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Beschluss

II-6 WF 179/08

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Vermittlungsverfahren nach §52a FGG ist der Streitwert nach §23 Abs.3 RVG und nicht analog §30 Abs.2 KostO zu bestimmen. • Der Gegenstandswert in einfach gelagerten Vermittlungsverfahren soll nicht generell der Hilfswert von 4.000 € sein; 1.000 € kann angemessen sein. • Die Beschwerde nach §33 Abs.3 RVG kann gegen eine zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts teilweise Erfolg haben.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertbestimmung in Vermittlungsverfahren nach §52a FGG • In Vermittlungsverfahren nach §52a FGG ist der Streitwert nach §23 Abs.3 RVG und nicht analog §30 Abs.2 KostO zu bestimmen. • Der Gegenstandswert in einfach gelagerten Vermittlungsverfahren soll nicht generell der Hilfswert von 4.000 € sein; 1.000 € kann angemessen sein. • Die Beschwerde nach §33 Abs.3 RVG kann gegen eine zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts teilweise Erfolg haben. Der Antragsteller führte ein Vermittlungsverfahren nach §52a FGG. Das Amtsgericht Wuppertal setzte den Gegenstandswert des Verfahrens analog §24 Satz 1 RVG auf 500 € fest. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers legte Beschwerde nach §33 Abs.3 RVG beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Streitgegenstand war die korrekte Bemessung des Gegenstandswerts für die Gebührenberechnung im Vermittlungsverfahren. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, der Gegenstandswert sei analog §24 Satz 1 RVG zu bemessen; der Senat folgte dieser Wertfestsetzung nicht. Relevante Tatsachen betreffen die Einordnung des Verfahrens als Vermittlungsverfahren und die Frage, ob der Hilfswert oder ein geringerer Wert heranzuziehen ist. Es ging nicht um inhaltliche Regelungen zwischen den Parteien, sondern um die prozesskostenrechtliche Bewertung des Verfahrens. • Anwendbare Normen sind §52a FGG und §23 Abs.3 RVG für die Bestimmung des Gegenstandswerts in Vermittlungsverfahren; §24 Satz 1 RVG und §30 Abs.2 KostO sind nicht maßgeblich. • Das Amtsgericht lag mit der analogen Annahme nach §24 Satz 1 RVG falsch, weil Vermittlungsverfahren nicht nur vorläufige Regelungen wie einstweilige Anordnungen bezwecken. • Es ist angemessen, im einfach gelagerten Vermittlungsverfahren nicht den im Gesetz für den Hilfswert vorgesehenen Betrag von 4.000 € anzusetzen, weil dies zu hoch wäre. • Der Senat folgt der Ansicht, dass ein reduzierter Gegenstandswert von 1.000 € ausreichend ist; dies stellt einen angemessenen Mittelweg zwischen 500 € und 4.000 € dar. • Eine Kostenentscheidung wurde gemäß §33 Abs.9 RVG nicht getroffen. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten hatte teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts insoweit ab, als der Gegenstandswert auf 1.000 € festgesetzt wurde. Begründend stellte das Gericht klar, dass für Vermittlungsverfahren nach §52a FGG der Streitwert nach §23 Abs.3 RVG und nicht nach §30 Abs.2 KostO zu bestimmen ist und dass der pauschale Hilfswert von 4.000 € in einfach gelagerten Fällen unangemessen sein kann. Die zuvor angesetzte Festsetzung von 500 € wurde verworfen, weil sie der besonderen Natur von Vermittlungsverfahren nicht gerecht wird. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.