Urteil
I-6 U 166/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachzahlungsrechte aus Vorzugsaktien werden durch die in § 227 Abs.1 InsO geregelte Restschuldbefreiung nicht erfasst, soweit sie nicht als selbständige Geldforderungen ausgestaltet sind.
• Vorzugsaktionäre behalten nach § 140 Abs.2 Satz1 AktG Stimmrechte, wenn satzungsmäßige Nachzahlungsrechte für zurückliegende Geschäftsjahre bestehen und nicht wirksam in zahlungsfähige Ansprüche umgewandelt wurden.
• Eine teleologische Extension des § 227 Abs.1 InsO zur Einbeziehung von Nachzahlungsrechten kommt nicht in Betracht, wenn den Beteiligten im Insolvenzplanverfahren Gestaltungsspielräume zur Lösung der Problematik offenstehen und diese ungenutzt geblieben sind.
• Richterliche Rechtsfortbildung ist nur zulässig, wenn das geschriebene Gesetz seine Funktion nicht erfüllt; das ist hier nicht gegeben, weil Gesetz und Insolvenzplanverfahren ausreichende Regelungs- und Gestaltungsoptionen vorsehen.
• Ein Eingriff in Nachzahlungs- und Stimmrechte ohne Beteiligung der Betroffenen widerspräche rechtsstaatlichen Prinzipien; daher dürfen solche Rechte nicht durch richterliche Rechtsfortbildung einseitig beseitigt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Restschuldbefreiung für unselbständige Nachzahlungsrechte aus Vorzugsaktien • Nachzahlungsrechte aus Vorzugsaktien werden durch die in § 227 Abs.1 InsO geregelte Restschuldbefreiung nicht erfasst, soweit sie nicht als selbständige Geldforderungen ausgestaltet sind. • Vorzugsaktionäre behalten nach § 140 Abs.2 Satz1 AktG Stimmrechte, wenn satzungsmäßige Nachzahlungsrechte für zurückliegende Geschäftsjahre bestehen und nicht wirksam in zahlungsfähige Ansprüche umgewandelt wurden. • Eine teleologische Extension des § 227 Abs.1 InsO zur Einbeziehung von Nachzahlungsrechten kommt nicht in Betracht, wenn den Beteiligten im Insolvenzplanverfahren Gestaltungsspielräume zur Lösung der Problematik offenstehen und diese ungenutzt geblieben sind. • Richterliche Rechtsfortbildung ist nur zulässig, wenn das geschriebene Gesetz seine Funktion nicht erfüllt; das ist hier nicht gegeben, weil Gesetz und Insolvenzplanverfahren ausreichende Regelungs- und Gestaltungsoptionen vorsehen. • Ein Eingriff in Nachzahlungs- und Stimmrechte ohne Beteiligung der Betroffenen widerspräche rechtsstaatlichen Prinzipien; daher dürfen solche Rechte nicht durch richterliche Rechtsfortbildung einseitig beseitigt werden. Die Kläger sind Vorzugsaktionäre der Beklagten und fordern festzustellen, dass ihnen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Stimmrechte und Nachzahlungsansprüche für seit 2003 nicht gezahlte Vorzugsdividenden zustehen. Die Beklagte hatte nach eigener Erklärung Stimmrechte und rückständige Nachzahlungsrechte der Vorzugsaktionäre für erloschen gehalten. Die Vorzugsdividenden wurden satzungsgemäß versprochen, aber nicht durch Gewinnverwendungsbeschlüsse ausgezahlt. Die Beklagte rügte eine planwidrige Regelungslücke in § 227 Abs.1 InsO und verlangte richterliche Rechtsfortbildung mit der Folge der Befreiung von Nachzahlungsverpflichtungen. Die Kläger hielten dem entgegen, dass Insolvenz- und Aktienrecht eine solche automatische Befreiung nicht vorsehen und die Beteiligten im Insolvenzplanverfahren Gestaltungsmöglichkeiten zur Einbindung der Vorzugsaktionäre gehabt hätten. Das Landgericht gab den Klägern statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Nach dem Wortlaut von § 227 Abs.1 InsO bezieht sich die Restschuldbefreiung auf Insolvenzgläubiger; unselbständige Nachzahlungsrechte der Vorzugsaktionäre sind keine Insolvenzgläubiger und deshalb nicht erfasst. • § 140 Abs.3 AktG macht Nachzahlungsrechte grundsätzlich zu unselbständigen Mitgliedsrechten; sind diese nicht in der Satzung als schuldrechtliche Geldforderungen ausgestaltet und wurde keine satzungsändernde Entscheidung nach §§ 179,141 AktG getroffen, bleiben sie unselbständig und bestehen fort. • Eine teleologische Extension des § 227 Abs.1 InsO kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz und das Insolvenzplanverfahren den Beteiligten Gestaltungsräume eröffneten, die eine Lösung ermöglichten; die Beteiligten haben diese Möglichkeiten ungenutzt gelassen, sodass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Das Insolvenzplanverfahren verfolgt neben Gläubigerbefriedigung auch das Ziel der Vermögenserhaltung, steht jedoch unter dem Primat der Gläubigerautonomie; gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen sind außerhalb des Planverfahrens vorzubereiten und durch Gesellschafter/Aktionäre vorzunehmen. • Richterliche Rechtsfortbildung wäre zudem verfassungsrechtlich und rechtsstaatlich problematisch, weil ein Eingriff in Mitgliedsrechte der Vorzugsaktionäre ohne deren Beteiligung erfolgen würde; dies widerspräche Beteiligungs- und Schutzprinzipien von Aktien- und Insolvenzrecht. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kläger hatten Erfolg: Sie behalten nach § 140 Abs.2 Satz1 AktG die Stimmrechte aus ihren Vorzugsaktien und sind berechtigt, Nachzahlung der satzungsmäßigen Vorzugsdividende seit 2003 zu verlangen, weil diese Nachzahlungsrechte nicht durch die Restschuldbefreiung des § 227 Abs.1 InsO erloschen sind. Eine richterliche Ausweitung der Restschuldbefreiung auf unselbständige Nachzahlungsrechte kommt nicht in Betracht, da das Gesetz und das Insolvenzplanverfahren den Beteiligten hinreichende Gestaltungsoptionen boten, die ungenutzt blieben, und ein solcher Eingriff ohne Beteiligung der Berechtigten rechtsstaatlich nicht tragbar wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.