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Urteil

I-2 U 82/04

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, soweit sie eine isolierte Angriffe auf die Kostenentscheidung gegenüber unterlegenen Streitgenossen betrifft. • Eine Erledigung der einstweiligen Anordnung kann nicht festgestellt werden, wenn das behauptete erledigende Ereignis (Ende der Messe oder Umbau) bereits zuvor den Verfügungsanspruch entfallen ließ. • Ein mechanischer Anschlag und entfernte Motorisierung, verbunden mit Programmänderungen, können die Merkmalsverwirklichung eines Patentanspruchs beseitigen, sodass Unterlassungsansprüche entfallen. • Die Verteilung der Kosten bei einseitiger Teilerledigung bemisst sich nach den bis zur Erledigung entstandenen Kosten und kann vom Rechtsmittelgericht zu den Beteiligten geändert werden.
Entscheidungsgründe
Kein Feststellungsanspruch bei bereits zuvor entfallenem Verfügungsanspruch; unzulässige Berufung gegen isolierte Kostenentscheidung • Die Berufung ist unzulässig, soweit sie eine isolierte Angriffe auf die Kostenentscheidung gegenüber unterlegenen Streitgenossen betrifft. • Eine Erledigung der einstweiligen Anordnung kann nicht festgestellt werden, wenn das behauptete erledigende Ereignis (Ende der Messe oder Umbau) bereits zuvor den Verfügungsanspruch entfallen ließ. • Ein mechanischer Anschlag und entfernte Motorisierung, verbunden mit Programmänderungen, können die Merkmalsverwirklichung eines Patentanspruchs beseitigen, sodass Unterlassungsansprüche entfallen. • Die Verteilung der Kosten bei einseitiger Teilerledigung bemisst sich nach den bis zur Erledigung entstandenen Kosten und kann vom Rechtsmittelgericht zu den Beteiligten geändert werden. Die Patentinhaberin (Antragstellerin) hielt das europäische Verfügungspatent für verletzt durch einen ausgestellten Kreuzleger RS 36 auf der DRUPA 2004 und erwirkte einstweilige Verfügungen gegen die Antragsgegner. Nach Zustellung behaupteten die Antragsgegner, die Maschine sei vorwiegend umgebaut worden (Anschlag, Entfernen des Motors, Programmänderung). Die Antragstellerin beantragte im Verfahren u.a. die Herausgabe der Maschine für die Messedauer und ein Herstellungs-/Angebotsverbot auch gegen zwei weitere Beteiligte. Nach Zurücknahme einzelner Anträge und Teilerledigung hielt das Landgericht teilweise an der einstweiligen Verfügung fest und verteilte Kosten; gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Berufung ein, mit Schwerpunkt auf Feststellung der Erledigung und Korrektur der Kostenverteilung. • Die Berufung ist unzulässig, soweit sie eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gegenüber den Antragsgegnern zu 2) und 3) bezweckt; eine isolierte Beschwer ist nach § 99 ZPO nur in Ausnahmefällen zulässig, die hier nicht vorliegen. • Sachlich war die Berufung dagegen unbegründet: Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Mai 2004 bis Ende der Messe verwirklichte die ausgestellte Maschine nicht die technischen Merkmale des Verfügungspatents; damit bestand kein Verfügungsanspruch mehr. • Glaubhaft gemachte eidesstattliche Versicherungen und Protokolle zeigen, dass bereits am 8. bzw. spätestens 9. Mai 2004 ein mechanischer Anschlag angebracht, der Motor entfernt und das Steuerprogramm geändert worden war; dadurch entfiel das Merkmal, dass jedes Rechenpaar vertikal verschiebbar ist. • Das Landgericht im Parallelverfahren 4a O 203/04 hat zutreffend ausgeführt, dass bei vorhandenem Anschlag das Patentmerkmal nicht mehr wortlautgemäß oder äquivalent verwirklicht ist; damit scheidet auch mittelbare Verletzung aus. • Werbematerialien zeigten nicht die erfindungswesentlichen Merkmale, sodass auch insoweit kein Unterlassungsanspruch bestand. • Zur Kostenverteilung: Bei einseitiger Teilerledigung bestimmt sich der Streitwert nach den bis zur Erledigung entstandenen Kosten; das Rechtsmittelgericht darf die Kostenverteilung nach dem endgültigen Obsiegen und Unterliegen anpassen (§§ 92, 97, 100, 269 ZPO). Die Berufung der Antragstellerin wird insgesamt zurückgewiesen. Soweit die Berufung isoliert die Kostenentscheidung gegenüber den Antragsgegnern zu 2) und 3) angreift, ist sie unzulässig; in der Sache ist die Feststellung der Erledigung des Herausgabeverlangens nicht begründet, weil bereits vor Ende der Messe der Verfügungsanspruch entfiel, da die ausgestellte Maschine durch mechanischen Anschlag, Entfernen des Motors und Programmänderung die patentwesentlichen Merkmale nicht mehr verwirklichte. Daher bestand kein Anspruch auf Herausgabe oder Unterlassung für die Messedauer. Das Gericht hat daher die Kostenverteilung und Streitwertfestsetzungen angepasst und die Kosten des Berufungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt; die landgerichtliche Entscheidung wird ansonsten bestätigt.