Beschluss
II-2 WF 162/07
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist nach §100a KostO i.V.m. §30 Abs.2 KostO der Regelstreitwert von 3.000 € heranzuziehen.
• Eine Ermäßigung des Regelstreitwerts kommt nur bei erkennbaren Gründen in Betracht; bloße einstweilige Anordnungen können wegen der erreichten Schutzwirkung den Hauptsachewert rechtfertigen.
• Für besonders schwere, vorgetragene Gewalttaten und Nachstellungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen niedrigeren Streitwert rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im Gewaltschutzverfahren: Regelstreitwert 3.000 € • Für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist nach §100a KostO i.V.m. §30 Abs.2 KostO der Regelstreitwert von 3.000 € heranzuziehen. • Eine Ermäßigung des Regelstreitwerts kommt nur bei erkennbaren Gründen in Betracht; bloße einstweilige Anordnungen können wegen der erreichten Schutzwirkung den Hauptsachewert rechtfertigen. • Für besonders schwere, vorgetragene Gewalttaten und Nachstellungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen niedrigeren Streitwert rechtfertigen. Die Antragstellerin wandte sich im Wege des Gewaltschutzgesetzes gegen den Antragsgegner, dem sie erhebliche körperliche Angriffe, telefonische Todesdrohungen und ständige Nachstellung in unmittelbarer Wohnungsnähe vorwarf. Das Amtsgericht Düsseldorf setzte den Streitwert niedriger fest. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin legten Beschwerde gegen diese Streitwertfestsetzung ein. Das Oberlandesgericht prüfte, welcher Streitwert für das Gewaltschutzverfahren maßgeblich ist, und ob die vorgetragenen Tatbestände eine Herabsetzung rechtfertigen. Es berücksichtigte, dass einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz oft bereits den gewünschten Schutz bewirken und dass für bestimmte Zuordnungen von Wohnung ein abweichender Regelwert besteht. Vorgetragen wurden massive Rechtsverletzungen, die nach Ansicht des Senats nicht zu einem niedrigeren Streitwert führen. • Zuständigkeit der Beschwerde nach §§32 Abs.2 RVG; die Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich. • Nach der Spezialvorschrift des §100a KostO i.V.m. §30 Abs.2 KostO ist für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz der Regelstreitwert von 3.000 € anzusetzen. • Es liegen keine erkennbaren Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Regelstreitwertes vor; die Antragsschrift schildert tätliche Angriffe, Todesdrohungen und ständige Nachstellungen. • Obwohl §24 RVG für einstweilige Anordnungen grundsätzlich von einem Streitwert von 500 € ausgeht, bestehen für bestimmte Maßnahmen (z. B. Wohnungszuweisung) andere Regelwerte; für die vorgetragenen schweren Gewalttaten fehlt eine gesetzliche Regelung zu niedrigeren Werten. • Die Schutzwirkung einstweiliger Anordnungen im Gewaltschutzverfahren führt dazu, den Streitwert des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem der Hauptsache gleichzustellen, insbesondere bei massiven Rechtsverletzungen. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg; der Streitwert für das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist auf 3.000 € festzusetzen. Die Entscheidung wird gerichtsgebührenfrei getroffen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass für Gewaltschutzverfahren nach den einschlägigen Kostenvorschriften der Regelstreitwert von 3.000 € gilt und keine Gründe für eine Herabsetzung ersichtlich sind, nachdem erhebliche tätliche Angriffe, Todesdrohungen und Nachstellungen vorgetragen wurden. Zudem rechtfertigt die oft bereits durch Erlass und Zustellung erreichbare Schutzwirkung einstweiliger Anordnungen die Ansetzung des höheren Streitwerts.