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Beschluss

VII-Verg 45/08

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Bruttoauftragswerts sind Optionsrechte und Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen, wenn der Vertrag dies vorsieht (entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 6 VgV). • Die Festsetzung der Gebühr nach § 128 Abs. 2 GWB durch die Vergabekammer ist zu prüfen am maßgeblichen Bruttoauftragswert; eine abweichende Wertfestsetzung in einem Kostenfestsetzungsverfahren begründet nicht ohne Weiteres eine andere Gebührenfestsetzung. • Der Senat hält an seiner Entscheidung, Options- und Verlängerungsrechte einzubeziehen; ein früherer Senatsbeschluss wird insoweit nicht fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Optionsrechten bei der Ermittlung des Bruttoauftragswerts • Bei der Bemessung des Bruttoauftragswerts sind Optionsrechte und Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen, wenn der Vertrag dies vorsieht (entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 6 VgV). • Die Festsetzung der Gebühr nach § 128 Abs. 2 GWB durch die Vergabekammer ist zu prüfen am maßgeblichen Bruttoauftragswert; eine abweichende Wertfestsetzung in einem Kostenfestsetzungsverfahren begründet nicht ohne Weiteres eine andere Gebührenfestsetzung. • Der Senat hält an seiner Entscheidung, Options- und Verlängerungsrechte einzubeziehen; ein früherer Senatsbeschluss wird insoweit nicht fortgeführt. Die Beigeladene legte Beschwerde gegen einen Gebührenbeschluss der Vergabekammer ein. Streitpunkt war die Höhe der Gebühr nach § 128 Abs. 2 GWB, die von der Vergabekammer auf Grundlage eines Bruttoauftragswerts von etwa zehn Millionen Euro festgesetzt worden war. Der zugrundeliegende Liefervertrag lief zwei Jahre und sah eine Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr vor. Die Beigeladene beanstandete die Wertfestsetzung, wobei im vorherigen Kostenfestsetzungsverfahren ein Gegenstandswert von 300.000 Euro (brutto rund sechs Millionen Euro) angenommen worden war. Die Vergabekammer hielt dagegen an der Einbeziehung der Verlängerungsoption und damit am höheren Bruttoauftragswert fest. Das Oberlandesgericht war darüber zu entscheiden, ob die Gebührensetzung der Vergabekammer zu beanstanden ist. • Die Vergabekammer hat die Gebühr nach § 128 Abs. 2 GWB zutreffend festgesetzt; maßgeblich ist der zutreffend ermittelte Bruttoauftragswert. • Gemäß § 3 Abs. 6 VgV sind bei der Bemessung des Auftragswerts Optionsrechte und Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen, soweit der Vertrag derartiges vorsieht; diese Regelung ist entsprechend anzuwenden. • Im konkret streitigen Liefervertrag war eine Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr enthalten; dadurch erhöht sich der Gesamtauftragswert auf rund zehn Millionen Euro und rechtfertigt die gewählte Gebühr. • Eine andere Wertannahme in einem separaten Kostenfestsetzungsverfahren (Gegenstandswert 300.000 Euro) begründet nicht automatisch eine abweichende Gebührenfestsetzung, da dort andere, hier unerhebliche Gründe eine Rolle gespielt haben können. • Der Senat nimmt zu einem früheren Beschluss (17.1.2006, VII-Verg 63/05) Stellung und erklärt, daran nicht festzuhalten, soweit dieser anders verstanden werden sollte. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Gebührenbeschluss der Vergabekammer wird zurückgewiesen. Die Gebühr nach § 128 Abs. 2 GWB ist daher von der Vergabekammer zutreffend auf Basis eines Bruttoauftragswerts von rund zehn Millionen Euro festgesetzt worden. Die Einbeziehung der vertraglich vorgesehenen Verlängerungsoption ist rechtlich geboten und führt zur Erhöhung des Auftragswerts. Abweichende Wertfeststellungen in anderen Verfahren ändern an der Korrektheit der hier getroffenen Gebührensetzung nichts. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.