Urteil
I-4 U 4/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Entwicklungsträger haftet nicht ohne weiteres für von ihm getroffene notarielle Abreden, wenn der Auftraggeber diese nachträglich genehmigt und dadurch eine Pflichtverletzung entfällt.
• Eine Festpreisabrede in einem Kaufvertrag schließt nicht ohne ausdrückende Vereinbarung die Pflicht des Erwerbers aus, bei nachträglicher Umverteilung des Kaufgegenstandes eine Kaufpreisherabsetzung zu verlangen.
• Ein unbefristetes, unentgeltliches Gestattungs- bzw. Nutzungsrecht an Ausgleichsflächen kann einen rechtlichen Nachteil fehlenden Eigentums wirtschaftlich kompensieren und somit ersatzfähigen Schaden ausschließen.
• Die Bezeichnung einer Vereinbarung als "Pachtvertrag" bindet nicht, wenn aus dem Vertragsinhalt und dem wirklichen Willen der Parteien eindeutig ein anderes Rechtsverhältnis (hier Gestattung) hervorgeht; § 594b BGB findet dann keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Entwicklungsträgers für entgangenes Eigentum bei unbefristeter Gestattung von Ausgleichsflächen • Ein Entwicklungsträger haftet nicht ohne weiteres für von ihm getroffene notarielle Abreden, wenn der Auftraggeber diese nachträglich genehmigt und dadurch eine Pflichtverletzung entfällt. • Eine Festpreisabrede in einem Kaufvertrag schließt nicht ohne ausdrückende Vereinbarung die Pflicht des Erwerbers aus, bei nachträglicher Umverteilung des Kaufgegenstandes eine Kaufpreisherabsetzung zu verlangen. • Ein unbefristetes, unentgeltliches Gestattungs- bzw. Nutzungsrecht an Ausgleichsflächen kann einen rechtlichen Nachteil fehlenden Eigentums wirtschaftlich kompensieren und somit ersatzfähigen Schaden ausschließen. • Die Bezeichnung einer Vereinbarung als "Pachtvertrag" bindet nicht, wenn aus dem Vertragsinhalt und dem wirklichen Willen der Parteien eindeutig ein anderes Rechtsverhältnis (hier Gestattung) hervorgeht; § 594b BGB findet dann keine Anwendung. Die Klägerin beauftragte die Beklagte 1993 als Entwicklungsträger mit dem Erwerb von Flächen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. In einem notariellen Vertrag von 13.10.1994 wurde ein Festpreis für insgesamt circa 174.556 qm vereinbart; Teile der als ökologische Ausgleichsflächen bezeichneten Flächen sollten im Eigentum des Veräußerers verbleiben und der Klägerin unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Die Beklagte und ein bei ihr beschäftigter Betriebswirt veranlassten 1997 eine Auflassung, durch die die Klägerin tatsächlich 21.124 qm weniger erhielt als ursprünglich beurkundet. Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz für den fehlenden Kaufpreisanteil und Feststellung von Ersatzpflichten, da die Ausgleichsflächen nach ihrer Auffassung kündbare Pachtflächen im Sinne des § 594b BGB seien. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässiger Zivilrechtsweg; auf das Schuldrecht in der alten Fassung ist anzuwenden. • Die Beklagte war als Entwicklungsträger tätig; mögliche Pflichtverstöße ihres Mitarbeiters sind ihr nach § 278 BGB zuzurechnen, jedoch hat die Klägerin die Festpreisabrede nachträglich genehmigt, indem sie den Kaufpreis voll bezahlte ohne Vorbehalt, sodass eine etwaige Pflichtwidrigkeit entfällt. • Selbst wenn die Beklagte in der Auflassung vom 11.09.1997 auf eine Kaufpreisherabsetzung verzichtete, hätte sich ein entsprechender Verstoß nicht schadensursächlich ausgewirkt, weil der Veräußerer sich nicht zur Herabsetzung hat bewegen lassen und die vertragliche Risikoverteilung (Verwendungsrisiko der Klägerin als Sachleistungsgläubigerin) eine Vertragsanpassung nach Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließt. • Die Klägerin erlitt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden durch den Wegfall von 21.124 qm, weil ihr durch rechtskräftige Entscheidungen ein unentgeltliches, unbefristetes Nutzungsrecht an den Ausgleichsflächen zuerkannt wurde, das den wirtschaftlichen Nachteil fehlenden Eigentums kompensiert. • Die Bezeichnung der Vereinbarung als "Pachtvertrag" ist nicht maßgeblich; Auslegung nach §§ 133,157 BGB ergibt, dass die Parteien ein unbefristetes Gestattungs- bzw. Nutzungsverhältnis gewollt haben, das nicht dem kündbaren Landpachtverhältnis gemäß § 594b BGB unterliegt. • Mangels ersatzfähigen Schadens und wegen fehlender Pflichtverletzung ist die Klage unbegründet; auch ein Feststellungsanspruch über künftige Schadensersatzpflichten ist unbegründet, weil keine konkrete Gefahr eines künftigen Schadenseintritts dargetan ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Beklagte haftet nicht zum Ersatz des anteiligen Kaufpreises oder weiterer behaupteter Schäden, weil die Klägerin die Festpreisabrede genehmigt hat bzw. aus der Umverteilung kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und ihr stattdessen ein unbefristetes unentgeltliches Nutzungsrecht an den Ausgleichsflächen zusteht, das die wirtschaftliche Wirkung eines Eigentumserwerbs ersetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.