Beschluss
II-10 WF 30/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen "abgeschlossenen Vergleich" umfasst die Bewilligung im Zweifel auch die Verhandlungen und Erörterungen, die dem Vergleichsabschluss vorausgingen.
• Eine Terminsgebühr nach VV-Nr. 3104 RVG kann auch für nicht rechtshängige Ansprüche anfallen, wenn diese in der Sitzung erörtert wurden.
• Wird Prozesskostenhilfe für einen abgeschlossenen Vergleich nachträglich bewilligt und ergab sich bereits zuvor ein Antrag bzw. übereinstimmende Erklärung im Termin, wirkt die Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche PKH-Bewilligung umfasst Terminsgebühr für vorangegangene Vergleichsverhandlungen • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen "abgeschlossenen Vergleich" umfasst die Bewilligung im Zweifel auch die Verhandlungen und Erörterungen, die dem Vergleichsabschluss vorausgingen. • Eine Terminsgebühr nach VV-Nr. 3104 RVG kann auch für nicht rechtshängige Ansprüche anfallen, wenn diese in der Sitzung erörtert wurden. • Wird Prozesskostenhilfe für einen abgeschlossenen Vergleich nachträglich bewilligt und ergab sich bereits zuvor ein Antrag bzw. übereinstimmende Erklärung im Termin, wirkt die Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Der Antragsteller begehrte Erstattung von Anwaltsgebühren aus der Staatskasse im Zusammenhang mit einer familiären Rechtsauseinandersetzung. In einer Sitzung wurden neben Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt und Sonderbedarf erörtert, die bislang nicht Teil des Berufungsverfahrens waren. Nach einem in der Sitzung abgeschlossenen Vergleich stellte sich die Frage der Kostenerstattung aus Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe wurde für den abgeschlossenen Vergleich bewilligt, die Bewilligung erfolgte teilweise nachträglich. Das Amtsgericht setzte die Gebühren nur anteilig fest; dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Oberlandesgericht entschied, die Terminsgebühr aus einem Streitwert von EUR 5.900 sei vollständig aus der Staatskasse zu erstatten. • Anfall der Terminsgebühr: Nach RVG VV-Nr. 3104 und VV-Vorbemerkung 3 Abs. 3 kann eine Terminsgebühr auch hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche entstehen, wenn diese in der Verhandlung erörtert wurden. • Erstreckung der PKH: Die in der Sitzung erteilte Beschlussformulierung, wonach die PKH "auch auf den abgeschlossenen Vergleich" bezogen ist, muss im Zweifel weit ausgelegt werden und umfasst somit die Verhandlungen, die dem Vergleichsabschluss vorausgingen; dies entspricht Zweck und Sinn von § 48 Abs. 3 RVG i.V.m. § 624 Abs. 2 ZPO und vermeidet die Notwendigkeit einer gesonderten Anhängigmachung der Folgesache. • Rückwirkung der Bewilligung: Wird PKH nachträglich für den abgeschlossenen Vergleich bewilligt und liegt bereits im Termin ein entsprechender Antrag oder eine übereinstimmende Nachfrage/Bejahung durch das Gericht vor, wirkt die Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück; der Bewilligungsbeschluss ist entsprechend auszulegen. • Gebührenfestsetzung: Bei entsprechendem Ergebnis ist die Terminsgebühr nach VV-Nr. 3104 RVG aus dem Streitwert von EUR 5.900 zu berechnen und gemäß § 48 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse zu erstatten. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO; Verfahren über Erinnerung und Beschwerde sind gebührenfrei, Kosten nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht setzte die dem Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf EUR 1.252,71 fest und billigte die volle Terminsgebühr aus einem Streitwert von EUR 5.900. Die Terminsgebühr gehört auch für die in der Sitzung erörterten, bislang nicht rechtshängigen Ansprüche zur erstattungsfähigen Kostenposition, da die nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den abgeschlossenen Vergleich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt. Die Verfahren über Erinnerung und Beschwerde sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.