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Beschluss

VI-Kart 11/02 (V)

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB genügt, dass der Beigeladene ein wirtschaftliches Interesse hat, auch wenn nur ein künftig mögliches Wettbewerbsverhältnis betroffen sein kann. • Die Vollständigkeit der Anmeldung ist nicht Voraussetzung für den Beginn des Fusionskontrollverfahrens; auch Streit über die Anmeldepflicht kann Gegenstand des Verfahrens sein. • Die Monatsmitteilung nach § 40 Abs. 1 GWB war fristgerecht zugegangen, sodass das Amt rechtzeitig in die Prüfung eingetreten ist. • Ein grobes Verschulden des Bundeskartellamts i.S.v. § 78 Satz 2 GWB liegt nicht vor; besondere Hinweispflichten nach § 71c VwVfG sind im Fusionskontrollverfahren nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Beiladung nach §54 Abs.2 Nr.3 GWB zulässig; Verfahren beginnt auch bei unvollständiger Anmeldung • Für die Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB genügt, dass der Beigeladene ein wirtschaftliches Interesse hat, auch wenn nur ein künftig mögliches Wettbewerbsverhältnis betroffen sein kann. • Die Vollständigkeit der Anmeldung ist nicht Voraussetzung für den Beginn des Fusionskontrollverfahrens; auch Streit über die Anmeldepflicht kann Gegenstand des Verfahrens sein. • Die Monatsmitteilung nach § 40 Abs. 1 GWB war fristgerecht zugegangen, sodass das Amt rechtzeitig in die Prüfung eingetreten ist. • Ein grobes Verschulden des Bundeskartellamts i.S.v. § 78 Satz 2 GWB liegt nicht vor; besondere Hinweispflichten nach § 71c VwVfG sind im Fusionskontrollverfahren nicht anzuwenden. Die Beteiligten zu 1 und 2 meldeten einen Beteiligungserwerb an Beteiligter zu 4 an. Die C. GmbH beantragte ihre Beiladung zum Fusionskontrollverfahren nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB; das Bundeskartellamt schloss sich dem an. Die Beteiligten 1 und 2 erhoben Beschwerde gegen die Beiladung. Das Amt forderte nachträglich Auskünfte und stellte die Anmeldung als unvollständig dar. Die Beteiligten nahmen die Anmeldung zurück und erklärten die Beschwerde in der Hauptsache für erledigt. Das Bundeskartellamt beantragte Kostenfestsetzung; die Frage der Kostenentscheidung hing von der Begründetheit der ursprünglichen Beschwerde ab. • Voraussetzungen der Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB: Es reicht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Beizuladenden; eine künftige mögliche Wettbewerbsbetroffenheit genügt. • Das Bundeskartellamt hatte die Beiladung damit zu Recht damit begründet, dass die C. GmbH als potentielle Wettbewerberin im relevanten Gebiet in Betracht kommt; dieser Feststellung wurde nicht bestritten. • Für den Beginn des Fusionskontrollverfahrens ist keine vollständige Anmeldung erforderlich; bereits Streit über Anmeldepflicht oder unvollständige Unterlagen können ein Verfahren gemäß § 35 GWB auslösen. • Die Monatsmitteilung nach § 40 Abs. 1 GWB ist fristgerecht zugegangen (Monatsmitteilung wurde am 20.2.2002 gefaxt, Empfangsbekenntnis vom 21.2.2002), sodass das Amt rechtzeitig in die Prüfung eingetreten ist. • Ein grobes Verschulden des Bundeskartellamts i.S.v. § 78 Satz 2 GWB liegt nicht vor; eine analoge Anwendung von § 71c VwVfG mit gesteigerter Hinweispflicht ist im spezialgesetzlichen Fusionskontrollverfahren nicht geboten, und es ist kein schuldhaftes Zögern erkennbar. Die Beschwerde der Beteiligten 1 und 2 gegen die Beiladung der C. GmbH war bei summarischer Prüfung unbegründet; daher haben die Beteiligten 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. Der Beschwerdewert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die formalen Voraussetzungen für die Beiladung und der fristgerechte Zugang der Monatsmitteilung vorlagen sowie kein grobes Verschulden des Amtes festgestellt werden konnte. Damit blieb die Beiladung wirksam und die Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer gerechtfertigt.