Urteil
I-24 U 186/06
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vollstreckungsgläubiger, der schuldhaft einen nicht (mehr) bestehenden Titel zur Zwangsvollstreckung nutzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
• Sich ein Vollstreckungsgläubiger das vorsätzlich rechtswidrige Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss (§ 278 BGB).
• Bei Fremdwährungsschaden ist die Rückerstattung in dieser Währung möglich; Wechselkursrisiken verteilt das Gesetz zwischen den Parteien (§ 244 Abs. 2 BGB).
• Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können als Schadensposition geltend gemacht werden, wenn Verzug vorliegt (§§ 284, 286 BGB).
Entscheidungsgründe
Schadensersatzpflicht des Vollstreckungsgläubigers bei unberechtigter Vollstreckung • Ein Vollstreckungsgläubiger, der schuldhaft einen nicht (mehr) bestehenden Titel zur Zwangsvollstreckung nutzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. • Sich ein Vollstreckungsgläubiger das vorsätzlich rechtswidrige Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss (§ 278 BGB). • Bei Fremdwährungsschaden ist die Rückerstattung in dieser Währung möglich; Wechselkursrisiken verteilt das Gesetz zwischen den Parteien (§ 244 Abs. 2 BGB). • Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können als Schadensposition geltend gemacht werden, wenn Verzug vorliegt (§§ 284, 286 BGB). Die Klägerin, eine beschränkt haftende türkische Gesellschaft mit Sitz in Ankara, hatte gegen den in Deutschland amtierenden Notar (Beklagter) Gebührenansprüche tituliert. Die Klägerin leistete in mehreren Raten Zahlungen; die Parteien waren sich über die maßgeblichen Umrechnungskurse uneinig. Wegen einer geringen Restdifferenz betrieb der Beklagte Zwangsvollstreckung in der Türkei; ein dortiger Vermittler leitete Titel an einen Bevollmächtigten weiter, der ein Vollstreckbarkeitsurteil erwirkte und 72.400 YTL eintrieb. Die Klägerin verlangte den Betrag in Euro zurück und klagte. Der Beklagte behauptete, er habe nur eine eingeschränkte Vollstreckung beauftragt und könne die Einleitung nicht kontrolliert haben; er beruft sich auf fehlende Bereicherung und auf Mitverschulden der Klägerin. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Teils in Euro; beide Parteien legten Berufung ein. Das Berufungsgericht änderte das Urteil zugunsten der Klägerin ab und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Betrags in YTL zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. • Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art.2 EuGVVO wegen inländischem Wohnsitz des Beklagten. • Deutsche Rechtsanwendung nach dem Prinzip der engsten Verbundenheit (Art.28,41 EGBGB), weil Beurkundung in Deutschland erfolgte und öffentliche-rechtliche Regelungen deutschem Recht zuzuordnen sind. • Leistungsklage der Klägerin ist zulässig; es geht um Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen, nicht um Prüfungsbefugnis einer Notarkostenbeschwerde. • Unberechtigte Vollstreckung begründet Schadensersatzpflicht: Wer schuldhaft einen Titel zur Vollstreckung nutzt, obwohl die titulierte Forderung nicht (mehr) besteht, haftet dem Schuldner. • Der Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, indem er dem Vermittler die Titel übergab, obwohl die Klägerin bereits tilgungsweise zahlte und nur eine geringe Restforderung bestand; hätte er die Klägerin kontaktiert, wäre die Restforderung wahrscheinlich ausgeglichen worden. • Verschuldenszurechnung: Das vorsätzlich rechtswidrige Verhalten des Vermittlers ist dem Beklagten als Verhalten seines Erfüllungsgehilfen zuzurechnen (§ 278 BGB); daher haftet der Beklagte verschärft. • Soweit Unsicherheit über das Wissen des Beklagten hinsichtlich der titulierbaren Zinsen in türkischem Vollstreckungsrecht besteht, greift ersatzweise ein Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs.1 BGB) der Klägerin, der auch die bestrittenen Zinsen umfasst. • Die Klägerin hat einen Fremdwährungsschaden in Höhe von 71.993,21 YTL erlitten; der Beklagte trägt das Risiko fallender Wechselkurse, die Klägerin steigender (§ 244 Abs.2 BGB). • Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.481,00 EUR stehen der Klägerin zu, da Verzug eingetreten war (§§ 284, 286 BGB) und die Gebührenberechnung schlüssig dargelegt ist. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 71.993,21 YTL nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1.481,00 EUR zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb im Übrigen ohne Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Gründe sind, dass der Beklagte schuldhaft und zumindest fahrlässig die Zwangsvollstreckung aus bereits durch Zahlungen weitgehend erledigten Titeln betrieben hat und sich das vorsätzlich rechtswidrige Verhalten des Vermittlers als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen muss, sodass die Klägerin den in YTL erlittenen Fremdwährungsschaden und die vorgerichtlichen Kosten ersetzt erhält. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.