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Beschluss

II-7 UF 125/10

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach notarieller Vereinbarung geschuldete nacheheliche Unterhaltsverpflichtung kann wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ganz entfallen, wenn sich die Verhältnisse so schwerwiegend geändert haben, dass das Festhalten an der Vereinbarung dem Verpflichteten nicht mehr zuzumuten ist. • § 1578b BGB erlaubt sowohl Begrenzung als auch Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche; die Untergrenze der Begrenzung (angemessener Lebensbedarf/Existenzminimum) ist nicht ohne Weiteres auf die Befristung zu übertragen. • Bei Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 2 BGB kann Befristung auch dann geboten sein, wenn der Unterhaltsberechtigte ohne ehebedingte Nachteile ist und die öffentliche Hand als subsidiärer Träger einspringen würde.
Entscheidungsgründe
Wegfall nachehelichen Unterhalts wegen Störung der Geschäftsgrundlage und Befristungsmöglichkeit nach § 1578b BGB • Eine nach notarieller Vereinbarung geschuldete nacheheliche Unterhaltsverpflichtung kann wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ganz entfallen, wenn sich die Verhältnisse so schwerwiegend geändert haben, dass das Festhalten an der Vereinbarung dem Verpflichteten nicht mehr zuzumuten ist. • § 1578b BGB erlaubt sowohl Begrenzung als auch Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche; die Untergrenze der Begrenzung (angemessener Lebensbedarf/Existenzminimum) ist nicht ohne Weiteres auf die Befristung zu übertragen. • Bei Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 2 BGB kann Befristung auch dann geboten sein, wenn der Unterhaltsberechtigte ohne ehebedingte Nachteile ist und die öffentliche Hand als subsidiärer Träger einspringen würde. Die Parteien heirateten 1991; es entstanden keine Kinder. Vor der Ehe lebte die Antragsgegnerin überwiegend von Sozialleistungen. Mit notarieller Urkunde von 1998 verpflichtete sich der Antragsteller zu monatlichem nachehelichen Unterhalt in Höhe von 616,62 €. Der Antragsteller ging 1992 in Vorruhestand und geriet später in Insolvenz; seine Rente beträgt netto 1.401,39 € zuzüglich einer kleinen betrieblichen Rente. Die Antragsgegnerin bezieht knapp 308 € Rente; zuletzt machte sie unter Verzicht auf ältere Ansprüche monatlich rund 439 € geltend. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung oder hilfsweise Befristung der Unterhaltsverpflichtung; das Amtsgericht lehnte ab. Der Senat hat die Beschwerde zugelassen und entschieden. • Zulässigkeit: Der Abänderungsantrag ist zulässig und begründetes Rechtsschutzbedürfnis besteht, auch soweit die Antragsgegnerin Teile ihrer Ansprüche erklärt hat. • Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers haben sich derart verschlechtert, dass ihm das Festhalten an der vollen Unterhaltsverpflichtung unzumutbar ist; daher ist Vertragsanpassung bis zum vollständigen Wegfall gerechtfertigt. • Rechtliche Einordnung des Unterhaltsanspruchs: Der Antragsgegnerin stehen ggf. Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 2 BGB oder § 1571 Nr. 3 BGB zu, diese sind aber gegenüber der veränderten Lage zu prüfen. • Pfändung und Insolvenz: Das Insolvenzverfahren betrifft nicht die künftigen Unterhaltsansprüche; nach § 850c BGB bleibt ein Pfändungsfreibetrag zugunsten von Unterhaltsforderungen, der hier jedoch nicht verhindert, dass die Gesamtsituation eine Abänderung rechtfertigt. • Anwendung von § 1578b BGB: Die Vorschrift ermöglicht sowohl Begrenzung als auch Befristung; die in der Reform betonte Eigenverantwortung der Parteien rechtfertigt eine weitergehende Anwendung der Befristung auch ohne Übertragung der Begrenzungsuntergrenze (Existenzminimum) auf die Befristung. • Existenzminimum und Begrenzung: Eine Herabsetzung/Begrenzung unterhalb des Existenzminimums ist nicht zulässig; im konkreten Fall wäre eine Begrenzung auf unter etwa 439 € nicht zulässig, weil dies unterhalb der maßgeblichen Untergrenze läge. • Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB: Mangels ehebedingter Nachteile, kurzer Ehedauer und wegen des Versorgungsausgleichs erscheint eine Befristung billigkeitsgerecht; die Möglichkeit, dass danach Sozialleistungen eintreten, schließt Befristung nicht aus. • Beginnzeitpunkt: Der Unterhaltsanspruch entfällt mit Rechtshängigkeit des Antrags (14.04.2010); ein früherer Beginn wurde nicht dargelegt. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die notarielle Urkunde vom 16.06.1998 wird dahin abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für den Zeitraum ab 14.04.2010 entfällt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde wird ohne Sicherleistung einstweilen eingestellt. Begründend liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vor und es erscheint zudem eine Befristung nach § 1578b BGB möglich und geboten; eine Begrenzung unterhalb des Existenzminimums ist jedoch ausgeschlossen.