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Beschluss

II-2 UF 225/05

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine erklärte Verzichtserklärung auf Rechtsmittel ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und wegen Willensmängeln nicht anfechtbar. • Ein Widerruf einer Rechtsmittelverzichtserklärung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ein gesetzlicher Restitutionsgrund (z. B. § 580 ZPO) vorliegt. • Die bloße Behauptung einer nachträglich entdeckten Rentenanwartschaft begründet keinen Restitutionsgrund, sofern keine strafbare Täuschung oder eine zur Wiederaufnahme berechtigende Urkunde vorliegt.
Entscheidungsgründe
Rechtsmittelverzicht bei Versorgungsausgleich grundsätzlich unwiderruflich • Eine erklärte Verzichtserklärung auf Rechtsmittel ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und wegen Willensmängeln nicht anfechtbar. • Ein Widerruf einer Rechtsmittelverzichtserklärung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ein gesetzlicher Restitutionsgrund (z. B. § 580 ZPO) vorliegt. • Die bloße Behauptung einer nachträglich entdeckten Rentenanwartschaft begründet keinen Restitutionsgrund, sofern keine strafbare Täuschung oder eine zur Wiederaufnahme berechtigende Urkunde vorliegt. Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf geschieden; der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt und das Urteil noch in der Sitzung verkündet. Unmittelbar danach verzichteten die Parteien auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und Rechte aus § 629c ZPO. Später legte der Antragsteller befristete Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich ein und machte geltend, die Antragsgegnerin habe eine weitere Rentenanwartschaft bei der K. R.-W. verschwiegen. Er rügte arglistige Täuschung und focht daraufhin seine zuvor erklärte Verzichtserklärung an. Die Antragsgegnerin hielt den Verzicht für wirksam und bestritt Arglist; allenfalls liege Fahrlässigkeit des Prozessbevollmächtigten vor. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob ein Wiederaufnahme- oder sonstiger Restitutionsgrund nach § 580 ZPO vorliegt. • Grundsatz: Rechtsmittelverzichtserklärungen sind als Prozesshandlungen unwiderruflich; Anfechtung wegen Willensmängeln ist ausgeschlossen, Ausnahmen nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Restitutionsgrundes (§§ 578 ff. ZPO entsprechend im FGG-Verfahren). • Der vom Antragsteller geltend gemachte Restitutionsgrund wegen arglistiger Täuschung (mögliche Straftaten nach § 156 StGB oder § 263 StGB) scheidet aus, weil entweder die Voraussetzungen einer strafbaren eidesstattlichen Versicherung nicht vorliegen oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für vorsätzliches Verschweigen durch die Antragsgegnerin bestehen. • Auch der von dem Antragsteller angeführte Fall des § 580 Nr. 7 b) ZPO greift nicht: Amtliche Auskünfte über Versorgungsanwartschaften sind keine Urkunden im Sinn dieser Vorschrift und begründen deshalb keinen Wiederaufnahmegrund; allenfalls käme eine Wiederaufnahme in Betracht, wenn der Auskunftserteilende eine strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht begangen hätte. • Mangels Vorliegens eines Wiederaufnahme- oder sonstigen Restitutionsgrundes bleibt die Verzichtserklärung wirksam; die Rechtskraft der Entscheidung ist zu beachten, weil sie der Rechtsstaatlichkeit und Rechtsbeständigkeit des Verfahrens entspricht. • Folgen: Die befristete Beschwerde ist unzulässig und daher kostenpflichtig zu verwerfen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtslage geklärt ist. Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil des Scheidungsurteils zum Versorgungsausgleich wurde als unzulässig verworfen. Ursache ist der zuvor erklärte und grundsätzlich unwiderrufliche Verzicht auf Rechtsmittel; ein gesetzlicher Restitutionsgrund nach § 580 ZPO liegt nicht vor. Die behauptete nachträglich entdeckte Rentenanwartschaft begründet keine ausreichende Grundlage für die Anfechtung, da weder eine strafbare eidesstattliche Versicherung noch ein nach § 580 Nr. 7 b) ZPO verwertbares Urkundsverschaffen gegeben ist. Somit ist die Rechtskraft der Entscheidung zu beachten und der Antragsteller muss deren Unrichtigkeit hinnehmen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.