Urteil
I-18 U 161/09
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ankündigung der Staatsanwaltschaft, bei Ausbleiben bestimmter Sicherungsleistungen Beschwerde einzulegen, ist nicht bereits eine widerrechtliche Drohung i.S.v. § 123 BGB, wenn die Entscheidung über Haftverschonung letztlich beim Ermittlungsrichter liegt.
• Die Stellung einer fiskalischen Bürgschaft als Vorleistung zur Wiedergutmachung kann rechtlich gesonderten Zweck verfolgen und begründet nicht ohne Weiteres eine einseitig sittenwidrige Verbindung zu einer Kautionsbürgschaft.
• Der Wegfall des Haftbefehls hebt nicht notwendigerweise die Geschäftsgrundlage einer Fiskalbürgschaft auf, wenn diese auch dauerhaften Schadensersatz sichern soll.
• Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) sind ausgeschlossen, wenn ein rechtlicher Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Bürgschaft vorliegt und eine Anfechtung nach § 123 BGB nicht gelingt.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung von Fiskalbürgschaft wegen bloßer Androhung staatlicher Rechtsmittel • Eine Ankündigung der Staatsanwaltschaft, bei Ausbleiben bestimmter Sicherungsleistungen Beschwerde einzulegen, ist nicht bereits eine widerrechtliche Drohung i.S.v. § 123 BGB, wenn die Entscheidung über Haftverschonung letztlich beim Ermittlungsrichter liegt. • Die Stellung einer fiskalischen Bürgschaft als Vorleistung zur Wiedergutmachung kann rechtlich gesonderten Zweck verfolgen und begründet nicht ohne Weiteres eine einseitig sittenwidrige Verbindung zu einer Kautionsbürgschaft. • Der Wegfall des Haftbefehls hebt nicht notwendigerweise die Geschäftsgrundlage einer Fiskalbürgschaft auf, wenn diese auch dauerhaften Schadensersatz sichern soll. • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) sind ausgeschlossen, wenn ein rechtlicher Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Bürgschaft vorliegt und eine Anfechtung nach § 123 BGB nicht gelingt. Der Kläger befand sich im Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung; ein Haftbefehl führte zur Stellung einer Kautionsbürgschaft und zusätzlich einer nachrangigen Fiskalbürgschaft durch die Bank H.... auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft (Streithelferin des Landes) erklärte, eine Haftverschonung hinge von Wiedergutmachung und Stellung beider Bürgschaften ab und kündigte für den Fall fehlender Zustimmung die Einlegung von Rechtsmitteln an. Nachdem der Haftbefehl später aufgehoben wurde, verlangte der Kläger die Herausgabe der Fiskalbürgschaftsurkunde, den Verzicht des Landes auf die Bürgschaftsrechte und den Schadensersatz mit der Behauptung, er sei durch widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) zur Stellung der Bürgschaft bestimmt worden; zudem rügte er den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das OLG bestätigte, die Staatsanwaltschaft habe allenfalls vor Risiken gewarnt; die Entscheidungskompetenz über Haftverschonung lag beim Richter. • Rechtskern: § 123 Abs.1, § 124 Abs.1 BGB, § 812 Abs.1 BGB, § 123 Abs.2 StPO sowie Grundsätze zur Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). • Tatbestandliche Bewertung: Die Äußerungen der Streithelferin stellten keine Drohung dar, weil der Eintritt des Übels (Fortdauer der Untersuchungshaft) nicht im freien Willen der Staatsanwaltschaft lag, sondern von der Entscheidung des Ermittlungsrichters bzw. der Beschwerdekammer abhängig war. • Rechtliche Definition der Drohung: Eine Drohung setzt voraus, dass der Bedrohte den Eindruck hat, der Eintritt des Übels hänge vom Willen des Drohenden ab; bloße Hinweise oder Warnungen genügen nicht. • Einflussmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft: Diese sind auf Anhörungsrechte und Beschwerdemöglichkeiten beschränkt; es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft gerichtliche Grenzen überschreiten oder der Richter in objektivierbarer Weise beeinflusst worden sei. • Sittenwidrigkeit und Zweckrelation: Selbst wenn Zweck der Untersuchungshaft nicht Wiedergutmachung ist, war die Fiskalbürgschaft als Vorleistung zur Herbeiführung einer nachhaltigen Strafmilderung und damit verbundenen Haftverschonung rechtlich nachvollziehbar; es bestand ein innerer Zusammenhang zwischen Angebot und Zweck. • Geschäftsgrundlage: Die Fiskalbürgschaft war ausdrücklich auch für den Fall der späteren Aufhebung des Haftbefehls bestellt und verfolgte darüber hinaus den dauerhaften Zweck der Sicherung von Wiedergutmachung; daher ist kein Wegfall der Geschäftsgrundlage anzunehmen. • Folgen für den Anspruch: Mangels wirksamer Anfechtung nach § 123 BGB und wegen bestehender Rechtsgrundlage ist ein Anspruch auf Rückgewähr bzw. Verzicht aus §§ 812 ff. BGB nicht begründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die Erklärung der Staatsanwaltschaft keine widerrechtliche Drohung i.S.v. § 123 BGB darstellt und die Fiskalbürgschaft deshalb nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben ist. Ebenso liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, weil die Fiskalbürgschaft auch dauerhafte Sicherungswirkung hatte und für den Fall der späteren Aufhebung des Haftbefehls bestellt war. Dem Kläger stehen daher weder Herausgabe der Bürgschaftsurkunde noch Verzichtserklärungen oder Schadensersatzansprüche zu. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.