Beschluss
I-10 W 2/07
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 66 GKG ist zulässig als Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 2 GKG.
• Die Entscheidungsschuld des Kostenschuldners aus einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung erlischt nicht durch eine spätere abweichende Kostenverteilung in einem Vergleich zwischen den Parteien.
• Eine abweichende Kostenregelung in einem Vergleich kann daneben einen zusätzlichen Übernahmeschuldner schaffen, ändert aber nur durch gerichtliche Aufhebung oder Abänderung die Haftung des Entscheidungsschuldners (§ 30 GKG).
• Bei der Auswahl des zunächst in Anspruch zu nehmenden Kostenschuldners ist nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 8 Abs. 3 Kostenverfügung) zu berücksichtigen, ob einer der Gesamtschuldner zahlungsunfähig erscheint.
Entscheidungsgründe
Erhalt der Entscheidungsschuld trotz abweichenden Kostenvergleichs • Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 66 GKG ist zulässig als Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 2 GKG. • Die Entscheidungsschuld des Kostenschuldners aus einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung erlischt nicht durch eine spätere abweichende Kostenverteilung in einem Vergleich zwischen den Parteien. • Eine abweichende Kostenregelung in einem Vergleich kann daneben einen zusätzlichen Übernahmeschuldner schaffen, ändert aber nur durch gerichtliche Aufhebung oder Abänderung die Haftung des Entscheidungsschuldners (§ 30 GKG). • Bei der Auswahl des zunächst in Anspruch zu nehmenden Kostenschuldners ist nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 8 Abs. 3 Kostenverfügung) zu berücksichtigen, ob einer der Gesamtschuldner zahlungsunfähig erscheint. Die Kostenschuldnerin rügte den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf, mit dem hälftige Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 675,83 ihr zugewiesen wurden. Das Landgericht hatte in seinem Urteil die erstinstanzlichen Kosten gegeneinander aufgehoben; im späteren Berufungsvergleich vereinbarten die Parteien, die erstinstanzlichen Kosten zu zwei Dritteln vom Kläger und zu einem Drittel von den Beklagten als Gesamtschuldner tragen zu lassen. Die Kostenschuldnerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz und legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Streitgegenstand ist, ob die im Vergleich getroffene abweichende Kostenregelung die Haftung der Kostenschuldnerin aus der erstinstanzlichen Entscheidung aufhebt. Relevante Tatsachen sind die erstinstanzliche Kostenentscheidung, der spätere Vergleich im Berufungsverfahren und die konkrete Höhe der streitigen Sachverständigenkosten. • Das Landgericht hat die Erinnerung als unbegründet angesehen; das Oberlandesgericht bestätigt diese Sicht als Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG und zulässige Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG. • Rechtliche Grundlage ist die gesetzliche Kostenhaftung nach den §§ 22 bis 31 GKG. Nach § 22 Abs. 1 GKG ist zunächst der Antragsteller Kostenschuldner; Entscheidungsschuldner und Übernahmeschuldner werden in § 29 geregelt; gesamtschuldnerische Haftung folgt aus § 31 GKG. • § 30 GKG bestimmt ausdrücklich, dass die Haftung des Entscheidungsschuldners nur durch eine gerichtliche Aufhebung oder Abänderung der Kostenentscheidung erlischt. Ein nachträglicher, von den Parteien getroffener Vergleich, der von der gerichtlichen Entscheidung abweicht, hebt die Entscheidungsschuld nicht auf. • Eine abweichende Kostenvereinbarung im Vergleich kann jedoch einen zusätzlichen Übernahmeschuldner begründen, sodass neben dem weiter haftenden Entscheidungsschuldner weitere Gesamtschuldner existieren. • Bei der praktischen Anforderung der Kosten ist § 8 Abs. 3 (Kostenverfügung) zu beachten: Der Kostenbeamte hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, von welchem Gesamtschuldner der geschuldete Betrag zunächst verlangt werden soll; Zahlungsunfähigkeit eines Gesamtschuldners kann zur vorrangigen Inanspruchnahme der übrigen führen. • Angewandt auf den vorliegenden Fall verbleibt die Kostenschuldnerin als Entscheidungsschuldnerin für die hälftigen Sachverständigenkosten; daneben haftet der Kläger anteilig als Übernahmeschuldner; ein Ermessensfehler bei der Auswahl der zunächst in Anspruch genommenen Kostenschuldnerin ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen. Die erstinstanzlich begründete Entscheidungsschuld der Kostenschuldnerin an den hälftigen Sachverständigenkosten bleibt trotz der späteren abweichenden Kostenverteilung im Vergleich bestehen; der Vergleich begründet zusätzlich eine gesamtschuldnerische Übernahmepflicht des Klägers zu 1/6, ändert die Haftung der Entscheidungsschuldnerin aber nicht. Eine gerichtliche Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung liegt nicht vor, weshalb die Erinnerung unbegründet ist. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.