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Urteil

I-4 U 104/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eltern können durch übereinstimmende Einigung eine Lebensversicherung als Ausstattung für ihr Kind bestimmt haben; dies begründet gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Anspruch der versicherten Person auf Auszahlung bei Fälligkeit (§ 1624 Abs. 1 BGB). • Ein Ausstattungsversprechen bedarf nicht der notariellen Form und ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer ändern kann; im Innenverhältnis gilt die interne Einigung. • Stillschweigende Vorbehalte der Eltern bei Vertragsschluss oder spätere Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses rechtfertigen ohne substantiierten Vortrag keinen Entfall des Auszahlungsanspruchs. • § 181 BGB steht der Wirksamkeit eines solchen Ausstattungsversprechens nicht entgegen; ein Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) ist auf Ausstattungsversprechen nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Ausstattungsversprechen der Eltern durch Lebensversicherung begründet Anspruch des Kindes • Eltern können durch übereinstimmende Einigung eine Lebensversicherung als Ausstattung für ihr Kind bestimmt haben; dies begründet gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Anspruch der versicherten Person auf Auszahlung bei Fälligkeit (§ 1624 Abs. 1 BGB). • Ein Ausstattungsversprechen bedarf nicht der notariellen Form und ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer ändern kann; im Innenverhältnis gilt die interne Einigung. • Stillschweigende Vorbehalte der Eltern bei Vertragsschluss oder spätere Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses rechtfertigen ohne substantiierten Vortrag keinen Entfall des Auszahlungsanspruchs. • § 181 BGB steht der Wirksamkeit eines solchen Ausstattungsversprechens nicht entgegen; ein Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) ist auf Ausstattungsversprechen nicht anwendbar. Die Klägerin, geboren 1981, war versicherte Person einer 1982 abgeschlossenen Lebens- und Unfallversicherung, deren Versicherungsnehmer der Beklagte (Vater) war. Eltern bezahlten die Prämien aus dem Kindergeld, vereinbarten nach der Zeugenaussage, die Versicherungssumme der Klägerin bei Volljährigkeit als Ausstattung bzw. Ausbildungsfinanzierung zu verwenden. Nach Trennung und Scheidung änderte der Beklagte die Bezugsberechtigung zugunsten seiner Person und ließ die Auszahlung bei Fälligkeit im Mai 2000 an sich vornehmen. Die Klägerin verlangt die an den Beklagten ausgezahlte Summe mit dem Vorbringen, die Versicherung sei ursprünglich der Sicherung ihrer selbständigen Lebensstellung bestimmt gewesen. Der Beklagte rügt, er habe als Versicherungsnehmer die Befugnis zur Änderung gehabt und macht persönliche und finanzielle Vorbehalte geltend. • Anspruchsgrund: Das Landgericht und das Oberlandesgericht gehen von einem Ausstattungsversprechen i.S. des § 1624 Abs. 1 BGB aus; Eltern können durch gemeinsame Einigung ihrem Kind eine Zuwendung zur Begründung oder Erhaltung der Selbständigkeit zuwenden. • Beweiswürdigung: Die Zeugenaussage der Mutter ergab eine vorbehaltlose Einigung der Eltern, die Versicherungssumme der Klägerin zur Verfügung zu stellen; dieses Feststellungsurteil ist für das Berufungsgericht verbindlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da keine konkreten Anhaltspunkte die Richtigkeit in Zweifel ziehen. • Innenverhältnis vs. Versicherungsverhältnis: Zwar konnte der Beklagte gegenüber dem Versicherer die Bezugsberechtigung ändern, allerdings regelt das nicht das Innenverhältnis; im Innenverhältnis bestimmt die ursprünglich getroffene Einigung über die Verwendung der Anlagesumme. • Unangemessenheit und Form: Die Ausstattung war nicht unangemessen hoch; eine notarielle Form war nicht erforderlich. § 181 BGB ist nicht entgegenstehend, weil der Vater der Klägerin einen rechtlichen Vorteil verschaffte. • Vorbehalte, Zerrüttung, Bedürftigkeit: Stillschweigende Vorbehalte bei Vertragsschluss oder spätere Zerrüttung des Verhältnisses verhindern den Anspruch nicht, solange konkrete Tatsachen für eine Änderung der finanziellen Verhältnisse oder eine elterliche Bedürftigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt nicht substantiiert dargelegt werden. • Widerruf: Ein Widerruf wegen groben Undanks kommt nicht in Betracht, weil § 530 BGB auf Ausstattungsversprechen nicht anwendbar ist. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf die Auszahlung der bei Fälligkeit an ihn geleisteten Versicherungssumme aus dem vereinbarten Ausstattungsversprechen. Das Gericht legt zugrunde, dass die Eltern übereinstimmend bestimmt haben, die Lebensversicherung der Klägerin bei Volljährigkeit zur Begründung ihrer finanziellen Selbständigkeit bereitzustellen, und dass keine konkreten Umstände vorgetragen wurden, die diesen Zweck entfallen lassen würden. Persönliche Konflikte oder bloße, nicht substantiiert dargelegte Vorbehalte der Eltern ändern nichts an dem Innenverhältnis und rechtfertigen nicht die einseitige Umwidmung durch den Versicherungsnehmer. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.