OffeneUrteileSuche
Beschluss

I-3 Wx 35/10

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Eine Zwischenverfügung des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 FamFG muss als Beschluss ergehen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen und ordnungsgemäß bekanntgegeben werden. • Das Registergericht darf bei einer Beschwerde nicht einen Nichtabhilfebeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung verbinden, da ein solcher Nichtabhilfebeschluss nicht selbständig anfechtbar ist. • Die vom Registergericht geforderte Versicherungserklärung des Vorstands zur Übereinstimmung des eingereichten Satzungstexts ist in der Regel entbehrlich, weil der Einreichung des Wortlauts bereits eine konkludente Erklärung der Übereinstimmung zukommt und die Identitätsprüfung nicht durch eine solche Versicherung ersetzt wird.
Entscheidungsgründe
Form- und Prüfpflichten des Registergerichts bei Satzungsänderungen • Eine Zwischenverfügung des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 FamFG muss als Beschluss ergehen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen und ordnungsgemäß bekanntgegeben werden. • Das Registergericht darf bei einer Beschwerde nicht einen Nichtabhilfebeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung verbinden, da ein solcher Nichtabhilfebeschluss nicht selbständig anfechtbar ist. • Die vom Registergericht geforderte Versicherungserklärung des Vorstands zur Übereinstimmung des eingereichten Satzungstexts ist in der Regel entbehrlich, weil der Einreichung des Wortlauts bereits eine konkludente Erklärung der Übereinstimmung zukommt und die Identitätsprüfung nicht durch eine solche Versicherung ersetzt wird. Ein eingetragener Verein meldete am 20.01.2010 die Eintragung einer Satzungsänderung beim Vereinsregister und legte eine Abschrift der geänderten Satzung bei. Das Registergericht teilte mit Schreiben vom 28.01.2010 mit, die Anmeldung könne nicht vollumfänglich berücksichtigt werden, da nun nach Änderung des § 71 BGB eine Versicherung des Vorstands über die Übereinstimmung der eingereichten Satzungsfassung mit früheren Fassungen erforderlich sei, und forderte eine entsprechende Erklärung nach. Der Verein legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein. Das Registergericht erklärte die Beschwerde zunächst für unbegründet und erließ am 23.02.2010 einen Beschluss, der eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt; daraufhin legte der Verein erneut Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das Registergericht angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Vereins gegen die Zwischenverfügung ist nach §§ 382 Abs.4 Satz2, 378 Abs.2, 59 Abs.2, 63, 64 FamFG zulässig und in der Sache erfolgreich. • Formvorschriften: Nach § 382 Abs.4 FamFG ist eine Zwischenverfügung, die ein behebbares Hindernis anordnet, als Beschluss zu erlassen; dieser Beschluss muss nach § 39 FamFG eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und nach § 41 FamFG ordnungsgemäß bekanntgegeben werden. Ein bloßes gerichtliches Schreiben genügt diesen Formerfordernissen nicht. • Verfahrensfehler: Die Mitteilungen des Registergerichts vom 28.01.2010 und 05.02.2010 erfüllten nicht die Formerfordernisse eines Beschlusses. Ferner war es unzulässig, im Nichtabhilfebeschluss vom 23.02.2010 eine Rechtsbehelfsbelehrung anzubringen; ein solcher Nichtabhilfebeschluss ist nicht selbständig anfechtbar (§ 68 FamFG-Konstellation). • Prüfungsumfang nach § 71 BGB: Die Novellierung des § 71 BGB verlangt künftig die Einreichung eines Wortlauts der Satzung, der mit früheren Einreichungen übereinstimmen muss. Dies kann ein Prüfungsrecht und gegebenenfalls eine Prüfungspflicht des Registergerichts begründen, weil der vollständige Wortlaut sowohl dem Gericht als auch Dritten eine verlässliche Grundlage bieten soll. • Versicherungserklärung des Vorstands: Selbst bei Annahme einer Prüfungspflicht ist die vom Registergericht geforderte ausdrückliche Versicherung des Vorstands über die Übereinstimmung des eingereichten Wortlauts untauglich und entbehrlich; durch die Einreichung des Wortlauts gibt der Vorstand bereits konkludent die entsprechende Erklärung ab. Eine Beschränkung der gerichtlichen Prüfungspflicht könnte nur durch eine neutrale Drittbescheinigung, wie sie etwa bei Notarbeurkundung besteht, erreicht werden, was im Vereinsrecht aber ausdrücklich nicht vorgesehen ist. • Systematische Erwägung: Versicherungserklärungen sind dort sinnvoll, wo sie tatsächliche Umstände außerhalb des Verfahrens betreffen und eine beschränkte gerichtliche Prüfung rechtfertigen. Bei der Identitätsfrage handelt es sich jedoch um die in den Akten vorhandene Unterlage, deren Prüfung nicht durch eine einfache Versicherung des Vorstands ersetzt werden kann. Die Zwischenverfügung des Registergerichts wird aufgehoben; das Registergericht wird angewiesen, von seinen geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen. Der Verein hat in der Sache obsiegt, weil das Registergericht form- und verfahrensrechtliche Fehler begangen hat und die verlangte Versicherungserklärung des Vorstands zur Übereinstimmung des Satzungstexts keinen geeigneten Prüfungsersatz darstellt. Das Registergericht durfte die Anmeldung nicht in der Form zurückweisen bzw. durch Schreiben beanstandend behandeln; erforderliche Hinweise und Fristsetzungen hätten als formgerechter Beschluss mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben werden müssen. Eine Kostenentscheidung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht geboten.