Urteil
I-9 U 172/09
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wertersatzanspruch für eine durch Zuschlag erloschene Erbbauzinsreallast tritt nach § 92 Abs. 1 ZVG rechtlich und wirtschaftlich an die Stelle der Reallast.
• Ansprüche, die mit dem Eigentum verbunden und der Beschlagnahme unterfallen waren, verbleiben bei der Zwangsverwaltung bzw. den betreibenden Grundpfandgläubigern in derselben Zuordnung, auch wenn sie in einen einmaligen Wertersatz umgewandelt werden.
• Für die Verteilung des Wertersatzes ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Erlösverteilung eine Zwangsverwaltung besteht; hierin liegt keine unzulässige Vermögensverschiebung zugunsten des Eigentümers oder Insolvenzverwalters.
Entscheidungsgründe
Wertersatz für erloschene Erbbauzinsreallast fällt dem Zwangsverwalter zu • Der Wertersatzanspruch für eine durch Zuschlag erloschene Erbbauzinsreallast tritt nach § 92 Abs. 1 ZVG rechtlich und wirtschaftlich an die Stelle der Reallast. • Ansprüche, die mit dem Eigentum verbunden und der Beschlagnahme unterfallen waren, verbleiben bei der Zwangsverwaltung bzw. den betreibenden Grundpfandgläubigern in derselben Zuordnung, auch wenn sie in einen einmaligen Wertersatz umgewandelt werden. • Für die Verteilung des Wertersatzes ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Erlösverteilung eine Zwangsverwaltung besteht; hierin liegt keine unzulässige Vermögensverschiebung zugunsten des Eigentümers oder Insolvenzverwalters. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Eigentümerin; der Kläger wurde als Zwangsverwalter eines mit Teil-Erbbaurechten und Erbbauzinsreallast belasteten Grundstücks bestellt. Die Stadtkasse veranlasste die Zwangsversteigerung der Teil-Erbbaurechte, durch Zuschlag erlosch die eingetragene Erbbauzinsreallast und an deren Stelle trat ein Wertersatz von nach Abzug vorrangiger Forderungen 64.565,18 €. Das Versteigerungsgericht plante, den hinterlegten Betrag dem Insolvenzverwalter zuzuweisen. Der Kläger erhob Widerspruch und klagte auf Zuteilung des Restbetrags an ihn. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Nach §§ 148 Abs.1 Satz1, 21 Abs.2 ZVG und § 1105 BGB waren die wiederkehrenden Leistungen der Erbbauzinsreallast von der Beschlagnahme im Zwangsverwaltungsverfahren erfasst. • Durch den Zuschlag erlischt die Reallast und nach § 92 Abs.1 ZVG tritt der Wertersatz an die Stelle des erloschenen Rechts; diese Formulierung stellt eine Surrogation dar, die die rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung des Anspruchs nicht ändert. • Wird der bisher periodisch geschuldete Anspruch durch einmaligen Wertersatz erfüllt, darf dies nicht zu einer Verschiebung der wirtschaftlichen Zuordnung zugunsten des Eigentümers oder seines Insolvenzverwalters führen; der Zwangsverwalter bzw. die betreibenden Gläubiger behalten den Anspruch auf den Wertersatz. • Die wirtschaftliche Lage zeigt, dass der Erbbauzins während der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter beziehungsweise den dinglichen Gläubigern zustand; eine vorzeitige Abfindung darf diese Zuordnung nicht aufheben. • Es ist folgerichtig, den Wertersatz denjenigen zuzuordnen, die bei Fortbestehen der Zwangsverwaltung die laufenden Leistungsempfänger gewesen wären; eine andere Verteilung würde die Wirkung der Zwangsverwaltung unterlaufen. Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Widerspruch gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Krefeld vom 18.11.2008 wird für begründet erklärt und der im Versteigerungsverfahren verbleibende Restbetrag von 64.565,18 € dem Kläger als Zwangsverwalter zugeteilt. Begründend ist, dass der Wertersatz nach § 92 Abs.1 ZVG rechtlich und wirtschaftlich an die Stelle der erloschenen Erbbauzinsreallast tritt und somit der Zwangsverwaltung bzw. den betreibenden Grundpfandgläubigern zusteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.