Beschluss
I-3 Wx 228/07
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nacherbenvermerk darf ohne Bewilligung des Nacherben nur gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen oder offenkundig ist (§§ 22, 29 GBO).
• Der befreite Vorerbe darf ein Grundstück gegen Leibrente veräußern; die Entgeltlichkeit ist aber dann nicht offenkundig, wenn persönliche Nähe zum Erwerber besteht und nicht durch Wertgutachten oder Verwendungsnachweise belegt ist (§§ 2111 ff. BGB).
• Teilweise unentgeltliche Verfügungen sind dem Vorerben gegenüber unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB); bei unklarer Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung obliegt der Nachweis der Entgeltlichkeit dem Veräußerer.
• Das Grundbuchamt darf nicht von offensichtlicher Entgeltlichkeit ausgehen, wenn vertragliche Vereinbarungen nicht sicherstellen, dass beim vorzeitigen Tod des Vorerben ausstehende Leistungen dem Nacherben zufließen (§ 2111 BGB).
Entscheidungsgründe
Löschung eines Nacherbenvermerks bei Verkauf an nahe stehende Person erfordert Nachweis der vollen Entgeltlichkeit • Ein Nacherbenvermerk darf ohne Bewilligung des Nacherben nur gelöscht werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen oder offenkundig ist (§§ 22, 29 GBO). • Der befreite Vorerbe darf ein Grundstück gegen Leibrente veräußern; die Entgeltlichkeit ist aber dann nicht offenkundig, wenn persönliche Nähe zum Erwerber besteht und nicht durch Wertgutachten oder Verwendungsnachweise belegt ist (§§ 2111 ff. BGB). • Teilweise unentgeltliche Verfügungen sind dem Vorerben gegenüber unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB); bei unklarer Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung obliegt der Nachweis der Entgeltlichkeit dem Veräußerer. • Das Grundbuchamt darf nicht von offensichtlicher Entgeltlichkeit ausgehen, wenn vertragliche Vereinbarungen nicht sicherstellen, dass beim vorzeitigen Tod des Vorerben ausstehende Leistungen dem Nacherben zufließen (§ 2111 BGB). Die Ehefrau des Beteiligten zu 2 war Eigentümerin eines Einfamilienhausgrundstücks; nach ihrem Tod wurde der Beteiligte zu 2 als befreiter Vorerbe und der Beteiligte zu 1 als Nacherbe eingetragen. Der Beteiligte zu 2 verkaufte das Grundstück an seine Lebensgefährtin (Beteiligte zu 3) zum notariellen Kaufpreis von 125.000 Euro; Zahlung erfolgte unter anderem durch lebenslange Leibrente und ein lebenslanges Mitbenutzungsrecht für den Vorerben. Das Grundbuchamt löschte auf Antrag des Notars den Nacherbenvermerk; der Nacherbe (Beteiligter zu 1) widersprach der Löschung. Streitpunkt ist, ob die Veräußerung entgeltlich und damit gegenüber dem Nacherben wirksam war oder ob sie teilweise unentgeltlich erfolgte. Die Veräußerer geben Aufwendungen der Käuferin und eine Pflegeverpflichtung als Gegenleistung an; Umfang und Werthaltigkeit dieser Leistungen sind streitig. Das Landgericht ordnete die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung an; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Veräußerer. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage: Ein Nacherbenvermerk kann nur bei Zustimmung des Nacherben oder nach Nachweis/Offenkundigkeit der Unrichtigkeit gelöscht werden (§§ 18, 22, 29 GBO). • Bei befreiter Vorerbschaft ist die Veräußerung gegen Entgelt zulässig, jedoch sind unentgeltliche und teilweise unentgeltliche Verfügungen gegenüber dem Nacherben unwirksam (§ 2113 BGB). • Offenkundigkeit der Entgeltlichkeit ist bei Geschäften mit nahestehenden Personen nicht ohne Weiteres anzunehmen; hier liegt Nähe vor (Lebensgefährtin), sodass ein besonderer Nachweis (Wertgutachten/Verwendungsnachweise) erforderlich ist. • Die Vereinbarung einer Leibrente ist grundsätzlich zulässig, reicht aber nicht aus, wenn vertraglich nicht gesichert ist, dass beim vorzeitigen Tod des Vorerben noch ausstehende Gegenleistungen dem Nacherben zukommen; insoweit kann Entgeltlichkeit nicht als offenkundig gelten (§ 2111 BGB, Surrogationsprinzip). • Die Beschwerdeführer haben die volle Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nicht nachgewiesen: der Kaufvertrag schließt wertsteigernde Investitionen vom Kaufpreis aus, behauptete Aufwendungen sind nicht objektiviert und es fehlt ein Wertgutachten; die behauptete Pflegeverpflichtung ist nicht vertraglich fixiert. • Daher durfte das Grundbuchamt die Löschung nicht als rechtmäßig ansehen und die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung des Nacherbenvermerks war zu Recht angeordnet. • Mangels nachgewiesener Entgeltlichkeit bleibt der Nacherbenvermerk wirksam und die Löschung zu Unrecht vorgenommen. Der Rechtsweg war erfolglos für die Beschwerdeführer; das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Löschung des Nacherbenvermerks zu Unrecht erfolgte, weil die Entgeltlichkeit der Veräußerung an die Lebensgefährtin nicht nachgewiesen oder offenkundig war. Aufgrund der persönlichen Nähe der Parteien und der unklaren Werthaltigkeit der vereinbarten Leistungen (Leibrente, Mitbenutzungsrecht, behauptete Investitionen und Pflegeleistungen) oblag den Veräußerern der Nachweis der Äquivalenz, der nicht erbracht wurde. Daher bleibt der Nacherbenvermerk bestehen; die Entscheidung des Landgerichts, einen Widerspruch gegen die Löschung eintragen zu lassen, wird bestätigt. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; der Geschäftswert wurde festgesetzt.