Urteil
I-7 U 51/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Parteien kommt ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande, wenn der Interessent nach unmissverständlichem Provisionsverlangen des Maklers dessen Dienste in Anspruch nimmt und damit konkludent annimmt.
• Derjenige, der geltend macht, dem Provisionsverlangen ausdrücklich widersprochen zu haben, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diesen Widerspruch, insbesondere wenn er den Kontakt zum Makler initiiert hat.
• Bei einem echten Suchauftrag (Nachweismaklervertrag) genügt die Aufnahme der Tätigkeit des Maklers zur Annahme des Angebots; wird die Vergütung nicht angesprochen, gilt nach § 653 Abs. 1 BGB die übliche Provision als geschuldet.
• Kausalität der Maklertätigkeit zum Abschluss des Hauptvertrags ist gegeben, wenn zwischen Maklertätigkeit und Abschluss ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht; Mitursächlichkeit genügt.
• Zinsanspruch wegen Verzuges folgt aus § 288 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Provisionsanspruch bei Nachweis-/Suchauftrag: konkludente Annahme durch Inanspruchnahme von Maklerdiensten • Zwischen Parteien kommt ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande, wenn der Interessent nach unmissverständlichem Provisionsverlangen des Maklers dessen Dienste in Anspruch nimmt und damit konkludent annimmt. • Derjenige, der geltend macht, dem Provisionsverlangen ausdrücklich widersprochen zu haben, trägt die Darlegungs- und Beweislast für diesen Widerspruch, insbesondere wenn er den Kontakt zum Makler initiiert hat. • Bei einem echten Suchauftrag (Nachweismaklervertrag) genügt die Aufnahme der Tätigkeit des Maklers zur Annahme des Angebots; wird die Vergütung nicht angesprochen, gilt nach § 653 Abs. 1 BGB die übliche Provision als geschuldet. • Kausalität der Maklertätigkeit zum Abschluss des Hauptvertrags ist gegeben, wenn zwischen Maklertätigkeit und Abschluss ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht; Mitursächlichkeit genügt. • Zinsanspruch wegen Verzuges folgt aus § 288 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Klägerin, eine Maklerfirma, suchte im Auftrag der Beklagten, eines Reiseunternehmens, passende Büroräumlichkeiten. Die Beklagte kontaktierte die Klägerin Mitte 2005 und übermittelte Suchkriterien; die Klägerin bestätigte Besichtigungstermine per Fax vom 13.07.2005 und verwies dabei auf ihre AGB mit Provisionshinweis. Nach Besichtigungen nannte die Klägerin dem Vermieter eines Objekts und bekräftigte, sie werde versuchen, ihren Provisionsanspruch beim Eigentümer geltend zu machen. Im Oktober 2005 schloss die Beklagte mit der Eigentümerin einen Mietvertrag; die Klägerin stellte danach eine Maklerprovision in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Vorwurf, der Vertrag sei ohne Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen und sie habe bereits zu Beginn die Zahlung einer Courtage abgelehnt. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat hörte Zeugen und änderte das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten der Klägerin ab. • Zustandekommen Maklervertrag: Das Fax der Klägerin vom 13.07.2005 mit AGB und Provisionshinweis stellte ein Angebot auf Abschluss eines provisionspflichtigen Nachweismaklervertrages dar; die Beklagte nahm dieses konkludent an, indem sie nach Zugang des Schreibens Besichtigungstermine wahrnahm (Inanspruchnahme weiterer Maklerdienste). • Beweislastverteilung: Wenn der Interessent den Kontakt zum Makler initiiert hat, obliegt es dem Interessenten, einen unmissverständlichen Widerspruch gegen die Provisionspflicht darzulegen und zu beweisen; die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie vor oder zugleich mit der Inanspruchnahme ausdrücklich die Zahlung verweigert hat. • Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen: Der vernommene Zeuge der Beklagten konnte nicht überzeugend darlegen, dass er der Klägerin vor oder zeitgleich mit den Besichtigungen die Provisionsverweigerung mitgeteilt habe; seine Angaben waren allgemein und zeitlich nicht präzise. • Alternativfall Suchauftrag: Selbst wenn man die Beweislast anders verteilen wollte, begründet die Kontaktaufnahme der Beklagten einen echten Suchauftrag; durch die Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin kam ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande (§ 151 S.1 BGB, § 653 Abs.1 BGB). • Kausalität und Betrag: Die Klägerin erbrachte die wesentlichen Maklerleistungen (Objektangaben, Vermieternamen); die Tätigkeit war kausal für den Abschluss des Mietvertrags wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Juli und Oktober 2005. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch wegen Verzuges beruht auf § 288 Abs.2 i.V.m. § 286 Abs.3 S.1 BGB; Kostenfolge richtet sich nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit gestattet nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. • Revision: Zulassung der Revision aus Gründen des § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO. Der Senat hat die Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 38.545,64 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2005 verurteilt. Die Entscheidung beruht darauf, dass zwischen den Parteien ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande gekommen ist, weil die Beklagte nach Zugang des Provisionsangebots die Maklerdienste in Anspruch genommen und damit konkludent angenommen hat. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie vor oder zugleich mit der Inanspruchnahme der Leistungen ausdrücklich die Zahlung einer Provision abgelehnt hat. Alternativ begründet die Kontaktaufnahme der Beklagten einen Suchauftrag, dessen Erfüllung ebenfalls die Provisionspflicht auslöst; der geltend gemachte Provisionsbetrag ist unstreitig. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.