Beschluss
I-24 U 89/10
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist Berufung nur insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, die Beklagte sei im Einspruchstermin nicht säumig gewesen (§§ 345, 514 ZPO).
• Für die Zulässigkeit der Berufung trägt die Berufung führende Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Säumnis unverschuldet war (§ 514 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 233 ZPO).
• Eine Ladung zum Einspruchstermin ist ausreichend, wenn sie die nach § 215 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene allgemeine Säumnisbelehrung enthält; eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen wiederholter Säumnis (§ 345 ZPO) ist nicht erforderlich.
• Im Einspruchstermin ist nur beschränkt zu prüfen, insbesondere nicht die materielle Rechtmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils, solange die beklagte Partei nicht erschienen ist und verhandelt hat (§§ 345, 514 ZPO).
Entscheidungsgründe
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: eingeschränkte Prüfpflicht und Ladungsanforderungen • Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist Berufung nur insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, die Beklagte sei im Einspruchstermin nicht säumig gewesen (§§ 345, 514 ZPO). • Für die Zulässigkeit der Berufung trägt die Berufung führende Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Säumnis unverschuldet war (§ 514 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 233 ZPO). • Eine Ladung zum Einspruchstermin ist ausreichend, wenn sie die nach § 215 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene allgemeine Säumnisbelehrung enthält; eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen wiederholter Säumnis (§ 345 ZPO) ist nicht erforderlich. • Im Einspruchstermin ist nur beschränkt zu prüfen, insbesondere nicht die materielle Rechtmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils, solange die beklagte Partei nicht erschienen ist und verhandelt hat (§§ 345, 514 ZPO). Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten ein erstes Versäumnisurteil. Der Beklagte legte Einspruch ein; im Einspruchstermin vor dem Landgericht erschien er nicht, woraufhin das Landgericht ein zweites Versäumnisurteil verkündete und den Einspruch als unzulässig verwarf. Der Beklagte führte Berufung und rügte insbesondere mangelnde Ladung zum Einspruchstermin, fehlerhafte Belehrung über die Rechtsfolgen wiederholter Säumnis, fehlende persönliche Unterrichtung durch seinen früheren Anwalt sowie Mängel im ersten Versäumnisurteil. Das Oberlandesgericht überprüfte, ob die Ladung der Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß war, ob die Säumnis unverschuldet gewesen sei und ob im Einspruchstermin weitergehende Prüfungen geboten seien. Der Senat hielt fest, dass die Ladung mit der allgemeinen Säumnisbelehrung wirksam war und dass die behauptete Unkenntnis des Termins nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen wurde. Die weiteren Einwendungen des Beklagten führten nicht zu einer günstigeren Entscheidung. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Nach § 514 Abs. 2 ZPO ist Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nur insoweit statthaft, als gerügt wird, die Partei sei im Einspruchstermin nicht säumig gewesen; daher beschränkt sich die Prüfung auf das Vorliegen des ersten Versäumnisurteils, die Zulässigkeit des Einspruchs, die ordnungsgemäße Ladung zum Einspruchstermin und das erneute Fernbleiben der Partei (§§ 331, 345, 514 ZPO). • Darlegungs- und Beweislast: Die darlegungs- und beweispflicht für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis trifft die Berufung führende Beklagte; sie muss den Sachverhalt vollständig in der Berufungsbegründung darlegen und erforderlichenfalls beweisen (§ 514 Abs. 2, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO). • Ladungsanforderungen: Die nach § 215 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene allgemeine Säumnisbelehrung in der Ladung ist ausreichend; eine spezifische Belehrung über die Rechtsfolge der wiederholten Säumnis (§ 345 ZPO) ist nicht zwingend erforderlich. Die verwendete Fassung des Formulars ZP 82 erfüllte diese Anforderung, sodass die an die Prozessbevollmächtigten gerichtete Zustellung ordnungsgemäß war (§§ 166, 172, 215, 341a ZPO). • Verschulden und mögliche Ursachen fehlender Information: Dass der Beklagte behauptet, sein Anwalt habe ihn nicht informiert, genügt nicht; mögliche Ursachen (eigenes Verschulden, Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten oder Verschulden Dritter) bestehen, und nur das Verschulden Dritter würde die Säumnis entschuldigen. Der Beklagte hat keinen hinreichenden Vortrag oder Beweis erbracht, dass seine Säumnis unverschuldet war (§§ 85 Abs. 2, 278 BGB analog). • Beschränkte Überprüfung des ersten Versäumnisurteils: Mängel der Ladung oder Schlüssigkeit der Klage im Verfahren, das zum ersten Versäumnisurteil führte, sind im Einspruchstermin nur insoweit zu prüfen, als die beklagte Partei erschienen und verhandelt hat; sonst dient die Einspruchsverwerfung der Sanktion wiederholter Säumnis (§§ 345, 514 ZPO). • Rechtshängigkeit und paralleles Verfahren: Eine nachträgliche anderweitige Rechtshängigkeit berührt nicht die Fortgeltung des hier bereits rechtshängigen Verfahrens; die Prüfung der anderweitigen Rechtshängigkeit ist im Zweitverfahren vorzunehmen (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). • Keine Veranlassung zum Urteilsverfahren: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Fortbildung des Rechts; daher war die Entscheidung im Beschlussverfahren ausreichend (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das zweite Versäumnisurteil bleibt bestehen, weil der Beklagte im Einspruchstermin als säumig anzusehen ist und er die Unverschuldetheit seiner Säumnis nicht ausreichend dargetan oder bewiesen hat. Die Ladung an die damaligen Prozessbevollmächtigten war formell ausreichend, da die gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Säumnisbelehrung erfolgte, und ein spezifischer Hinweis auf die Rechtsfolgen wiederholter Säumnis nicht erforderlich ist. Soweit der Beklagte fehlende persönliche Unterrichtung durch seinen früheren Anwalt geltend macht, blieb dieser Vortrag ohne substantiierenden Nachweis, so dass ein ihm zurechenbares Verschulden nicht ausgeschlossen werden konnte. Damit war die Verwerfung des Einspruchs rechtmäßig und die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.