Beschluss
I-3 Wx 222/10
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fehlen eines Großelternteils treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, §1926 BGB.
• Fehlen bei einem Großelternpaar alle Abkömmlinge eines verstorbenen Großelternteils, geht dessen Anteil auf den anderen Großelternteil bzw. dessen Abkömmlinge über, §1926 Abs.3 Satz2, Abs.4 BGB.
• Ein Halbverwandter (Halbbruder der Mutter) begründet keinen weitergehenden Erbanspruch zugunsten der entgegengesetzten Großelternlinie.
• Der Erbschein, der die Beteiligten zu jeweils 1/2 als Erben ausweist, war vom Nachlassgericht zu Recht erteilt worden.
Entscheidungsgründe
Erbfolge bei vorverstorbenen Großeltern: Einsatz der Abkömmlinge nach §1926 BGB • Bei Fehlen eines Großelternteils treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, §1926 BGB. • Fehlen bei einem Großelternpaar alle Abkömmlinge eines verstorbenen Großelternteils, geht dessen Anteil auf den anderen Großelternteil bzw. dessen Abkömmlinge über, §1926 Abs.3 Satz2, Abs.4 BGB. • Ein Halbverwandter (Halbbruder der Mutter) begründet keinen weitergehenden Erbanspruch zugunsten der entgegengesetzten Großelternlinie. • Der Erbschein, der die Beteiligten zu jeweils 1/2 als Erben ausweist, war vom Nachlassgericht zu Recht erteilt worden. Der unverheiratete, kinderlose und mehrfach vorverstorbenen Verwandtschaft betreffende Erblasser starb im Mai 2010. Sein Erbe streiten der Beteiligte zu 1 (Sohn aus zweiter Ehe der Großmutter mütterlicherseits) und die Beteiligte zu 2 (Abkömmling der Großeltern väterlicherseits). Beteiligter zu 1 beantragte einen Erbschein, der ihn und die Beteiligte zu 2 jeweils zur Hälfte als Erben ausweist. Die Beteiligte zu 2 widersprach und behauptete, ihr stehe 3/4 zu, weil auf der mütterlichen Seite kein leiblicher Vater des Beteiligten zu 1 vorhanden sei, weshalb Teile der Erbquote auf die väterliche Linie übergehen sollten. Das Nachlassgericht stellte die gesetzlichen Erbquoten fest und erteilte den Erbschein. Die Beteiligte zu 2 legte Beschwerde ein, das Gericht blieb bei seiner Auffassung und legte die Sache dem Senat vor. • Anwendbare Normen sind §§1925, 1926 BGB sowie die Verfahrensvorschriften des FamFG. §1926 BGB regelt, dass bei vorverstorbenen Großeltern deren Abkömmlinge an die Stelle des Verstorbenen treten; sind keine Abkömmlinge vorhanden, geht der Anteil auf den anderen Großelternteil oder dessen Abkömmlinge über. • Zur Zeit des Erbfalls lebten beide Großeltern väterlicherseits nicht mehr; deren einziger noch lebender Abkömmling (Beteiligte zu 2) trat daher an deren Stelle und erhielt den auf diese Linie entfallenden Erbanteil von 1/2. • Auf der mütterlichen Seite war ein Abkömmling des vorverstorbenen Großvaters nicht vorhanden; daher fiel dessen Anteil gemäß §1926 Abs.3 Satz2 BGB dem anderen Großelternteil zu und, da auch dieser vorverstorben war, dessen Abkömmling (Beteiligter zu 1) wurde hierfür berufen. • Die von der Beteiligten zu 2 vertretene Rechtsansicht, wonach die fehlende leibliche Vaterschaft des Großvaters mütterlicherseits zu einer Vergrößerung des Anteils der väterlichen Linie führen müsse, ist nicht stichhaltig; ein Halbverwandter ändert die Zurechnung nach §1926 BGB nicht. • Vor diesem Hintergrund hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen zutreffend festgestellt und den Erbschein zu je 1/2 zu Recht bestätigt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wurde zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss bleibt bestehen. Der Erbschein, der die Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils als Erben zu 1/2 ausweist, ist rechtlich begründet, weil die Erbquoten nach den Regeln des §1926 BGB korrekt verteilt wurden. Die Beteiligte zu 2 hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Insgesamt gewinnt der Beteiligte zu 1 in dem Streit um die Erbquoten, da die gesetzliche Ordnung der Einsetzung der Abkömmlinge und die Zurechnung fehlender Abkömmlinge auf die jeweils anderen Großelternteile seine Berufung auf eine 1/2-Quote stützt.