Beschluss
II-8 UF 267/07
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Notarielle einvernehmliche Sorgeerklärungen nichtehelicher Eltern sind wirksam, wenn sie den Formerfordernissen der §§ 1626, 1626b, 1626c BGB entsprechen.
• Eine ergänzende Erklärung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Trennungsfall einem Elternteil allein zuzuweisen, ist unwirksam, berührt aber nicht die Wirksamkeit der gemeinsamen Sorgeregelung.
• Bei isolierter Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung in Familiensachen ist die Berufung nach Maßgabe des § 621e ZPO als befristete Beschwerde zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit notarieller einvernehmlicher Sorgeerklärung nichtehelicher Eltern • Notarielle einvernehmliche Sorgeerklärungen nichtehelicher Eltern sind wirksam, wenn sie den Formerfordernissen der §§ 1626, 1626b, 1626c BGB entsprechen. • Eine ergänzende Erklärung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Trennungsfall einem Elternteil allein zuzuweisen, ist unwirksam, berührt aber nicht die Wirksamkeit der gemeinsamen Sorgeregelung. • Bei isolierter Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung in Familiensachen ist die Berufung nach Maßgabe des § 621e ZPO als befristete Beschwerde zu behandeln. Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern des 2005 geborenen Kindes P. S. Sie ließen am 20.01.2006 notariell beurkunden, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen und für den Fall einer Trennung den Fortbestand der gemeinsamen Sorge zu vereinbaren; zugleich erklärten sie, das Aufenthaltsbestimmungsrecht solle im Trennungsfall der Mutter allein zustehen. Nach Trennung stellte die Mutter beim Jugendamt einen Negativnachweis nach § 58a SGB VIII und beanspruchte alleiniges Sorgerecht. Das Amtsgericht wies die Feststellungsklage des Vaters ab; dieser legte Berufung ein, die Gegenseite widersprach. Das Oberlandesgericht behandelte die Berufung als befristete Beschwerde und entschied in der Sache neu. • Die Berufung war nach § 621e ZPO als befristete Beschwerde zu behandeln, da es um eine erstinstanzliche Endentscheidung in einer Familiensache ging. • Die Parteien haben die Sorgeerklärungen notariell, persönlich, in der erforderlichen Form und ohne Bedingungen abgegeben und damit die Formerfordernisse des §§ 1626, 1626b, 1626c BGB erfüllt; nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB führte dies kraft Gesetzes zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge. • Die ergänzende Erklärung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht im Trennungsfall ist unwirksam, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge im Trennungsfall nur durch gerichtliche Entscheidung übertragen werden kann; diese Unwirksamkeit berührt indessen nicht die Wirksamkeit der übrigen Sorgeerklärungen. • § 1626e BGB begrenzt die Prüfungsmaßstäbe für die Wirksamkeit von Sorgeerklärungen auf die in den §§ 1626b bis 1626d BGB genannten Anforderungen; allgemeine Nichtigkeitsgründe nach §§ 134 ff. BGB sind insoweit nicht anzuwenden, um Statussicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten. • Eine andauernde Unsicherheit über die Inhaberschaft der elterlichen Sorge ist regelmäßig dem Kindeswohl nicht zuträglich; daher ist der Feststellungsantrag des Vaters begründet. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass den Beteiligten zu 1) und 2) die elterliche Sorge für das Kind P. S. gemeinsam zusteht. Die notariell beurkundeten, einvernehmlichen Sorgeerklärungen erfüllten die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen der einschlägigen BGB-Vorschriften und sind wirksam; die dahinter stehende Vereinbarung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Trennungsfall ist unwirksam, beeinträchtigt aber nicht die gemeinsame Sorge. Damit obsiegt der Vater mit seinem Feststellungsantrag; die Entscheidung beseitigt die rechtliche Unsicherheit über die Sorgerechtsverhältnisse und entspricht dem Kindeswohl. Die Gerichtskostenregelung wurde entsprechend getroffen.