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Beschluss

VII-Verg 72/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vergabenachprüfungsverfahren ist der zur Berechnung von Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legende Gegenstandswert nach § 12a Abs. 2 GKG anhand der Nettoauftragssumme (ohne Umsatzsteuer) zu ermitteln. • Die Umsatzsteuer ist als durchlaufender Posten von der Auftragssumme abzuziehen, da sie die wirtschaftlichen Gewinnchancen des Bieters nicht beeinflusst. • Rahmengebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls festzusetzen; bei unbilliger Bestimmung voller Gebühren durch den Rechtsanwalt darf die Vergabekammer auf Mittelgebühren erkennen. • Eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB an den BGH ist nicht erforderlich, wenn die divergierende Frage nur kostenrechtlicher Natur ist und nicht die Hauptsache der Vergabeentscheidung betrifft.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert in Vergabenachprüfungen: Nettoauftragssumme und angemessene Mittelgebühren • Bei Vergabenachprüfungsverfahren ist der zur Berechnung von Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legende Gegenstandswert nach § 12a Abs. 2 GKG anhand der Nettoauftragssumme (ohne Umsatzsteuer) zu ermitteln. • Die Umsatzsteuer ist als durchlaufender Posten von der Auftragssumme abzuziehen, da sie die wirtschaftlichen Gewinnchancen des Bieters nicht beeinflusst. • Rahmengebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls festzusetzen; bei unbilliger Bestimmung voller Gebühren durch den Rechtsanwalt darf die Vergabekammer auf Mittelgebühren erkennen. • Eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB an den BGH ist nicht erforderlich, wenn die divergierende Frage nur kostenrechtlicher Natur ist und nicht die Hauptsache der Vergabeentscheidung betrifft. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vergabekammer, mit dem ihr im Nachprüfungsverfahren der Ersatz von Rechtsanwaltskosten durch die Antragsgegnerin auferlegt wurde. Die Vergabekammer setzte die zu erstattenden Aufwendungen auf 3.529 Euro fest und berücksichtigte dabei als Gegenstandswert fünf Prozent der Nettoauftragssumme. Die Antragstellerin rügt, die Berechnung müsse vom Bruttoauftragswert (einschließlich Umsatzsteuer) ausgehen und volle Gebühren ansetzen. In der Hauptsache hatte die Vergabekammer der Antragsgegnerin aufgegeben, eine neue Zuschlagsentscheidung zu treffen, weil das Angebot der Beigeladenen formell auszuschließen war. Die Vergabekammer erklärte die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin für notwendig und legte Mittelgebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO zugrunde. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ein. • Gegenstandswert: Der Senat folgt seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Berechnung von Anwaltshonoraren in Vergabenachprüfungsverfahren der Gegenstandswert nach § 12a Abs. 2 GKG auf fünf Prozent der Nettoauftragssumme zu begründen ist; die Umsatzsteuer ist als durchlaufender Posten abzuziehen, weil sie die wirtschaftlichen Gewinnchancen des Bieters nicht beeinflusst. • Keine Vorlagepflicht: Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Einbeziehung der Umsatzsteuer betreffen kostenrechtliche Fragen; nach Zweck und Wortlaut des § 124 Abs. 2 GWB besteht daher keine Pflicht zur Vorlage an den BGH. • Gebührenfestsetzung: Rahmengebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO sind vom Rechtsanwalt unter Berücksichtigung des Einzelfalls (§ 12 Abs. 1 BRAGO) zu bestimmen; die Vergabekammer kann diese Bestimmung auf Angemessenheit überprüfen und unbillige Festsetzungen korrigieren. • Anwendung auf den Streitfall: Die Vergabekammer hat zutreffend Mittelgebühren angesetzt, weil das Nachprüfungsverfahren materiell einfache Rechtsfragen betraf, der Verfahrensstoff begrenzt war und die Antragstellerin in der Hauptsache wegen formaler Mängel des Mitbewerberangebots obsiegt hat. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen; die Vergabekammer hat § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend angewandt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Vergabekammer durfte bei der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten von der Nettoauftragssumme ausgehen und die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten unberücksichtigt lassen. Die Festsetzung von Mittelgebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden, weil das Verfahren rechtlich einfach gelagert und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit begrenzt war; die von der Antragstellerin geforderten vollen Gebühren erscheinen unbillig. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen Aufwendungen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.339 Euro.