OffeneUrteileSuche
Urteil

I-12 U 173/10

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Zahlungen an einen Verpächter sind von der Insolvenzanfechtung ausgenommen, wenn der Empfänger ein gesetzliches Absonderungsrecht innehat. • Ein Verpächterpfandrecht nach § 592 BGB kann auch an während eines nachfolgenden Saisonpachtvertrags erzeugten Früchten bestehen, wenn wirtschaftlich das Pachtverhältnis fortgeführt wird. • Die Entstehung eines Verpächterpfandrechts tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem im natürlichen Sinne erstmals von Früchten die Rede sein kann; diese Früchte können bis zur Trennung gemäß § 946 BGB Eigentum des Verpächters sein. • Eine Rechtshandlung (z. B. Trennung/Abernten) ist nur anfechtbar, wenn dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO eintritt.
Entscheidungsgründe
Verpächterpfandrecht schützt Zahlung gegen Insolvenzanfechtung • Zahlungen an einen Verpächter sind von der Insolvenzanfechtung ausgenommen, wenn der Empfänger ein gesetzliches Absonderungsrecht innehat. • Ein Verpächterpfandrecht nach § 592 BGB kann auch an während eines nachfolgenden Saisonpachtvertrags erzeugten Früchten bestehen, wenn wirtschaftlich das Pachtverhältnis fortgeführt wird. • Die Entstehung eines Verpächterpfandrechts tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem im natürlichen Sinne erstmals von Früchten die Rede sein kann; diese Früchte können bis zur Trennung gemäß § 946 BGB Eigentum des Verpächters sein. • Eine Rechtshandlung (z. B. Trennung/Abernten) ist nur anfechtbar, wenn dadurch eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO eintritt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der F.-GbR. Er verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von 23.368,90 Euro, die die L. e.G. am 18.6.2008 als Vergütung für gelieferte Erdbeeren an den Beklagten zahlte. Die Schuldnerin hatte Flächen des Beklagten gepachtet (Pachtvertrag vom 31.10.1998) und später einen Saisonpachtvertrag (10.3.2008) abgeschlossen. Der Beklagte hatte wegen rückständiger Pachtzinsen gekündigt und sich auf ein Verpächterpfandrecht nach § 592 BGB berufen. Die Schuldnerin hatte die L. e.G. über eine Abtretung der Erlöse informiert, worauf die Zahlung an den Beklagten erfolgte. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil der Beklagte ein Absonderungsrecht gehabt habe. Der Kläger berief, der Verpächterpfandrechtsanspruch könne die an den Erdbeeren entstandenen Forderungen nicht erfassen; der Beklagte verteidigte die Absonderungsbefugnis und verweist auf Anfechtungsfristen (§§ 130,131 InsO). • Für die Insolvenzanfechtung ist stets eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO erforderlich; diese liegt hier nicht vor. • Der Beklagte war Inhaber eines Verpächterpfandrechts nach § 592 Satz 1 BGB an den Erdbeerfrüchten wegen offener Pachtzinsforderungen aus dem Pachtvertrag vom 31.10.1998; dieses Pfandrecht berechtigte zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO. • Das Verpächterpfandrecht entstand zu dem Zeitpunkt, als im natürlichen Sinne erstmals von Früchten die Rede sein konnte; dies trat erst während des Zeitraum des Saisonpachtvertrags ein. • Wirtschaftlich war das Pachtverhältnis fortgeführt; der Saisonpachtvertrag bezog Altverbindlichkeiten mit ein, weshalb die Pachtzinsforderungen als aus dem fortbestehenden Pachtverhältnis entstanden anzusehen sind. • Die Erdbeerfrüchte standen bis zur Trennung gemäß §§ 93,94,95,946 BGB im Eigentum des Beklagten; durch die Trennung erwarb die Schuldnerin belastetes Eigentum, das bereits mit dem Verpächterpfandrecht behaftet war. • Die Zahlung der L. e.G. an den Beklagten stellte keine Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger dar; sie entsprach dem Ergebnis, das durch Verwertung der verpfändeten Früchte erzielt worden wäre. • Eine etwaige Anfechtung des Saisonpachtvertrags oder der Abernte scheitert ebenfalls an der fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung. • Mangels Anspruchsgrundlage ist auch der Antrag auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unbegründet; der Feststellungsantrag war unzulässig mangels Feststellungsinteresses. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen. Der Kläger erhält keinen Anspruch auf Erstattung der 23.368,90 Euro, weil der Beklagte ein gesetzliches Verpächterpfandrecht an den Erdbeerfrüchten innehatte und durch die Zahlung der L. e.G. keine objektive Gläubigerbenachteiligung eintrat. Die Zahlung an den Beklagten stellte eine Ablösung des Pfandrechts dar und war rechtlich zulässig; dadurch wurden die Insolvenzgläubiger nicht schlechter gestellt als bei einer Verwertung der verpfändeten Früchte. Ebenso sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig und der Feststellungsantrag unzulässig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.