Beschluss
I-3 Wx 69/04
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unberücksichtigte Tageszeitungen haben kein Beschwerderecht gegen die Auswahl der Veröffentlichungsblätter nach § 11 HGB.
• Beschwerderecht steht nur demjenigen zu, der in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 20 Abs. 1 FGG); mittelbare Wettbewerbsbeeinträchtigungen genügen nicht.
• Allein die Industrie- und Handelskammer ist vor der Auswahl der Blätter gutachtlich zu hören und damit beschwerdebefugt.
• Ermessensentscheidungen des Amtsgerichts sind auf Überschreitung der Ermessensgrenzen überprüfbar; ein Beschwerderecht folgt hieraus jedoch nur, wenn eigene Rechte verletzt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdebefugnis unberücksichtigter Verlage bei Auswahl von Veröffentlichungsblättern • Unberücksichtigte Tageszeitungen haben kein Beschwerderecht gegen die Auswahl der Veröffentlichungsblätter nach § 11 HGB. • Beschwerderecht steht nur demjenigen zu, der in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 20 Abs. 1 FGG); mittelbare Wettbewerbsbeeinträchtigungen genügen nicht. • Allein die Industrie- und Handelskammer ist vor der Auswahl der Blätter gutachtlich zu hören und damit beschwerdebefugt. • Ermessensentscheidungen des Amtsgerichts sind auf Überschreitung der Ermessensgrenzen überprüfbar; ein Beschwerderecht folgt hieraus jedoch nur, wenn eigene Rechte verletzt sind. Das Amtsgericht Krefeld bestimmte durch Beschluss gemäß § 11 HGB, in welchen Tageszeitungen Eintragungen des Handelsregisters 2004 bekannt gemacht werden sollen. Ein Verlag wurde bei der Auswahl nicht berücksichtigt und rügte dadurch eine Wettbewerbsbeeinträchtigung. Das Landgericht wies die Beschwerde des Verlags zurück; dieser legte weitere Beschwerde ein. Der Verlag behauptet, die Auswahl beeinflusse seinen Wettbewerb und verletze seine Rechte. Die Industrie- und Handelskammer ist nach § 11 Abs. 2 HRV vor der Auswahl gutachtlich zu hören; andere Zeitungen sind im Verfahren nicht beteiligt. Die Gerichte prüfen, ob die Ermessensausübung des Amtsgerichts überschritten oder willkürlich gewesen sei. • Rechtsstand: Beschwerdebefugnis richtet sich nach § 20 FGG; Antragsbefugnis nach § 20 Abs. 2 FGG ist nicht eröffnet für einzelne Verlage. • Beteiligungsrecht: Nach § 11 Abs. 2 HRV bzw. HGB ist nur die Industrie- und Handelskammer vor Auswahl der Blätter gutachtlich zu hören; das Gesetz sieht keine unmittelbare Beteiligung der Zeitungen vor. • Eigene Rechte: Ein Beschwerderecht setzt eine Beeinträchtigung eigener Rechte voraus; mittelbare Wettbewerbsnachteile begründen kein Rechtsschutzinteresse im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG. • Rechtskontrolle der Ermessensausübung: Die Auswahlentscheidung ist zwar als Ermessensentscheidung überprüfbar auf Überschreitung der Ermessensgrenzen oder grobe Sachwidrigkeit, doch steht dieses Anfechtungsrecht nur demjenigen zu, dessen eigene Rechte betroffen sind. • Rechtsprechung und Literatur: Die Auffassung, dass unberücksichtigte Verlage nicht beschwerdebefugt sind, entspricht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung; allein die IHK ist beschwerdebefugt. • Kostenfestsetzung: Der Beschwerdewert und die Gebührenfestsetzung erfolgten gemäß § 30 Abs. 2 KostO. Die weitere Beschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen; das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt an der Beschwerdebefugnis der unberücksichtigten Zeitung, weil sie nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 20 FGG verletzt ist, sondern allenfalls mittelbar im Wettbewerb beeinträchtigt wird. Allein die Industrie- und Handelskammer besitzt nach § 11 Abs. 2 HRV/HGB ein Beteiligungsrecht und damit die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben. Eine gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung bleibt vorbehalten, beurteilt werden kann sie jedoch nur auf Antrag derjenigen, die tatsächlich gesetzlich beteiligten Rechte haben. Deshalb greift die Rüge der Zeitung nicht durch und die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts bleibt bestehen.