Beschluss
I-24 U 66/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Kläger ist aktiv legitimiert, weil er Ansprüche der Miterben abgetreten erhalten hat und die Urkunde in der Gerichtsakte einsehbar war.
• Weil die Beklagten die in der Gerichtsakte niedergelegte Abtretungsurkunde nicht einsahen und den Vortrag bloß bestritten, gilt die Abtretung als zugestanden (§ 138 Abs. 4 ZPO); im Berufungszug sind sie präkludiert.
• Der Herausgabeanspruch des Mandanten war spätestens mit Fälligkeit der letzten Zahlung fällig, und die Beklagten gerieten durch Mahnung in Verzug (§ 286 BGB).
• Für die vorgerichtlichen Kosten hafteten die Beklagten als Verzugsfolgen; sie tragen auch die Kosten des Teilanerkenntnisurteils (§ 91 ZPO).
Entscheidungsgründe
Anwaltsgesellschaft haftet für Herausgabe von Fremdgeld nach Abtretung und Verzug • Der Kläger ist aktiv legitimiert, weil er Ansprüche der Miterben abgetreten erhalten hat und die Urkunde in der Gerichtsakte einsehbar war. • Weil die Beklagten die in der Gerichtsakte niedergelegte Abtretungsurkunde nicht einsahen und den Vortrag bloß bestritten, gilt die Abtretung als zugestanden (§ 138 Abs. 4 ZPO); im Berufungszug sind sie präkludiert. • Der Herausgabeanspruch des Mandanten war spätestens mit Fälligkeit der letzten Zahlung fällig, und die Beklagten gerieten durch Mahnung in Verzug (§ 286 BGB). • Für die vorgerichtlichen Kosten hafteten die Beklagten als Verzugsfolgen; sie tragen auch die Kosten des Teilanerkenntnisurteils (§ 91 ZPO). Die Klägerin macht Herausgabe von Fremdgeld geltend, das die drittbeklagte Rechtsanwaltsgesellschaft und deren zwei anwaltliche Gesellschafter verwahrt haben. Die Zahlungsströme stammen aus Ratenzahlungen, die Miterben des Erblassers zustanden; der Herausgabeanspruch wurde an den Kläger abgetreten und die Abtretungsurkunde befindet sich in der Gerichtsakte. Der Kläger verlangt Rest-Fremdgeld in Höhe von 7.635,05 EUR sowie vorgerichtliche Kosten von 1.213,08 EUR wegen Verzuges. Die Beklagten bestritten die Abtretung mit Verweis auf fehlende Übersendung der Urkunde und rügten, sie seien nicht in Verzug gewesen, weil Unklarheiten bei der Zuordnung der Zahlungen bestanden hätten. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung, das OLG beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren zurückzuweisen. • Aktivlegitimation: Der Kläger ist nach §§ 667, 398 BGB zur Geltendmachung der abgetretenen Herausgabeansprüche berechtigt; die Urkunde lag in der Gerichtsakte und war damit formell verfügbar. • Prozessuales Vorgehen: Die Beklagten hätten die in der Akte befindliche Urkunde einsehen oder kostenpflichtig abschreiben lassen müssen (§ 134 Abs. 1 ZPO). Ihr wiederholtes bloßes Bestreiten war unzulässig; deshalb ist der Vortrag des Klägers nach § 138 Abs. 4 ZPO als zugestanden zu werten und die Beklagten im Berufungszug nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. • Fälligkeit und Verzug: Der Anspruch auf Herausgabe wurde spätestens mit Eingang der letzten Zahlung fällig (§§ 667, 271 Abs. 1 BGB; ergänzende berufsrechtliche Vorschriften). Die Mahnungen führten zum Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB, weil die Beklagten nicht leisteten. • Entlastungsbeweis: Die Beklagten konnten sich nicht gemäß § 286 Abs. 4 BGB entlasten; sie brachten keine glaubhafte Darlegung der Nichtzuordnung der Einzahlungen oder ausreichenden Entlastungsvortrag. • Kostenfolge: Wegen der Veranlassung der Klage durch die Beklagten sind diese nach § 91 ZPO zur Tragung der Verfahrenskosten des Teilanerkenntnisurteils verpflichtet; das Kostenprivileg des § 93 ZPO greift nicht. • Verfahrensrechtliche Entscheidung: Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht (§ 522 Abs. 2 ZPO); eine Entscheidung im Beschlussverfahren ist gerechtfertigt, weil keine grundsätzliche Bedeutung besteht und die Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufungsrüge keine Erfolgsaussicht hat. Die Beklagten sind zu Recht gesamtschuldnerisch zur Herausgabe des restlichen Fremdgeldes in Höhe von 7.635,05 EUR nebst Zinsen und zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten von 1.213,08 EUR verurteilt worden. Die Abtretung zugunsten des Klägers gilt als bewiesen, weil die Urkunde in der Gerichtsakte lag und die Beklagten deren Einsicht unterließen, sodass ihr Bestreiten als zugestanden zu werten ist. Weiterhin befanden sich die Beklagten durch Mahnung in Verzug, ohne sich entlastend darlegen zu können; deshalb sind Verzugsfolgen und Kosten zu tragen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen schriftsätzlich zu den Gründen Stellung zu nehmen, der für den 10. Februar 2009 geplante Termin entfällt.