Urteil
I-6 U 228/05
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, soweit die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist die für jeden Streitgegenstand erforderlichen substantiierten Angriffspunkte gemäß § 520 Abs. 3 ZPO nennt.
• Eine von der Gesellschaft allein erstellte Abschichtungsbilanz kann Grundlage eines Anspruchs auf Verlustausgleich nach § 739 BGB sein, wenn die Gesellschaft das Risiko der Unrichtigkeit trägt und der ausgeschiedene Gesellschafter substantiiert widerspricht.
• Ein vereinbartes Schiedsgutachten ist verbindlich, soweit die festzustellende Tatsache bereits durch die vorgelegte Bilanz bestimmt ist und der ausgeschiedene Gesellschafter die Bilanz nicht in der Hauptsache substantiiert angegriffen hat.
• Neues tatsächliches Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nach § 531 ZPO nur ausnahmsweise zuzulassen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
• Die Klägerin ist aktivlegitimiert, den Verlustausgleich geltend zu machen; der Anspruch ergibt sich aus § 739 BGB i.V.m. § 14 des Gesellschaftsvertrags.
Entscheidungsgründe
Verwirkung unzulässiger Berufungsangriffe gegen Abschichtungsbilanz; Anspruch auf Verlustausgleich bestätigt • Die Berufung ist unzulässig, soweit die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist die für jeden Streitgegenstand erforderlichen substantiierten Angriffspunkte gemäß § 520 Abs. 3 ZPO nennt. • Eine von der Gesellschaft allein erstellte Abschichtungsbilanz kann Grundlage eines Anspruchs auf Verlustausgleich nach § 739 BGB sein, wenn die Gesellschaft das Risiko der Unrichtigkeit trägt und der ausgeschiedene Gesellschafter substantiiert widerspricht. • Ein vereinbartes Schiedsgutachten ist verbindlich, soweit die festzustellende Tatsache bereits durch die vorgelegte Bilanz bestimmt ist und der ausgeschiedene Gesellschafter die Bilanz nicht in der Hauptsache substantiiert angegriffen hat. • Neues tatsächliches Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nach § 531 ZPO nur ausnahmsweise zuzulassen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. • Die Klägerin ist aktivlegitimiert, den Verlustausgleich geltend zu machen; der Anspruch ergibt sich aus § 739 BGB i.V.m. § 14 des Gesellschaftsvertrags. Die Klägerin verlangt von dem ausgeschiedenen Gesellschafter Beklagten einen Verlustausgleich wegen eines negativen Auseinandersetzungsguthabens per 31.01.2001. Die Klägerin ließ eine Handelsbilanz erstellen und ein Schiedsgutachten einholen; die Bilanz weist ein negatives Guthaben aus, das der Beklagte ausgleichen soll. Der Beklagte führte Berufung gegen das erstinstanzliche, die Klage bejahende Urteil und rügte Verfahrensfehler, mangelndes rechtliches Gehör im Schiedsgutachterverfahren und erhebliche Fehler bei der Wertermittlung (insbesondere Immobilienwert von ca. 5 Mio. DM). Soweit er die Abweisung des Klageantrags 1) begehrte, hat er die Berufungsbegründung nicht fristgerecht substantiiert erhoben und später von Teilen seines Angriffs zurückgenommen. Die Klägerin verteidigt Bilanz und Schiedsgutachten und legt ein überarbeitetes Gutachten vor. Das Oberlandesgericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung sowie die Zulässigkeit neuen Vorbringens. • Zulässigkeit: Die Berufung ist insoweit unzulässig, als der Beklagte nicht innerhalb der Frist der Berufungsbegründung die für jeden Streitgegenstand erforderlichen, konkreten Angriffsgründe nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO vorgebracht hat. • Aktivlegitimation: Die Klägerin kann den Verlustausgleich geltend machen; § 739 BGB ist auf Gesellschaften anwendbar, insoweit entspricht die Rechtslage § 140 Abs. 2 HGB-Rechtsprechung. • Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens: Maßgeblich ist die Handelsbilanz zum 31.01.2001; die Klägerin hat eine überarbeitete Bilanz vorgelegt, die ein negatives Abfindungsguthaben ausweist, das den Klagebetrag begründet (§ 14 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag). • Schiedsgutachten: Das vereinbarte Schiedsgutachten ist für die Feststellung des bilanziellen Auseinandersetzungsguthabens maßgeblich, insbesondere weil die festzustellende Tatsache durch die vorgelegte Bilanz bereits bestimmt war; ein weiteres Gutachten war daher entbehrlich. • Angriff des Beklagten auf Bilanzansätze: Der Beklagte hat die Bilanzansätze erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten; pauschale Behauptungen (z. B. pauschaler Immobilienwert) genügen nicht, der ausgeschiedene Gesellschafter muss Einwendungen konkret darlegen. • Neues Vorbringen in Berufung: Die Berufungsinstanz hat das neue Vorbringen zum Immobilienwert wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen; der Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, sich erstinstanzlich und innerhalb der Frist zu äußern. • Folgen: Da die Bilanz und das Schiedsgutachten in der Hauptsache nicht in zulässiger Weise angegriffen wurden, bleibt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bestehen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die Berufung des Beklagten wird größtenteils zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen; insb. ist die Berufung unbegründet, soweit sie gegen die Feststellung des negativen Auseinandersetzungsguthabens und den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 294.123,58 € aus § 739 BGB i.V.m. § 14 des Gesellschaftsvertrags gerichtet ist. Der Beklagte hat die erforderlichen substantiierten Angriffsgründe nicht fristgerecht vorgebracht und die Bilanzansätze nicht hinreichend konkret bestritten, so dass das Schiedsgutachten und die Abschichtungsbilanz als verbindliche Grundlage verbleiben. Daher bleibt die Klage in dem angefochtenen Umfang erfolgreich; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsregelungen gemäß ZPO gelten.