Beschluss
I-4 Sch 4/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Abberufung eines Obmanns nach §1038 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass das Schiedsrichteramt rechtlich oder tatsächlich außerstande ist oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
• Bei der Prüfung der Zumutbarkeit weiteren Abwartens ist auf die Komplexität der Streitfrage, das bisherige Parteivorbringen und die zu treffenden Verfahrensmaßnahmen abzustellen; bloße Verfahrensverzögerungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Abberufung.
• Das staatliche Gericht darf nicht in den schiedsrichterlichen Verfahrensplan eingreifen; nur offensichtlicher Missbrauch oder Ausreißer von Zumutbarkeit rechtfertigen eine gerichtliche Beendigung des Schiedsrichteramts.
Entscheidungsgründe
Abberufung eines Obmanns wegen Verfahrensverzögerung – Zumutbarkeit weiteren Abwartens • Ein Antrag auf Abberufung eines Obmanns nach §1038 Abs.1 ZPO setzt voraus, dass das Schiedsrichteramt rechtlich oder tatsächlich außerstande ist oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachgekommen ist. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit weiteren Abwartens ist auf die Komplexität der Streitfrage, das bisherige Parteivorbringen und die zu treffenden Verfahrensmaßnahmen abzustellen; bloße Verfahrensverzögerungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Abberufung. • Das staatliche Gericht darf nicht in den schiedsrichterlichen Verfahrensplan eingreifen; nur offensichtlicher Missbrauch oder Ausreißer von Zumutbarkeit rechtfertigen eine gerichtliche Beendigung des Schiedsrichteramts. Die Parteien schlossen 2007 einen Schiedsvertrag mit Benennung eines Obmanns. Die Antragstellerin reichte Schiedsklage wegen ausstehender Zahlungen aus Erdarbeiten ein und erweiterte später ihre Klage. Die Antragsgegnerin erwiderte umfassend und erklärte hilfsweise Aufrechnung. Nach mehrfachem Schriftwechsel war der Obmann nach Auffassung der Antragstellerin seit Januar 2007 untätig und reagierte nicht auf Erinnerungen zur Fortführung und Terminierung des Verfahrens. Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, der Obmann habe Verfahrensabsprachen getroffen und bereite eine Stellungnahme vor; die Materie sei komplex. Die Antragstellerin beantragte die Abberufung des Obmanns bzw. hilfsweise die Feststellung der Beendigung seines Amtes; die Antragsgegnerin beantragte Abweisung. • Zuständigkeit: Der Senat ist gemäß §1062 Abs.1 Nr.1 ZPO zuständig; örtliche Zuständigkeit aus Schiedsvereinbarung. • Tatbestandliche Würdigung: Die Klage und deren Erwiderung sind inhaltlich komplex, mit zahlreichen strittigen Sach- und Rechtsfragen sowie gegenseitigen Anspruchsgrundlagen und Höhestreitigkeiten. • Rechtsmaßstab: Nach §1038 Abs.1 ZPO endet das Amt, wenn der Schiedsrichter rechtlich/tatsächlich außer Stande ist oder seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt; die letzte Alternative ist eine offene Generalklausel, die keine Verschuldensvoraussetzung benötigt und das Parteiinteresse an zügigem Verfahren schützt. • Prüfung Zumutbarkeit: Entscheidend ist, ob weiteres Abwarten für die Parteien zumutbar ist unter Berücksichtigung der Komplexität, des bisherigen Vorbringens, erforderlicher Verfahrenshandlungen nach §1029 ZPO und der zuvor getroffenen Verfahrensabsprachen bzw. -ordnung. • Abwägung: Angesichts der vielfachen und tiefgehenden Streitfragen, des noch ausstehenden Erwiderungsschriftstücks der Antragsgegnerin und der Notwendigkeit umfassender würdigender Prüfung stellt das Zuwarten des Obmanns keine offensichtliche Unzumutbarkeit oder einen Missbrauch seiner Verfahrensleitung dar. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die Voraussetzungen des §1038 Abs.1 ZPO für die Beendigung des Schiedsrichteramtes sind nicht erfüllt; daher kommt weder eine Abberufung noch eine Feststellung der Beendigung in Betracht. Der Antrag auf Abberufung des zum Obmann berufenen Herrn H. T. sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf Erklärung der Beendigung seines Amtes wurden zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass trotz Verzugshandlungen des Obmanns die Umstände und die Komplexität des Verfahrens das weitere Abwarten noch zumutbar machen und keine offensichtliche Verletzung seiner Pflichten vorliegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß §91 Abs.1 ZPO. Der Streitwert wurde auf €85.068,44 festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.