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Beschluss

I-24 U 108/09

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin hat keine Erfolgsaussicht; daher ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 522 Abs.2, 114 ZPO). • Ein Ausgleichs‑ oder Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten oder die Eigentümergemeinschaft für behauptete Investitionen in das Hausgrundstück besteht nicht. • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 670 BGB), aus § 547 BGB, aus § 313 BGB oder aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 812 BGB) scheiden insoweit aus, als die Klägerin die Aufwendungen für eigene Zwecke der Familienwohnung tätigte oder kein eigenes Vertragsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft bestand.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleich für familienbedingte Investitionen ohne Vertragsgrundlage • Die Berufung der Klägerin hat keine Erfolgsaussicht; daher ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 522 Abs.2, 114 ZPO). • Ein Ausgleichs‑ oder Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten oder die Eigentümergemeinschaft für behauptete Investitionen in das Hausgrundstück besteht nicht. • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 670 BGB), aus § 547 BGB, aus § 313 BGB oder aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 812 BGB) scheiden insoweit aus, als die Klägerin die Aufwendungen für eigene Zwecke der Familienwohnung tätigte oder kein eigenes Vertragsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft bestand. Die Klägerin hatte in ein Hausgrundstück investiert, das ursprünglich hälftig im Eigentum des Beklagten und dessen Vater stand und seit 1992 hälftig dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin gehörte. Die Überlassung basierte auf einer Vereinbarung vom 1. Juni 1989, die der Beklagte allein mit seinem Sohn schloss. Die Klägerin wohnte mit ihrem Ehemann im Objekt und tätigte Umbauten und Renovierungen. Nach dem Scheitern der Ehe zog die Klägerin mit Kindern 2004 aus; der Ehemann verblieb im Haus. Die Klägerin verlangt nun Ausgleich oder Erstattung der von ihr behaupteten Investitionen von dem Beklagten bzw. der Eigentümergemeinschaft. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und beantragte Prozesskostenhilfe. • Die Berufung ist aussichtslos; daher ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen (§§ 522 Abs.2, 114 ZPO). • Kein Anspruch gegen den Beklagten: Selbst bei Vorliegen eines familienrechtlichen Verhältnisses zwischen Klägerin und Ehemann begründen daraus resultierende Ansprüche nur Forderungen gegen den Ehemann, nicht gegen den Dritten (Beklagten). • § 547 BGB bzw. Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung scheiden aus, weil die behaupteten Aufwendungen keine vorausentrichtete Miete oder vertragliche Gegenleistung waren. • Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 670 BGB) sind ausgeschlossen, weil der Fremdgeschäftsführungswille fehlt und § 685 BGB greift, wenn der Geschäftsführer nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen. • § 684 S.1 i.V.m. §§ 812, 818 BGB ist nur einschlägig, wenn ein Fremdgeschäft vorlag; auch hier greift § 685 BGB ein. • Ein Anspruch aus § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) kommt nicht in Betracht: Entweder bestand kein Vertragsverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Klägerin (Vereinbarung richtete sich allein an den Sohn) oder die Parteien hatten die Möglichkeit des Auszugs bedacht (Vereinbarung regelte Fälligwerden gestundeter Mieten) und eine Anpassung wäre nicht geboten. • Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 BGB) sind ausgeschlossen, solange das Nutzungsverhältnis mit dem Ehemann fortbesteht und die Eigentümergemeinschaft die Nutzung nicht vorzeitig verliert; zudem gilt das Rechtsverhältnis als Rechtsgrund für die Aufwendungen. • Ein Verwendungsersatzanspruch nach §§ 994 ff. BGB scheidet aus, weil keine Vindikationslage vorlag; die Klägerin war im Zeitpunkt der Verwendung zum Besitz berechtigt (§ 986 BGB). Die Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält keinen Ausgleich oder Erstattungsanspruch gegen den Beklagten oder die Eigentümergemeinschaft. Entscheidungsgrund ist insbesondere, dass die Klägerin die Aufwendungen vorwiegend für ihre eigene Nutzung als Familienheim vorgenommen hat, kein eigenes vertragliches Nutzungsverhältnis zwischen ihr und der Eigentümergemeinschaft nachgewiesen ist und daher weder Geschäftsführung ohne Auftrag, bereicherungsrechtliche noch vertragliche Ansprüche (einschließlich § 313 BGB) greifen. Die weitere Rechtsfolge ist, dass die Kosten des Verfahrens nicht von der Staatskasse übernommen werden; die Klägerin kann auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Berufung zurückzunehmen, was kostenrechtlich privilegiert ist.