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Beschluss

I-3 W 196/06

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltsvergleichs richtet sich nach dem zwischenstaatlichen Vertrag, der zwischen den betroffenen Staaten gilt. • Das EuGVÜ bzw. AVAG finden nur Anwendung, wenn das Übereinkommen im Verhältnis zum Ursprungsstaat in Kraft ist; bei Österreich gelten ältere bilaterale Regelungen. • Für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde nach dem deutsch-österreichischen Vertrag ist sachlich das Familiengericht und örtlich das Gericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltsvergleichs • Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltsvergleichs richtet sich nach dem zwischenstaatlichen Vertrag, der zwischen den betroffenen Staaten gilt. • Das EuGVÜ bzw. AVAG finden nur Anwendung, wenn das Übereinkommen im Verhältnis zum Ursprungsstaat in Kraft ist; bei Österreich gelten ältere bilaterale Regelungen. • Für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde nach dem deutsch-österreichischen Vertrag ist sachlich das Familiengericht und örtlich das Gericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Die Antragstellerin beantragt als Vertreterin in Unterhaltsangelegenheiten die Vollstreckbarerklärung eines Unterhaltsvergleichs vom 25. Mai 1993 zugunsten des 1993 geborenen M. Der Antragsgegner hatte sich 1993 zur Zahlung von monatlich vormals ATS 1.500 verpflichtet; es bestehen Rückstände von rund 10.000 €. Das Landgericht wies den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners wegen formaler Mängel und fehlender Nachweise nach EuGVÜ-Form zurück. Die Antragstellerin legte dagegen Beschwerde ein und beantragte hilfsweise die Verweisung an das Familiengericht Kempen. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert. Das OLG prüft, nach welchem internationalen Regelwerk die Vollstreckung zu erfolgen hat und welches deutsche Gericht sachlich und örtlich zuständig ist. • Der Vorsitzende hatte den Antrag nach AVAG/EuGVÜ beurteilt; gegen seine Entscheidung steht Beschwerde zu (§ 11 AVAG, Art. 36 EuGVÜ). • Das EuGVÜ gilt im Verhältnis zu Österreich erst für nach dem Beitritt erhobene Entscheidungen; der vorliegende Vergleich stammt von 1993 und fällt nicht darunter (Art.13 Beitrittsübereinkommen). • Das Haager Übereinkommen 1973 gilt nicht zwischen Deutschland und Österreich, da Österreich nicht Vertragsstaat ist. • Zwischen Deutschland und Österreich gilt für Unterhaltssachen der deutsch-österreichische Vertrag von 1959 und das dazu erlassene Ausführungsgesetz von 1960; danach richtet sich die Vollstreckung des Vergleichs. • Der Unterhaltsvergleich ist als öffentliche Urkunde im Sinne des deutsch-österreichischen Vertrags anzusehen; sachlich wäre für die gerichtliche Geltendmachung das Familiengericht zuständig (§23b Abs.1 Nr.5 GVG). • Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; hier ist das Amtsgericht/Familiengericht Kempen zuständig. • Kostenrechtlich sind die vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten Teil der Kosten des weiter zuständigen Gerichts; Mehrkosten durch Anrufung des unrichtigen Gerichts hat die Antragstellerin zu tragen; über PKH entscheidet das zuständige Familiengericht. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und das Verfahren nach Anhörung des Antragsgegners an das Familiengericht Kempen verwiesen. Die Vollstreckbarerklärung des Unterhaltsvergleichs richtet sich nicht nach AVAG/EuGVÜ oder dem Haager Übereinkommen 1973, sondern nach dem deutsch-österreichischen Vertrag von 1959 und dem Ausführungsgesetz 1960; daher ist sachlich das Familiengericht und örtlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Über die Kosten und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet das nun zuständige Familiengericht; entstandene Mehrkosten wegen der Anrufung des zunächst unrichtigen Gerichts trägt die Antragstellerin.