Beschluss
III-4 Ws 411/02
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerdebefugnis im Verfahren nach §16 ZSEG steht der Staatskasse zu, vertreten durch den Bezirksrevisor; der Landkreis ist nicht beschwerdeberechtigt.
• Dritte, die auf gerichtlichem Beschluss Kontounterlagen herausgeben müssen, haben nach §17a ZSEG Anspruch auf Ersatz der zur Herausgabe notwendigen Auslagen.
• Bei Herausgabe von Ablichtungen statt Originalen sind nur die Kosten erstattungsfähig, die bei papierhafter Aufbewahrung angefallen wären; Mehrkosten durch Mikroverfilmung trägt der Dritte.
• Personalkosten für das Heraussuchen und Zusammenstellen sind über die Schreibauslagenpauschale hinaus erstattungsfähig, soweit sie auch bei papierhafter Aufbewahrung angefallen wären und erforderlich waren.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Kopier- und Personalkosten bei Herausgabe von Kontounterlagen • Beschwerdebefugnis im Verfahren nach §16 ZSEG steht der Staatskasse zu, vertreten durch den Bezirksrevisor; der Landkreis ist nicht beschwerdeberechtigt. • Dritte, die auf gerichtlichem Beschluss Kontounterlagen herausgeben müssen, haben nach §17a ZSEG Anspruch auf Ersatz der zur Herausgabe notwendigen Auslagen. • Bei Herausgabe von Ablichtungen statt Originalen sind nur die Kosten erstattungsfähig, die bei papierhafter Aufbewahrung angefallen wären; Mehrkosten durch Mikroverfilmung trägt der Dritte. • Personalkosten für das Heraussuchen und Zusammenstellen sind über die Schreibauslagenpauschale hinaus erstattungsfähig, soweit sie auch bei papierhafter Aufbewahrung angefallen wären und erforderlich waren. Die Staatsanwaltschaft Kleve ließ per Gerichtsbeschluss die Kontenblätter und Kreditakten eines Beschuldigten bei einer Bank beschlagnahmen. Die Bank durfte statt Originalen Ablichtungen oder Ausdrucke aus Mikrofilm liefern und fertigte 7644 Kopien; hierfür stellte sie umfangreiche Arbeitsstunden und Kopiervergütungen in Rechnung. Die Kreispolizeibehörde hatte Kontenverdichtungen ab 01.01.1995 angefordert; es gab Rücksprachen über Umfang und benötigte Unterlagen. Die Kreisverwaltung (als Antragsgegner) erkannte lediglich Fotokopierkosten teilweise an und verweigerte die Personalkosten. Die Bank beantragte daraufhin beim Landgericht Festsetzung einer Entschädigung nach §16 ZSEG; das Landgericht gab dem Antrag statt. Dagegen legten der Bezirksrevisor und der Landkreis Beschwerde ein. • Beschwerdebefugnis: Der Landkreis ist im Verfahren nach §16 ZSEG nicht selbst beschwerdeberechtigt; Vertretung der Staatskasse erfolgt durch den Bezirksrevisor, daher war die Landkreisbeschwerde unzulässig. • Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Bezirksrevisors: Sie ist nach Prüfung unbegründet, das Landgericht hat zu Recht zugesprochen. • Erstattungsanspruch Dritter nach §17a ZSEG: Dritte, die auf Grund eines gerichtlichen Herausgabeverlangens Unterlagen liefern, sind ersatzberechtigt für die zur Erfüllung der Herausgabepflicht erforderlichen Auslagen. • Ablichtungen statt Originale: Wenn ein Dritter Ablichtungen statt Originalen abgibt, sind nur die Auslagen zu ersetzen, die bei Papieraufbewahrung angefallen wären; zusätzliche Mehrkosten wegen Mikroverfilmung trägt der Dritte (§261 HGB als Vergleichsmaßstab). • Anwendung auf den Einzelfall: Die Bank hat überzeugend dargelegt, dass bei papierhafter Aufbewahrung mehr oder andere Kopien erforderlich gewesen wären; deshalb wirken sich die Archivierungsformate nicht nachteilig aus und die Anzahl von 7644 Kopien war für die verlangten Kontenverdichtungen erforderlich. • Personalkosten: Die Personalkosten für das Heraussuchen und Zusammenstellen sind nicht durch die Schreibauslagenpauschale des §11 Abs.2 ZSEG abgegolten; zuerkannt werden nur die Personalkosten, die auch bei papierhafter Aufbewahrung angefallen wären, wobei hier Mikrofilm die Arbeit erleichterte, sodass der festgestellte Zeitaufwand plausibel und erstattungsfähig ist. • Kostenentscheidung: Die Gebührengliederung und Kostenentscheidung beruhen auf §16 Abs.5 ZSEG. Der Beschluss des Landgerichts Kleve, der der Bank die beantragte Erstattung von Kopier- und Personalkosten zusprach, bleibt bestehen. Die Beschwerde des Landkreises war unzulässig, die Beschwerde des Bezirksrevisors unbegründet. Die Bank erhält Ersatz für die entstandenen Auslagen in dem vom Landgericht festgestellten Umfang, weil sie als Dritte nach §17a ZSEG zur Herausgabe verpflichtet war und nur solche Kosten verlangt, die bei papierhafter Aufbewahrung ebenfalls angefallen wären. Zusätzliche Mehrkosten, die allein durch mikroverfilmte Archivierung entstanden wären, hätte die Bank zu tragen; hier aber ist der geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar und erstattungsfähig. Gerichtskosten wurden nicht erhoben, Kosten der Beschwerdeführer werden nicht erstattet.