Beschluss
I-10 W 123/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird der vorläufige Insolvenzverwalter vom Gericht zusätzlich als Sachverständiger nach § 22 Abs.1 S.2 Nr.3 InsO herangezogen, steht ihm für die gutachterliche Tätigkeit eine Vergütung aus der Staatskasse nach dem JVEG zu.
• Die aus der Staatskasse nach dem JVEG gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG (KV-Nr. 9005) und unterliegen nicht der Beschränkung des § 23 Abs.1 S.3 GKG, die nur KV-Nr. 9018 erfasst.
• Die Entscheidung des BGH IX ZR 196/06 betrifft allein die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und berührt nicht die staatskassenfinanzierte Vergütung für eine zusätzlich vom Gericht beauftragte sachverständige Tätigkeit.
• Sind die vom Sachverständigen/ vorläufigen Insolvenzverwalter liquidierten Aufwendungen objektiv nachvollziehbar und erscheinen nicht ungewöhnlich hoch, genügt dies zur Annahme der Erforderlichkeit und Rechtfertigung der geltend gemachten Vergütung.
Entscheidungsgründe
Staatskassenvergütung für gutachterliche Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters • Wird der vorläufige Insolvenzverwalter vom Gericht zusätzlich als Sachverständiger nach § 22 Abs.1 S.2 Nr.3 InsO herangezogen, steht ihm für die gutachterliche Tätigkeit eine Vergütung aus der Staatskasse nach dem JVEG zu. • Die aus der Staatskasse nach dem JVEG gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG (KV-Nr. 9005) und unterliegen nicht der Beschränkung des § 23 Abs.1 S.3 GKG, die nur KV-Nr. 9018 erfasst. • Die Entscheidung des BGH IX ZR 196/06 betrifft allein die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und berührt nicht die staatskassenfinanzierte Vergütung für eine zusätzlich vom Gericht beauftragte sachverständige Tätigkeit. • Sind die vom Sachverständigen/ vorläufigen Insolvenzverwalter liquidierten Aufwendungen objektiv nachvollziehbar und erscheinen nicht ungewöhnlich hoch, genügt dies zur Annahme der Erforderlichkeit und Rechtfertigung der geltend gemachten Vergütung. Der Zweitschuldner rügte Kosten, die der vorläufige Insolvenzverwalter in Rechnung gestellt hatte. Das Amtsgericht hatte den Rechtsanwalt als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich gerichtlich damit beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Für diese gutachterliche Tätigkeit rechnete der vorläufige Insolvenzverwalter nach dem JVEG ab; die Beträge sollten aus der Staatskasse geleistet werden. Das Landgericht berücksichtigte überwiegend diese als sachverständige Tätigkeit ausgewiesenen Aufwendungen und machte nur einen kleinen Abzug. Der Zweitschuldner legte Beschwerde ein und berief sich unter anderem auf Entscheidungen des BGH. Streitgegenstand war, ob die für die Gutachtertätigkeit gezahlten Beträge aus der Staatskasse zu leisten sind und ob sie als Auslagen nach GKG unter die Beschränkung des § 23 Abs.1 S.3 GKG fallen. • Rechtliche Prüfungsgrenze der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs.4 GKG; der angefochtene Beschluss weist keine Rechtsfehler auf. • Gesetzliche Grundlage: § 22 Abs.1 S.2 Nr.3 InsO sieht ausdrücklich vor, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich als Sachverständiger tätig werden kann; für diese Tätigkeit trifft die Regelung des JVEG zu (§§ 1 Abs.1 Nr.1, 8, 9 Abs.2 JVEG). • Die JVEG-Vergütung ist als Auslage nach GKG KV-Nr.9005 einzuordnen; § 23 Abs.1 S.3 GKG bezieht sich ausdrücklich nur auf KV-Nr.9018 und damit nicht auf JVEG-Vergütungen des als Sachverständigen herangezogenen vorläufigen Insolvenzverwalters. • Die BGH-Entscheidung IX ZR 196/06 befasste sich allein mit der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und erfasst nicht die vom Gericht beauftragte sachverständige Tätigkeit, für die der Vergütungsanspruch aus der Staatskasse besteht. • Frühere Rechtsprechung bestätigt, dass bei zusätzlicher Bestellung als Sachverständiger ein separater staatlicher Vergütungsanspruch nach JVEG besteht; damit liegt keine Primärhaftung des Staates für die Insolvenzverwaltervergütung vor, sondern eine gesicherte staatskassenfinanzierte Entlohnung der Gutachtenleistung. • Zur Erforderlichkeit der Abrechnung: Das Landgericht stützte sich auf detaillierte und plausible Darstellungen des Sachverständigen; der liquidierte Aufwand erscheint nicht ungewöhnlich hoch und entspricht der erforderlichen Zeitbemessung nach JVEG, sodass die Feststellung der überwiegenden Gutachterkosten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der vom Gericht zusätzlich als Sachverständiger beauftragte vorläufige Insolvenzverwalter für seine Gutachtertätigkeit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach dem JVEG hat und dass diese Zahlungen Auslagen nach GKG KV-Nr.9005 sind, die nicht unter die Beschränkung des § 23 Abs.1 S.3 GKG fallen. Die vom Landgericht angesetzten Kosten für die gutachterliche Tätigkeit sind nachvollziehbar und erscheinen nicht überhöht, weshalb die Abrechnung überwiegend zu Recht anerkannt wurde. Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nicht an; Kosten sind nicht erstattet.