Urteil
I-10 U 184/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist dem Vermieter die Mietsache nicht vollständig zurückgegeben, kann er für die Nichtrückgabe eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen.
• Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ersetzt ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, sofern der Empfänger nicht rechtzeitig widerspricht; eine vorbehaltlose Abnahme schließt danach spätere Mängelansprüche aus.
• Bei vereinbarter Nachbesserung gehört die farbliche Angleichung neuer Deckenplatten zur geschuldeten Leistung; erhebliche Farbabweichungen rechtfertigen Wertersatz.
• Ansprüche auf Wertausgleich für zurückgelassene Einbauten können durch die Verjährung des Wegnahmerechts (§ 558 BGB a.F., § 547a BGB a.F.) entfallen, wenn der Vermieter sein Wahlrecht nicht ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Nutzungsentschädigung, Abnahmebestätigung und Wertersatz bei Deckenplatten • Ist dem Vermieter die Mietsache nicht vollständig zurückgegeben, kann er für die Nichtrückgabe eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen. • Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ersetzt ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, sofern der Empfänger nicht rechtzeitig widerspricht; eine vorbehaltlose Abnahme schließt danach spätere Mängelansprüche aus. • Bei vereinbarter Nachbesserung gehört die farbliche Angleichung neuer Deckenplatten zur geschuldeten Leistung; erhebliche Farbabweichungen rechtfertigen Wertersatz. • Ansprüche auf Wertausgleich für zurückgelassene Einbauten können durch die Verjährung des Wegnahmerechts (§ 558 BGB a.F., § 547a BGB a.F.) entfallen, wenn der Vermieter sein Wahlrecht nicht ausgeübt hat. Die Parteien stritten über Nutzungsentschädigung und Schadensersatz nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses. Die Klägerin verlangte Zahlung für Nutzungsentschädigung Oktober 2001 sowie Schadensersatz wegen fehlender Beleuchtungskörper, nicht entfernter Befestigungsschienen des Rolltors und farblich abweichender Deckenplatten. Die Beklagte leitete Widerklage wegen Wertausgleichs für eingebrachte Umbauten. Streitgegenstand waren zudem Rückgabe der Schlüssel, Abnahmezustand der Räume und Vereinbarungen über Nachbesserungen nach der gemeinsamen Begehung. Die Parteien tauschten am 30. und 31.8.2001 schriftliche Bestätigungen der getroffenen Absprachen; die Klägerin widersprach nicht rechtzeitig. Teile der Forderungen wurden erstinstanzlich anerkannt, die Beklagte legte Berufung ein. Das OLG prüfte insbesondere die Rechtswirkung der Bestätigungsschreiben, die Frage der vorbehaltlosen Abnahme und die Verjährung von Wegnahmerechten. • Nutzungsentschädigung: Die Beklagte hat die Mietsache mangels Rückgabe sämtlicher Schlüssel bis 8.11.2001 dem Vermieter vorbehalten; daher besteht Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB (ehem. § 557 Abs.1 a.F.). • Abnahme und Beleuchtung: Die Parteien bestätigten die Ergebnisse der gemeinsamen Begehung durch inhaltlich übereinstimmende kaufmännische Bestätigungsschreiben; mangels rechtzeitigen Widerspruchs der Klägerin gilt die Abnahme vorbehaltlos, sodass nachträgliche Schadensersatzansprüche wegen der fehlenden Beleuchtung entfallen. • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Das Schreiben der Beklagten vom 30.8.2001 erfüllt die Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens; die Klägerin hat diesem nicht widersprochen, sodass sich die Parteien auf die darin genannten Arbeiten beschränkt haben. • Deckenplatten/Wertersatz: Vereinbarter Einbau fehlender Deckenplatten umfasst auch deren farbliche Anpassung; die Beklagte brachte hellere Platten an, was eine erhebliche Minderung darstellt und Wertersatz in der festgestellten Höhe rechtfertigt. • Beweiserleichterung und Präklusion: Neue Behauptungen der Beklagten zur Nichtexistenz der Decke sind nach § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO unzulässig; sie ist an die zuvor getroffenen Feststellungen gebunden. • Widerklage Wertausgleich: Die Klägerin hat ihr Wahlrecht, die eingebrachten Sachen gegen Zahlung zu übernehmen, nicht ausgeübt; der Anspruch der Beklagten auf Wertausgleich ist durch die Verjährung des Wegnahmerechts nach § 558 BGB a.F. bzw. § 547a BGB a.F. ausgeschlossen, sodass die Widerklage unbegründet ist. • Kosten und Prozessvorgehen: Die prozessualen Nebenentscheidungen sowie die Kostenverteilung beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Die Berufung der Beklagten hatte teilweisen Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.244,28 EUR nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Nutzungsentschädigung für Oktober 2001 steht der Klägerin zu, weil die Beklagte die Schlüssel erst später zurückgab und somit die Mietsache dem Vermieter vorenthielt. Schadensersatz wegen fehlender Beleuchtung wird abgelehnt, weil die Klägerin die Räume vorbehaltlos abgenommen hat und den Bestätigungsschreiben nicht widersprach. Für die farblich abweichenden Deckenplatten wurde Wertersatz in der festgestellten Höhe zugesprochen. Die Widerklage auf Wertausgleich scheitert, weil das Wegnahmerecht verjährt ist und die Klägerin ihr Übernahmewahlrecht nicht ausgeübt hat; deshalb besteht kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung des geltend gemachten Ausgleichsbetrags.