlebensversicherung bestehen nicht gegen die Bank, die den Betrag als Kontogutschrift erhalten hat. • Entweder begründet ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Dritten (hier: Bank) gegenüber dem Versicherer keinen Durchgangserwerb zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 330 BGB), oder bei treuhänderischer Vereinbarung steht der Bank Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Berufung gegen ein Urteil, in dem ihm die Herausgabe eines Rückkaufswerts von 5.532,50 € verwehrt wurde. Der Rückkaufswert war von der früheren Versicherungsgeberin (A-AG, jetzt B-AG) an die Beklagte gezahlt und als Teilzahlung auf ein Ratenkreditkonto des Nachlassschuldners gebucht worden. Der Kläger hatte zu Lebzeiten des Nachlassschuldners als dessen Treuhänder die Kündigung des Kreditlebensversicherungsvertrags erklärt und begehrt nun die Auszahlung des Rückkaufswerts. Die Klage richtet sich gegen die Beklagte, nicht gegen die Versicherungsnachfolgerin. Streitentscheidend ist, ob der Kläger vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche auf den Rückkaufswert hat. Es geht weiter um die Auslegung des Kreditlebensversicherungsvertrags und darum, ob ein unwiderrufliches Bezugsrecht oder eine treuhänderische Vereinbarung zugunsten der Beklagten besteht. Das Landgericht hat zugunsten der Beklagten entschieden; der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde vom OLG zurückgewiesen, weil die Berufung aussichtslos sei. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Berufung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Ein vertraglicher Anspruch des Klägers kommt nicht in Betracht, weil die Klage nicht gegen die Rechtsnachfolgerin der Versicherungsgeberin gerichtet ist. • Ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch scheitert: Entweder begründet ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Beklagten gemäß §§ 5 Nr.2, 10 ABEB04 in Verbindung mit § 330 BGB einen unmittelbaren Anspruch der Beklagten gegen den Versicherer, sodass kein Durchgangserwerb und somit kein Zugriff des Klägers auf den Rückkaufswert entsteht. • Oder die Vertragsauslegung ergibt kein unwiderrufliches Bezugsrecht, so dass dennoch ein Innenverhältnis besteht, wonach der Nachlassschuldner die Bezugsberechtigung nur treuhänderisch für die Beklagte innehatte; damit besteht nach § 47 InsO ein Aussonderungsrecht der Beklagten an der Versicherungsleistung. • Die Frage der genauen Auslegung der verwendeten Kreditversicherungsverträge bedarf keiner abschließenden Klärung, weil in beiden Betrachtungsweisen ein Zugriff des Klägers auf den Rückkaufswert ausscheidet. • Relevante Normen sind § 114 ZPO (Voraussetzungen für PKH im Berufungsverfahren), § 330 BGB (Bezugsrecht des Dritten), sowie § 47 InsO (Aussonderung) und die Grundsätze der Bereicherungsrechtsprechung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe des Rückkaufswerts von 5.532,50 €. Ein vertraglicher Anspruch scheitert, weil die Klage nicht gegen die richtige Rechtsnachfolgerin der Versicherung gerichtet ist. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, weil entweder die Beklagte ein unwiderrufliches Bezugsrecht und damit einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt hat oder die Versicherungsleistung im Innenverhältnis treuhänderisch zugunsten der Beklagten vereinbart war und diese daher Aussonderungsrechte nach § 47 InsO besitzt. Somit bleibt die Zahlung an die Beklagte rechtlich geschützt und der Kläger erhält den geltend gemachten Betrag nicht.