Beschluss
I-3 Wx 376/03
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die rechtsgeschäftliche Verpfändung eines GbR-Gesellschafteranteils bewirkt eine echte Verfügungsbeschränkung des Veräußerers und kann zur Eintragung eines Verpfändungsvermerks im Grundbuch führen, wenn Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören.
• Die Pfändung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Zwangsvollstreckung führt nicht zu einer vergleichbaren Verfügungsbeschränkung und ist nicht im Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks einzutragen.
• Die Eintragung eines Vermerks dient dem Schutz des Pfandgläubigers gegen gutgläubigen Erwerb und verhindert nicht ohne Weiteres eine zulässige Verfügung, da die Übertragung eines Gesellschaftsanteils regelmäßig der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf.
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit des Verpfändungsvermerks bei rechtsgeschäftlicher Verpfändung eines GbR-Anteils • Die rechtsgeschäftliche Verpfändung eines GbR-Gesellschafteranteils bewirkt eine echte Verfügungsbeschränkung des Veräußerers und kann zur Eintragung eines Verpfändungsvermerks im Grundbuch führen, wenn Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören. • Die Pfändung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Zwangsvollstreckung führt nicht zu einer vergleichbaren Verfügungsbeschränkung und ist nicht im Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks einzutragen. • Die Eintragung eines Vermerks dient dem Schutz des Pfandgläubigers gegen gutgläubigen Erwerb und verhindert nicht ohne Weiteres eine zulässige Verfügung, da die Übertragung eines Gesellschaftsanteils regelmäßig der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf. Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist eine GbR, deren Gesellschafter die Antragsteller und eine Erbengemeinschaft sind. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übertrug Antragstellerin 1 ihren Gesellschaftsanteil an die Antragsteller 2 und 3 und räumte diesen als Gegenleistung einen unentgeltlichen Nießbrauch ein. Schuldrechtlich vereinbarten die Beteiligten, dass Veräußerung und Belastung der Gesellschaftsanteile und des Grundbesitzes der Zustimmung der Antragstellerin 1 bedürfen; bei Verstoß wurde ein Rücktrittsrecht und Rückübertragungsanspruch vereinbart. Zur dinglichen Sicherung verpfändeten Antragsteller 2 und 3 den übertragenen Anteil und beantragten den Vermerk der Verpfändung im Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnte ab; die Beschwerde vor dem Landgericht blieb erfolglos. Die Antragsteller legten weitere Beschwerde gegen die Ablehnung ein. • Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet; die angefochtene Entscheidung verletzt Recht im Sinne des § 78 GBO. • Zwischen rechtsgeschäftlicher Verpfändung und Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung ist zu unterscheiden: Die rechtsgeschäftliche Verpfändung ist eine Rechtsverpfändung mit bindender Wirkung nach § 1276 BGB; Aufhebung oder nachteilige Änderung bedürfen der Zustimmung des Pfandgläubigers, sodass eine echte Verfügungsbeschränkung entsteht. • Die Pfändung nach § 859 Abs.1 ZPO hat dagegen lediglich zur Folge, dass der Anteil am Gesellschaftsvermögen der Pfändung unterliegt, ohne dass der Pfandgläubiger ein dingliches Recht an den einzelnen Gesellschaftsgegenständen erlangt. Nach §§ 725 BGB bleibt die Verfügung über die Gesellschaftsgegenstände durch die Gesellschafter grundsätzlich erhalten, sodass eine Eintragungsfähigkeit im Grundbuch entfällt. • Weil die rechtsgeschäftliche Verpfändung eine Verfügungsbeschränkung begründet, ist für in das Gesellschaftsvermögen fallende Grundstücke ein Verpfändungsvermerk im Grundbuch eintragungsfähig, um den gutgläubigen Erwerb Dritter zu verhindern. • Die Befürchtung, durch einen solchen Vermerk das Gesellschaftsvermögen unzulässig "einzufrieren", ist unbegründet, da Übertragungen von Gesellschaftsanteilen regelmäßig der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter oder einer vertraglichen Gestattung bedürfen; die vertraglichen Zustimmungsbedürfnisse wahren das Gleichgewicht zwischen Verfügungsbeschränkung und handlungsfähigem Gesellschaftsvermögen. Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von den Beanstandungen Abstand zu nehmen und den Eintragungsantrag erneut zu bescheiden. Damit ist klargestellt, dass der Verpfändungsvermerk für den rechtsgeschäftlich verpfändeten GbR-Anteil in das Grundbuch eingetragen werden kann, soweit Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören, weil die Verpfändung eine echte Verfügungsbeschränkung begründet und den Pfandgläubiger gegen gutgläubigen Erwerb schützt. Die Ablehnung der Eintragung durch das Grundbuchamt beruhte auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, die zwischen Verpfändung und Pfändung nicht ausreichend unterschied. Das Verfahren wurde zur erneuten Bescheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.