Beschluss
I-3 Wx 154/06
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Die Anfechtung gemeinschaftlicher Verfügungen durch eine nachträglich pflichtteilsberechtigte Ehefrau ist unter den für Erbverträge geltenden Einschränkungen möglich.
• Die Anfechtungsfrist des Erblassers nach § 2283 BGB beginnt erst mit Kenntnis aller anfechtungsrelevanten Tatsachen; hierfür trägt derjenige die Feststellungslast, der geltend macht, die Frist sei abgelaufen.
• Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit trägt der Anfechtungsgegner die Feststellungslast dafür, dass der Erblasser vor Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von den Anfechtungsgründen hatte.
• Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits darin, dass das Gericht nach angemessener Frist ohne erneute Aufforderung zur Begründung entscheidet, sofern Beteiligte Gelegenheit hatten, sich zu äußern.
Entscheidungsgründe
Feststellungslast bei Fristablauf der Anfechtung gemeinschaftlicher Verfügungen • Die Anfechtung gemeinschaftlicher Verfügungen durch eine nachträglich pflichtteilsberechtigte Ehefrau ist unter den für Erbverträge geltenden Einschränkungen möglich. • Die Anfechtungsfrist des Erblassers nach § 2283 BGB beginnt erst mit Kenntnis aller anfechtungsrelevanten Tatsachen; hierfür trägt derjenige die Feststellungslast, der geltend macht, die Frist sei abgelaufen. • Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit trägt der Anfechtungsgegner die Feststellungslast dafür, dass der Erblasser vor Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von den Anfechtungsgründen hatte. • Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits darin, dass das Gericht nach angemessener Frist ohne erneute Aufforderung zur Begründung entscheidet, sofern Beteiligte Gelegenheit hatten, sich zu äußern. Der Erblasser errichtete in seiner zweiten Ehe 1996 notarielle Erbverträge, die den Sohn aus erster Ehe als Ersatzerben vorsahen. 1997 gefertigten die Ehegatten ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, das die Schlusserbeneinsetzung des Sohns als unabänderlich erklärte. Nach dem Tod der zweiten Ehefrau änderte der Erblasser seine Verfügung mehrfach und setzte schließlich 2001 seine spätere dritte Ehefrau zur Alleinerbin ein. Der Sohn beantragte einen Erbschein aus den früheren Verfügungen; die dritte Ehefrau beantragte einen Erbschein aus dem Testament von 2001 und focht die früheren Verfügungen wegen Pflichtteilsübergehung an. Das Amtsgericht und das Landgericht fällten unterschiedliche Entscheidungen; letztlich bestätigte das Landgericht das Erbrecht der dritten Ehefrau und ordnete Erteilung des Erbscheins an. Der Sohn legte weitere Beschwerde ein und rügte u.a. Verletzung rechtlichen Gehörs und Unaufklärbarkeit der Kenntnis des Erblassers von dem gemeinschaftlichen Testament. • Die Beschwerde des Sohnes ist unbegründet; das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Dritte Ehefrau das gemeinschaftliche Testament wegen Pflichtteilsübergehung anfechten konnte (§§ 2079, 2080 BGB). • Ob die Anfechtungsmöglichkeit des Erblassers wegen Fristablaufs unter § 2285 BGB ausscheidet, hängt von der Frage ab, ob der Erblasser vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2283 BGB Kenntnis von den anfechtungsbegründenden Tatsachen hatte. • Die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis fehlt, wenn die Verfügung so aus dem Bewusstsein des Überlebenden entschwunden ist, dass auch bei Befassung mit Nachlassfragen keine Erinnerung zurückgerufen würde; in diesem Fall beginnt die Frist erst bei konkreter Erinnerung. • Die Feststellungslast für das Vorliegen der Kenntnis des Erblassers trifft denjenigen, der geltend macht, die Frist sei bereits abgelaufen; dies gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. • Das Landgericht hat nach Prüfung aller möglichen Aufklärungsmöglichkeiten zu Recht festgestellt, dass sich aus dem Aktenstand nicht ergibt, dass der Erblasser die erforderliche Kenntnis hatte; entgegenstehende neue Behauptungen des Sohnes konnten in der Revisionsinstanz nicht mehr aufgeklärt werden. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Sohnes liegt nicht vor: Er hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, eine ergänzende Begründung war vorbehalten, und das Gericht durfte nach angemessener Frist ohne weitere Aufforderung entscheiden. • Damit ist die Anfechtung der früheren Verfügungen durch die dritte Ehefrau wirksam geworden und das Testament vom 5. September 2001 begründet ihr Erbrecht. Die weitere Beschwerde des Sohnes wird zurückgewiesen. Dem Sohn wird nicht der Erbschein aus den früheren Verfügungen zuerkannt; stattdessen ist der dritten Ehefrau ein Erbschein aus dem Testament vom 5. September 2001 zu erteilen, weil sie die früheren gemeinschaftlichen Verfügungen wirksam wegen Pflichtteilsübergehung angefochten hat. Das Landgericht hat zu Recht die Feststellungslast dem Sohn auferlegt, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Erblasser vor Fristablauf Kenntnis der anfechtungsbegründenden Tatsachen hatte. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder sonstige Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung ergeht zu Lasten des Beschwerdeführers.