Beschluss
I-3 Wx 56/11
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erbverzichtsvertrag ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das der persönlichen Erklärung des Erblassers unterliegt (§ 2347 Abs.2 BGB).
• Eine nachträgliche Genehmigung ersetzt nicht die persönliche Beurkundung des Erbverzichtsvertrags; die Formvorschrift des § 2348 BGB muss eingehalten werden.
• Ist der Erbverzicht nichtig, führt dies nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten mit ihm verbundenen Vertrages, wenn der Vertrag ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen würde.
• Hat das Grundbuchamt infolge eines nichtigen Vertrages eingetragen, ist ein Widerspruch nach § 53 GBO einzutragen; zur Löschung des Widerspruchs muss das Fehlen einer Gesetzesverletzung bei der Eintragung dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit eines Erbverzichts und Folgen für Grundstücksübertragung (Formmangel) • Ein Erbverzichtsvertrag ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das der persönlichen Erklärung des Erblassers unterliegt (§ 2347 Abs.2 BGB). • Eine nachträgliche Genehmigung ersetzt nicht die persönliche Beurkundung des Erbverzichtsvertrags; die Formvorschrift des § 2348 BGB muss eingehalten werden. • Ist der Erbverzicht nichtig, führt dies nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten mit ihm verbundenen Vertrages, wenn der Vertrag ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen würde. • Hat das Grundbuchamt infolge eines nichtigen Vertrages eingetragen, ist ein Widerspruch nach § 53 GBO einzutragen; zur Löschung des Widerspruchs muss das Fehlen einer Gesetzesverletzung bei der Eintragung dargelegt werden. Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer eines Grundstücks, Inhaber eines Einzelunternehmens und Mitgesellschafter. Durch notariellen Übergabevertrag vom 20.11.2002 übertrug er seinem Sohn (Beteiligter zu 2.) das Einzelunternehmen einschließlich des Grundstücks im Wege vorweggenommener Erbfolge. Der Vertrag enthielt zugleich einen Pflichtteilsverzicht des Sohnes und einen beschränkten Verzicht der Ehefrau. Bei der Beurkundung trat der Sohn als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Vater auf; der Vater unterzeichnete die Erklärung später nur noch beglaubigt. Der Sohn wurde anschließend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Vater beantragte 2010 Widerspruch gegen die Eintragung und machte geltend, der Erbverzicht sei wegen fehlender persönlicher Beurkundung nach § 2347 Abs.2 BGB unwirksam. Das Grundbuchamt trug den Widerspruch ein; der Sohn beschwerte sich hiergegen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde nicht abgeholfen, das Oberlandesgericht bestätigte dies. • Rechtliche Grundlage für den Widerspruch: Nach § 53 GBO ist ein Widerspruch einzutragen, wenn die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgte; die Gesetzesverletzung muss feststehen. • Erbverzicht als höchstpersönliches Rechtsgeschäft: § 2347 Abs.2 BGB verlangt die persönliche Erklärung des Erblassers; Vertretung ist ausgeschlossen. • Hier erfolgte die maßgebliche Verzichtserklärung nicht persönlich, sondern durch den Sohn als vollmachtlosen Vertreter; die nachträgliche Genehmigung des Vaters stellt keine eigene, persönlich beurkundete Verfügung nach § 2348 BGB dar. • Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter der Genehmigung ersetzt nicht die notariell beurkundete Niederschrift, die § 2348 BGB verlangt; damit liegt ein Formmangel vor. • Nichtigkeit des Erbverzichts nach § 139 BGB führt zur Nichtigkeit des gesamten Übergabevertrags, weil die Übertragung ausdrücklich im Rahmen vorweggenommener Erbfolge erfolgte und nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne den nichtigen Verzicht geschlossen worden wäre. • Mangels Wirksamkeit des Vertrages ist die Eintragung des Sohnes nicht rechtmäßig erfolgt, so dass der zuvor eingetragene Widerspruch zu recht besteht. • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung beruhen auf § 84 FamFG sowie §§ 131 Abs.4, 30 Abs.2 KostO. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Eintragung des Widerspruchs wird zurückgewiesen; der Widerspruch bleibt bestehen. Der Übergabevertrag ist wegen Nichtbeachtung der persönlichen Formvorschrift für den Erbverzicht (§§ 2347, 2348 BGB) nichtig, wodurch auch die auf dieser Grundlage erfolgte Übertragung des Grundstücks unwirksam ist. Eine nachträgliche Genehmigung des Vaters ersetzt nicht die erforderliche persönliche notarielle Beurkundung. Die Eintragung des Sohnes ins Grundbuch beruht damit auf einem nichtigen Rechtsgeschäft, sodass der Widerspruch nach § 53 GBO zu Recht eingetragen wurde. Die Kostenentscheidung ergeht zulasten des Beteiligten zu 2).