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Beschluss

III-3 Ws 206-207/07

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vidrierter Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO bleibt das Amtsgericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft auch für den Erlass von Haftbefehlen nach § 162 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig. • Die Ersetzung einer ursprünglich zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 145 Abs. 1 GVG durch eine andere führt nicht automatisch zur Aufhebung der Zuständigkeitskonzentration des Ermittlungsrichters und ist verfassungsrechtlich vereinbar, sofern die Regelung klar umrissen ist und keine sachfremden Einflüsse erfolgen. • Die Voraussetzungen der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) müssen anhand einer Gesamtabwägung geprüft werden; ausgeprägte familiäre und soziale Bindungen sowie das bisherige Verhalten der Beschuldigten können entgegenstehenden Fluchtanreizen den Vorrang geben.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitskonzentration nach §162 StPO bei Beauftragung nach §145 GVG; keine Fluchtgefahr • Bei vidrierter Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO bleibt das Amtsgericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft auch für den Erlass von Haftbefehlen nach § 162 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig. • Die Ersetzung einer ursprünglich zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 145 Abs. 1 GVG durch eine andere führt nicht automatisch zur Aufhebung der Zuständigkeitskonzentration des Ermittlungsrichters und ist verfassungsrechtlich vereinbar, sofern die Regelung klar umrissen ist und keine sachfremden Einflüsse erfolgen. • Die Voraussetzungen der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) müssen anhand einer Gesamtabwägung geprüft werden; ausgeprägte familiäre und soziale Bindungen sowie das bisherige Verhalten der Beschuldigten können entgegenstehenden Fluchtanreizen den Vorrang geben. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal beantragte gegen zwei Beschuldigte jeweils Haftbefehle. Das Amtsgericht Wuppertal lehnte die Haftbefehle wegen fehlender Fluchtgefahr ab. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde beim Landgericht Wuppertal ein, welches die Beschlüsse des Amtsgerichts aufhob mit der Begründung, das Amtsgericht sei örtlich nicht zuständig. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft legten daraufhin weitere Beschwerden beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Zentrale Frage war, ob die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wuppertal gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO besteht, obwohl die Staatsanwaltschaft Wuppertal nach § 145 Abs. 1 GVG mit den Amtsverrichtungen beauftragt worden ist, und ob Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vorliegt. • Das Oberlandesgericht hob die Beschlüsse des Landgerichts auf, weil dieses zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts verneint hatte. • Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet die Anordnung richterlicher Untersuchungshandlungen in mehr als einem Amtsgerichtsbezirk durch das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft eine Konzentrationszuständigkeit, die auch den Erlass von Haftbefehlen umfasst. • Die besondere Zuständigkeitsregel des § 125 StPO für Haftbefehle wird durch die Konzentrationsregelung (§ 162 Abs. 1 Satz 2 StPO) durchbrochen, sodass das Amtsgericht Wuppertal zuständig blieb, weil es zuvor umfangreiche bezirksübergreifende Untersuchungshandlungen angeordnet hatte. • Die Beauftragung der Staatsanwaltschaft Wuppertal nach § 145 Abs. 1 GVG ändert an der Konzentrationszuständigkeit nichts; eine einschränkende Auslegung ist nicht erforderlich, da § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Ziel dient, Zersplitterung der Beurteilungsmaßstäbe zu vermeiden und organisatorische Wege zu verkürzen. • Die Annahme, eine Ersetzung der Staatsanwaltschaft entziehe dem Beschuldigten mittelbar den gesetzlichen Richter, wurde zurückgewiesen; die gesetzliche Regelung ist klar genug und schützt vor sachfremden Einflüssen. • In der Sachprüfung der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO stellte das Gericht fest, dass trotz hoher zu erwartender Strafen wegen erheblicher Korruption bei beiden Beschuldigten gefestigte familiäre und soziale Bindungen sowie ihr seit September 2004 bekanntes Verfahren und das bisherige Verhalten das Fluchtrisiko erheblich mindern. • Aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände besteht derzeit keine konkrete Gefahr, dass sich die Beschuldigten durch Flucht oder Untertauchen dem Verfahren entziehen würden. Die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Landgerichtsbeschlüsse führten zur Aufhebung dieser Beschlüsse; das Oberlandesgericht hat selbst entschieden und bestätigt, dass das Amtsgericht Wuppertal örtlich zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Haftbefehle als unbegründet verworfen, weil die Voraussetzungen der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht erfüllt sind. Damit bleiben die Haftbefehle abgelehnt; die Beschuldigten sind nicht in Untersuchungshaft zu nehmen, da familiäre und soziale Bindungen sowie ihr bisheriges Verhalten das Fluchtrisiko entgegenstehen. Die Entscheidung berücksichtigt außerdem, dass die Konzentrationszuständigkeit nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO und die Beauftragung nach § 145 Abs. 1 GVG miteinander vereinbar sind.